Beschluss
1 StR 201/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bloßes Abwarten eines durch Dritte ausgelösten Feueralarms und anschließendes Dienstverrichten in der Funkzentrale begründet keinen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 24 StGB.
• Für einen Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz1 Alt.2 StGB genügt jedes Verhalten des Täters, das eine neue Kausalkette zur Erfolgsverhinderung in Gang setzt und sich als mitursächlich für die Nichtvollendung erweist; es muss nicht die sicherste Maßnahme sein.
• Wenn der Taterfolg durch Dritte verhindert wird, setzt ein Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz2 StGB voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht, und die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpft.
Entscheidungsgründe
Kein strafbefreiender Rücktritt bei bloßem Abwarten und Dienstverrichtung nach Brandlegung • Ein bloßes Abwarten eines durch Dritte ausgelösten Feueralarms und anschließendes Dienstverrichten in der Funkzentrale begründet keinen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 24 StGB. • Für einen Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz1 Alt.2 StGB genügt jedes Verhalten des Täters, das eine neue Kausalkette zur Erfolgsverhinderung in Gang setzt und sich als mitursächlich für die Nichtvollendung erweist; es muss nicht die sicherste Maßnahme sein. • Wenn der Taterfolg durch Dritte verhindert wird, setzt ein Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz2 StGB voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht, und die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpft. Der Angeklagte, Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, legte in der Nacht einen Brand in einem bewohnten Mehrfamilienhaus, um einen Einsatz auszulösen und Einsatzvergütung zu erhalten. Durch Rauch und Giftgase waren Fluchtwege abgeschnitten; vier Bewohner befanden sich im Haus. Zwei Bewohner entkamen selbst über einen Balkon; ein weiteres Ehepaar wurde nach Hinweisen einer Nachbarin wenige Minuten später von der Feuerwehr mit einer Leiter gerettet. Der Angeklagte verließ nach der Brandlegung das Haus, wartete auf den Feueralarm seines Piepsers und fuhr dann zum Feuerwehrhaus, wo er mehrere Stunden in der Funkzentrale Dienst tat. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und weiterer Brandstiftungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Jahren. • Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte die Tat bereits als beendet ansah, als er den Altpapiersack entzündete, das Haus verließ und sich überzeugt hatte, der Brand werde weiterbrennen; daher käme nur ein Rücktritt nach § 24 StGB in Betracht. • Für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz1 Alt.2 StGB muss der Täter eine neue Kausalkette zur Erfolgsverhinderung in Gang setzen, die kausal oder mitursächlich für die Nichtvollendung wird; es ist nicht erforderlich, die bestmögliche Maßnahme zu wählen. • Die Feststellungen ergaben, dass der Angeklagte keine solche neue Kausalkette gesetzt hat: Er wies nicht auf den Brand hin, informierte die Rettungskräfte nicht über Brandherd oder gefährdete Personen und leistete keine aktive Rettungshilfe. • Die bloße Anwesenheit und Dienstverrichtung in der Funkzentrale nach Eintreffen des durch Dritte ausgelösten Alarms begründet nach den Feststellungen keine ursächliche Mitwirkung an der Rettung und damit keinen Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz1 Alt.2 StGB. • Ein Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz2 StGB scheidet ebenfalls aus, weil der Angeklagte nicht alles getan hat, was in seinen Kräften stand; er hat die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und insbesondere die Einsatzkräfte nicht über für die Rettung notwendige Informationen informiert. Die Revision des Angeklagten war unbegründet; das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2017 bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Angeklagte hat keinen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB verwirklicht, weil er nach der Brandlegung keine wirksame, kausal zur Rettung führende Handlung gesetzt und auch nicht alles Erforderliche zur Abwendung des Erfolgs unternommen hat. Daher bleibt die Verurteilung wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und mehrerer Brandstiftungsdelikte sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Jahren aufrecht. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen.