Die Angeklagte ist schuldig des Mordes sowie der Mißhandlung von Schutzbefohlenen in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Die Angeklagte wird deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten wird festgestellt. Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Im Umfange des Freispruchs werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt, die insoweit auch die außergerichtlichen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat. Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger N, E und G werden der Angeklagten auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 4. und 5. Alt., 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Gründe: I. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist mit ihrem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt in St aufgewachsen. Ihr Vater ist als Schlosser bei einer Firma in Z0 tätig. Ihre Mutter hat den Beruf der Hotelfachfrau erlernt, arbeitet aber nunmehr als Sekretärin. Ihr Bruder studiert an der Universität in Lz auf Lehramt. Nach dem Besuch eines Kindergartens in St besuchte die Angeklagte zunächst die Vorschule und anschließend von 2002 bis 2006 die Grundschule in St. Im Anschluss wechselte sie auf das städtische Gymnasium, welches sie von 2006 bis 2008 besuchte. Hiernach wechselte sie auf eine Gesamtschule in Z0. Dort erlangte sie im Jahr 2012 den Realschulabschluss. Von 2012 bis 2014 ging die Angeklagte auf das Berufskolleg in Z0. Dort erlangte sie das Fachabitur im sozialen Gesundheitswesen. Im Jahr 2014 begann sie schließlich mit ihrer Ausbildung zur Erzieherin. Im Rahmen dieser Ausbildung begann sie im August 2016, das für die Ausbildung erforderliche Anerkennungsjahr in einer Einrichtung in St zu absolvieren. Die Absolvierung des Anerkennungsjahres unterbrach sie jedoch im Einvernehmen mit der Einrichtung, weil ihr nach ihren eigenen Angaben Erfahrungen fehlten. Im Anschluss hieran arbeitete sie von Januar 2017 bis August 2017 ehrenamtlich in der Kindertagesstätte Sternschnuppe in Kv. Dies diente nach Angaben der Angeklagten insbesondere dazu, Erfahrungen zu sammeln, sowie Selbstsicherheit und Selbstvertrauen in Bezug auf die Tagesabläufe sowie die Strukturierungen der Abläufe zu gewinnen. Im August 2017 fing die Angeklagte schließlich mit der erneuten Absolvierung des Anerkennungsjahres in der Kindertagesstätte G-Straße in Z0 an. Das Anerkennungsjahr schloss sie im August 2018 ab und erhielt sodann den Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin. Von den Verantwortlichen der Kindertagesstätte G-Straße wurden die praktischen Leistungen der Angeklagten im Anerkennungsjahr mit der Note „mangelhaft“ beurteilt. Aufgrund ihrer schulischen Leistungen und der Note im Kolloquium hat die Angeklagte allerdings mit der Gesamtnote „ausreichend“ bestanden. Von August 2018 bis August 2019 arbeitete die Angeklagte in der Kindertagesstätte „Mullewapp“ in Z0, wobei es sich um ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis handelte. Nachdem das befristete Arbeitsverhältnis aufgrund schlechter Leistungen der Angeklagten und trotz bestehenden Personalmangels nicht verlängert wurde, arbeitete die Angeklagte von September 2019 bis Dezember 2019 in der Kindertagesstätte „Biberburg“ in Tv. Auch dieses Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch seitens der Einrichtung noch in der Probezeit gekündigt. Im Anschluss arbeitete die Angeklagte von Januar 2020 bis April 2020 in der Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ in W1. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Angeklagten gekündigt, weil ihr nach eigenen Angaben die Einrichtung zu groß gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings auch seitens der Verantwortlichen der Einrichtung eine weitere Zusammenarbeit mit der Angeklagten nicht beabsichtigt. Die Angeklagte führte bislang zwei partnerschaftliche Beziehungen. Ihre letzte Beziehung, welche sie ab August 2019 mit dem Zeugen Y führte, beendete der Zeuge im Oktober 2020. Mit ihren Partnern lebte die Angeklagte zwar nicht in einer gemeinsamen Wohnung, doch pendelte sie des Öfteren zwischen ihrem Elternhaus, in welchem sie bis zu ihrer Inhaftierung lebte, und den Wohnungen ihrer Partner. Nach eigenen Angaben der Angeklagten konsumiert sie weder illegale Drogen, noch Alkohol. Neurologische Probleme bestanden bei der Angeklagten bislang nicht. Von 2019 bis 2020 hatte die Angeklagte allerdings Kontakt zu einer Psychologin und hat bei dieser einige Termine wahrgenommen. Als Grund für die psychologische Behandlung gab die Angeklagte an, dass ihr angeheirateter Onkel im Jahr 2010 versucht habe, sie zu missbrauchen. Nach ihren Angaben habe sie mit ihrer Tante und ihrem Onkel ihre Cousine besucht, welche in Kur gewesen sei. Sie habe gemeinsam mit ihrer Tante und ihrem Onkel in einem Zimmer geschlafen. Ihr Onkel habe stark geraucht und ihre Tante Zigaretten holen geschickt. Als die Angeklagte duschen gehen wollte, sei ihr Onkel durch die nicht verschlossene Tür des Badezimmers gekommen und habe die Angeklagte, die lediglich Unterwäsche angehabt habe, aus dem Badezimmer rausgezogen. Der Onkel habe vorgehabt, die Angeklagte zu vergewaltigen. Der Angeklagten sei es jedoch gelungen, sich durch einen Tritt mit ihrem Knie in die Weichteile des Onkels zu befreien. Im Anschluss habe sie sich im Bad eingeschlossen und auf das Wiedereintreffen ihrer Tante gewartet. Zunächst habe die Angeklagte aus Furcht weder ihre Tante informiert, noch eine Anzeige gegen ihren Onkel erstattet. Etwa 3 Jahre nach dem vermeintlichen Vorfall informierte die Angeklagte ihren weiteren angeheirateten Onkel, den Zeugen Z, sowie ihre Tante, d.h. die Ehefrau des Zeugen Z, hierüber. Diese informierten schließlich auch die Eltern der Angeklagten. Eine Anzeige gegen den Onkel wurde jedoch weiterhin nicht erstattet. Nach Angaben der Angeklagten habe sie sich gemeinsam mit den Eltern gegen die Erstattung einer Anzeige entschieden, weil der Vorfall bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Im Jahr 2019 verstarb ihr Onkel, welcher die ihm von der Angeklagten vorgeworfene Tat bestritten hat. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Im Jahr 2019 wurde allerdings gegen die Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft Kx unter dem Aktenzeichen 203 Js 340/19 ein Ermittlungsverfahren wegen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) geführt. Dem Ermittlungsverfahren lag zugrunde, dass die Angeklagte bei der Polizei angezeigt hatte, sie sei von einem Mann im Wald angegriffen und im Gesicht verletzt worden. Der Mann habe mit einer Frau Streit gehabt und habe über dieser gekniet, woraufhin die Angeklagte eingeschritten sei. Der Mann habe die Angeklagte sodann angegriffen und sie schließlich mit einem Messer im Gesicht verletzt. Zudem habe ihr der Mann ihren Personalausweis abgenommen. Nach dem vermeintlichen Vorfall informierte sie den Zeugen Y hierüber, welcher schließlich die Polizei anrief. Gegenüber der daraufhin eintreffenden Polizei hat die Angeklagte den Sachverhalt schließlich zur Anzeige gebracht. Tatsächlich hat dieser Vorfall jedoch nicht stattgefunden. Die sich im Gesicht der Angeklagten befindlichen Schnittverletzungen hat sich die Angeklagte selbst zugefügt. Nach einem ausführlichen Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter der Polizei Kx, der sachverständigen Rechtsmedizinerin Dr. P3 und der Angeklagten, bei welchem ihr zunächst mitgeteilt wurde, dass die Schnittverletzungen auf eine Selbstbeibringung hindeuten, und bei welchem ihr im Anschluss psychologische Hilfe nahegelegt wurde, wurde das Ermittlungsverfahren schließlich mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 06.06.2019 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Hierüber wurde die Angeklagte mit Schreiben vom gleichen Tag benachrichtigt. Obwohl durch die Polizei bereits die Unwahrheit des von ihr geschilderten Geschehens ermittelt worden war und obwohl gegen die Angeklagte wegen des Vorfalls ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, erzählte die Angeklagte die Geschichte um den vermeintlichen Vorfall im Wald in einer Pause im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte „Biberburg“, bei welcher sie seit September 2019 tätig war, und zeigte den anwesenden Kollegen „zum Beweis“ Bilder von den Schnittverletzungen. Auch gegenüber ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen Y, mit welchem sie seit August 2019 eine Beziehung führte, stellte sie die Geschichte zunächst als wahres Ereignis dar. Später erfuhr der Zeuge Y, dass die Polizei die Unwahrheit der Geschichte ermittelt hat. II. Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. I. beruhen mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Feststellungen auf den insoweit glaubhaften eigenen Angaben der Angeklagten, welche sie im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat. Der Umstand, dass das mit der Kindertagesstätte „Mullewapp“ befristete Arbeitsverhältnis aufgrund der schlechten Leistungen der Angeklagten und trotz bestehenden Personalmangels nicht verlängert wurde, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M4. Die Angeklagte hat in ihrer Einlassung keinen Grund für die Nichtverlängerung genannt. Die Zeugin M4, welche als Leiterin der Kindertagesstätte „Mullewapp“ tätig war und ist, gab demgegenüber jedoch an, dass die Leistungen der Angeklagten zunehmend schlechter geworden seien und sich im Laufe des Jahres herauskristallisiert habe, dass sich die Angeklagte Tagesabläufe nicht merken könne und sie trotz Ermahnung, gewisse Dinge zu unterlassen, z.B. Eltern eigenständig anzurufen, diese weiterhin vornahm. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin M4 für glaubhaft. Der Kammer erscheinen diese Angaben als Grund für die Nichtverlängerung des Vertrages ohne weiteres plausibel. Die Angeklagte ist der Aussage der Zeugin in diesem Punkt auch nicht entgegengetreten, obwohl sie ansonsten umfassend Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht hat. Die Feststellung dazu, dass zum Zeitpunkt der von der Angeklagten bei der Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ eingereichten Kündigung seitens der Verantwortlichen der Einrichtung eine weitere Zusammenarbeit mit der Angeklagten nicht beabsichtigt war, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin H2. Die Angeklagte gab insoweit lediglich an, dass sie das Arbeitsverhältnis in der Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ gekündigt habe, weil ihr das Haus zu groß gewesen sei. Die Zeugin H2, welche seit 2015 als Leiterin der genannten Kindertagesstätte tätig ist, gab demgegenüber an, dass sie mit der Angeklagten aufgrund ihrer Leistungen ein Personalgespräch geführt habe. Nach diesem Personalgespräch habe sich die Angeklagte bei ihr bedankt, weil die angesprochenen Dinge etwas seien, hinsichtlich derer sie sich verbessern könne. Nach Angaben der Zeugin H2 sei jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Angeklagten nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies sei der Angeklagten jedoch nicht mitgeteilt worden. Am 15.04.2020 habe die Angeklagte dann die Kündigung vorgelegt. Die Angaben der Zeugin H2 sind glaubhaft, da sie insbesondere nachvollziehbar sind. Da die Zeugin H2 mitteilte, dass die Angeklagte über die nichtbeabsichtigte weitere Zusammenarbeit nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, ist es letztlich auch plausibel, dass die Angeklagte diesen Umstand in ihrer Einlassung nicht erwähnte. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte seit August 2019 mit dem Zeugen Y eine partnerschaftliche Beziehung führte und der Zeuge diese im Oktober 2020 beendete, beruht auf dessen, den Feststellung entsprechenden, glaubhaften Angaben. Die Feststellung dazu, dass der Onkel der Angeklagten, welcher nach Angaben der Angeklagten versucht hatte, sie zu missbrauchen, im Jahr 2019 verstarb und die ihm vorgeworfene Tat bestritten hat, beruht auf den glaubhaften Angaben der insoweit als Zeugin vernommenen Sachverständigen Dr.H3. Die zeugenschaftlichen Ausführungen der Sachverständigen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, welche diese gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der von ihr durchgeführten Exploration getätigt hat. Für die Kammer liegen keine Gründe vor, an den insoweit gegenüber der Sachverständigen gemachten Angaben der Angeklagten oder an den Angaben, welche die Sachverständige im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung machte, zu zweifeln. Die Feststellungen zu den von der Angeklagten gegenüber der Polizei Kx und dem Zeugen Y geschilderten Angaben, einen vermeintlichen Angriff auf sie im Wald betreffend, beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Y, H5 und M3. Die Zeugen haben übereinstimmend den Sachverhalt, so wie unter Ziff. I. festgestellt, geschildert und dabei mitgeteilt, dass diese Angaben von der Angeklagten stammen, welche ihnen die Geschichte so erzählt habe. Dass sich die Angeklagte die durch den vermeintlichen Angriff hervorgerufenen Schnittverletzungen im Gesicht selbst zugefügt hat und es einen solchen Vorfall überhaupt nicht gegeben hat, steht insbesondere fest aufgrund der Angaben der Angeklagten selbst, welche sie im vom Gericht beschlagnahmten Brief vom 13.11.2020, gerichtet an ihre Eltern, gemacht hat. Dort gab die Angeklagte an, dass im Prozess viele Lügengeschichten von ihr wiedergegeben worden seien. Diese täten ihr mittlerweile leid. Am schlimmsten sei die Geschichte im Wald gewesen. Dort habe sie ein Pärchen gesehen, welches sich gestritten und geschubst habe. In diesem Moment sei der Vorfall um ihren Onkel hochgekommen und bei ihr seien die Sicherungen durchgebrannt. Mittlerweile sei sie selbst darüber geschockt, dass sie sich selber verletzt habe. Dieser Brief wurde im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen. Die Angaben der Angeklagten zu den Selbstverletzungen stehen zudem mit den glaubhaften Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. P3 in Einklang. Diese gab an, dass sie im Rahmen des von der Angeklagten bei der Polizei Kx angezeigten Sachverhalts für die Polizei Kx auf dem sog. kleinen Dienstweg tätig gewesen sei und die im Gesicht der Angeklagten befindlichen Schnittverletzungen beurteilen sollte. Nach ihrer Einschätzung habe es sich eindeutig um Verletzungen durch Selbstbeibringung gehandelt. Es hätten typische Verletzungsmuster von Selbstbeibringung, wie etwa eine gute Erreichbarkeit für die Person, lediglich oberflächliche Verletzungen und parallelförmige Einschnitte ohne einen für ein Gewaltgeschehen typischen dynamischen Verlauf, d.G2. an verschiedenen Stellen am Körper/Gesicht befindliche Verletzungen, vorgelegen. Die Feststellungen dazu, dass ein Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter der Polizei Kx, der sachverständigen Rechtsmedizinerin Dr. P3 und der Angeklagten stattgefunden hat, der Angeklagten in diesem offengelegt wurde, dass es sich um selbstbeigebrachte Verletzungen handelt und ihr psychologische Hilfe nahegelegt wurde, beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. P3. Die Angeklagte ist der Aussage der Zeugin in diesen Punkten nicht entgegengetreten. Die Feststellungen dazu, dass das gegen die Angeklagte wegen dieses angezeigten Vorfalls bei der Staatsanwaltschaft Kx geführte Verfahren am 06.06.2019 gemäß § 153 StPO eingestellt und sie hierüber unterrichtet wurde, beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Einstellungsbescheid und der verlesenen Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Kx jeweils vom 06.06.2019. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte auch nach der Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens die Geschichte um den vermeintlichen Vorfall im Wald im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte „Biberburg“ sowie gegenüber dem Zeugen Y als wahres Ereignis schilderte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin N3 sowie des Zeugen Y, die dies genauso bekundet haben. Die Feststellung, dass der Zeuge Y zu einem späteren Zeitpunkt die Unwahrheit der Geschichte des Vorfalls herausgefunden hat, beruht auf dessen inhaltsgleicher Aussage. Soweit die Angeklagte den versuchten Missbrauch ihres Onkels im Jahr 2010 schilderte, hat die Kammer im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt dieser Geschichte erhebliche Bedenken. So hat die Angeklagte diesbezüglich gegenüber dem Gericht, der Sachverständigen sowie den Zeugen Y und M3 verschiedene, nicht miteinander in Einklang stehende Angaben gemacht. Gegenüber dem Gericht gab sie an, dass ihr Onkel, der starker Raucher gewesen sei, ihre Tante Zigarettenholen geschickt habe. Daher sei sie mit ihrem Onkel alleine gewesen. Wie die insoweit als Zeugin vernommene Sachverständige Dr. H3 berichtete, gab die Angeklagte ihr gegenüber im Rahmen der durchgeführten Exploration an, dass ihre Nichte krank und ihre Tante daher mit der Nichte beim Arzt gewesen sei, weshalb sie mit ihrem Onkel alleine gewesen sei. Gegenüber der Zeugin M3 sowie gegenüber dem Zeugen Y gab die Angeklagte zudem an, dass der Onkel sie auf das Bett geschmissen habe. Von diesem – doch durchaus erheblichen Vorgehen des Onkels - erwähnte die Angeklagte gegenüber der Sachverständigen und dem Gericht ebenfalls nichts. Zudem sei sie nach Angaben der Zeugin M3 aus dem Zimmer hinausgerannt und habe sich nicht im Badezimmer eingeschlossen. Letztlich bedurfte es jedoch keiner Klärung, ob es tatsächlich zu dem von der Angeklagten geschilderten versuchten Missbrauch des Onkels gekommen ist, da dieser Umstand, wie noch im Weiteren unter Ziffer V. 1 erläutert wird, weder für die Schuld- noch für die Rechtsfolgenfrage relevant ist. III. Zur Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Tat Die Angeklagte absolvierte vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2018 ihr Anerkennungsjahr in der Kindertagesstätte G-Straße in Z0. Dort war sie in der gelben Gruppe als Erzieherin tätig. Die Praxisanleitung haben die Zeugen C3 und Cx übernommen. Bereits nach wenigen Wochen hatten die Leiterin der Einrichtung, die Zeugin C2, und die weiteren Mitarbeiter des Familienzentrums G-Straße den Eindruck, dass die Angeklagte für den Beruf der Erzieherin ungeeignet sei. Gegenüber den Kindern wirkte sie reserviert und behandelte diese „von oben herab“. Die Angeklagte war nicht in der Lage, eine Beziehung zu den von ihr betreuten Kindern aufzubauen und die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen. Dies zeigte sich etwa in Situationen, in denen sich ein Kind wehgetan hatte und Trost brauchte. Statt das Kind zu trösten, zog sich die Angeklagte aus der Situation zurück, weshalb sich andere Erzieher um das Kind gekümmert haben. Auch die Kinder nahmen sie als Ansprechpartnerin kaum wahr, und es gelang ihr aufgrund mangelnder Autorität nicht, sich gegen die Kinder durchzusetzen. Auf geäußerte Kritik reagierte die Angeklagte statisch und nüchtern. Von den Mitarbeitern geäußerte Anregungen konnte sie nicht umsetzen. Im Laufe des Anerkennungsjahres fiel die Angeklagte zudem immer wieder mit dem Erzählen von Geschichten auf, welche sich letztlich als unwahr herausstellten. Diese unwahren Geschichten dienten der Angeklagten als Rechtfertigung für von ihr mangelhaft oder gar nicht erbrachte Arbeiten. So gab sie etwa an, dass ihr Bruder eine Vorerkrankung habe und sie sich um diesen kümmern müsse, weil er den Alltag nicht selbständig regeln könne. Tatsächlich war ihr Bruder aber gesund. In einer anderen Situation teilte sie mit, dass ihr Opa an lebenserhaltenden Geräten angeschlossen sei und sie darüber entscheiden müsse, ob diese abzuschalten seien. Tatsächlich war weder ihr Opa an lebenserhaltenden Geräten angeschlossen, noch war sie mit der Entscheidung über die Abschaltung dieser Geräte betraut. Eines der Kinder, welches von der Angeklagten in der gelben Gruppe betreut wurde, war der am 18.12.2014 geborene Geschädigte N. N kam etwa zu der Zeit in die Kindertagesstätte, zu welcher auch die Angeklagte ihr Anerkennungsjahr begann. Bei N handelt es sich um ein Flüchtlingskind, welches während der Flucht der Mutter nach Deutschland geboren wurde. N war nicht altersentsprechend entwickelt, wobei er insbesondere Defizite in der sprachlichen Entwicklung aufwies. Bei N besteht eine Asthmaerkrankung. Am 02.11.2017 war der Angeklagten erstmals die Aufgabe der Schlafbetreuung der Kinder zur Mittagszeit, etwa gegen 12:30 Uhr, übertragen worden. Die Angeklagte hatte dabei die Aufgabe, als alleine im Schlafraum anwesende Erzieherin gemäß der üblichen Praxis für ca. 30 Minuten die Einschlafphase der Kinder, zu denen auch N gehörte, zu begleiten. Die beiden anderen anwesenden Mitarbeiter, die Zeugen C3 und O, räumten in der Zwischenzeit in dem angrenzenden Gruppenraum den Mittagstisch ab. Während die Angeklagte mit N sowie weiteren Kindern im Schlafraum alleine war, wirkte sie mit Körperverletzungs- und Misshandlungsvorsatz auf den im Bett liegenden und gesunden N ein, indem sie dessen Brustkorb durch starkes Drücken auf diesen komprimierte. Der Angeklagten war dabei bewusst, dass sie N in ihrer Obhut hatte. Der Angeklagten war zudem bewusst und sie nahm es billigend in Kauf, dass die Kompression des Brustkorbes von N, d.G2. eines fast dreijährigen Kindes, geeignet war, das Leben des Kindes zu gefährden. Inwieweit die Angeklagte bei der Komprimierung des Brustkorbs von N darüber hinaus mit Tötungsvorsatz handelte, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit aufklären. Die Kompression des Brustkorbes und die dadurch bedingte erhebliche Atemnot führten dazu, dass N etwa eine Minute am gesamten Körper zuckte, dabei nicht ansprechbar war, die Augen verdrehte und röchelte. Etwa um 13:20 Uhr ging die Angeklagte aus dem Schlafraum in den Gruppenraum und wies die Zeugen C3 und O darauf hin, dass mit N „etwas nicht stimme“. Die Zeugin O eilte sodann in den Schlafraum und nahm N auf ihren Arm. N war zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht ansprechbar, sein Kopf fiel nach hinten und seine Muskulatur war ohne Körperspannung. N blutete zudem an der Lippe oder an der Zunge. Der Zeuge C3 informierte daraufhin sofort die Leitung der Kindertagesstätte, welche einen Rettungswagen alarmierte. Während die Zeugin O mit N auf den Notarzt wartete, kam N wieder etwas zu sich, wobei sein Blick weiterhin ins Leere ging. Die medizinische Behandlung durch den alarmierten Notarzt führte letztlich zu einer Stabilisierung des Zustands von N, welcher nachfolgend bis zum 04.11.2017 stationär im Helios Klinikum Z0 verblieb. Dass sich N zu irgendeinem Zeitpunkt in einer konkreten Lebensgefahr befunden hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Nachdem N aus dem Krankenhaus entlassen wurde, besuchte er zunächst für 1 oder 2 Wochen die Kindertagesstätte nicht. In der Folge kam es, während des Anstellungsverhältnisses der Angeklagten in der Kindertagesstätte G-Straße, noch zu drei weiteren ähnlichen Vorfällen bei N. Bezüglich dieser ebenfalls der Angeklagten mit Anklageschrift vom 22.09.2020 vorgeworfenen Vorfälle konnte die Kammer, wie unter Ziffer X.1 im Einzelnen näher dargelegt wird, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass auch insoweit die Angeklagte diese Zustände bei N herbeigeführt hat. Zuhause erlebte N am 25.07.2019 sowie am 06.10.2019 jeweils einen Fieberkrampf, wobei er in der Folge jeweils stationär im Helios Klinikum Z0 behandelt wurde. Die Leitung der Kindertagesstätte entschied im ersten halben Jahr des von der Angeklagten absolvierten Anerkennungsjahres sodann, dass die Angeklagte nicht mit Kindern alleine arbeiten, sondern sie vornehmlich im Gruppengeschehen und gemeinsam mit weiteren Erziehern eingesetzt werden solle. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Angeklagte weder in kleinen, noch in großen Gruppen den Überblick behalte und ihr von der Leitung der Kindertagesstätte, auch unter Berücksichtigung der genannten Vorfälle, nicht zugetraut wurde, zu entscheiden, ob sie in Gefahrensituationen adäquat eingreifen sollte oder nicht. Nach Beendigung des Anerkennungsjahres und nachdem die Angeklagte die Kindertagesstätte verlassen hatte, kam es weder bei N, der nunmehr eine integrative Gruppe besuchte, noch bei anderen Kindern in der Einrichtung jemals wieder zu vergleichbaren Vorfällen. 2. Tat Im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte „Mullewapp“ in Z0 arbeitete die Angeklagte in einer Notgruppe mit 5 bis 6 Kindern im Alter von 1 bis 2 Jahren. Auch dort fiel die Angeklagte bereits kurz nach Dienstantritt mit schlechten Leistungen auf und bedurfte viel Unterstützung von den Kollegen. Die Angeklagte war nicht in der Lage, den ihr anvertrauten Kindern Regeln und Grenzen freundlich zu vermitteln. Vielmehr wurden Kinder von der Angeklagten gemaßregelt, indem diese in anderen Räumen isoliert oder von der Angeklagten ausgeschimpft wurden. So schimpfte die Angeklagte etwa in einer Situation, in welcher ein muslimisches Kind einem anderen Kind eine Scheibe Schinkenwurst vom Brot wegnahm, das Kind mit den Worten an, ob es „sie noch alle habe“. Auch gegenüber Praktikanten verhielt sich die Angeklagte in unangemessener Art und Weise, indem sie diese mit unangemessenen Worten tadelte oder sie aufforderte, Dinge zu erledigen, welche sie selbst vergessen hatte. Auch in der Kindertagesstätte „Mullewapp“ kam es zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während des Anstellungsverhältnisses der Angeklagten zu einem Vorfall, bei dem die Angeklagte einem Kind, nämlich dem S3 S3, während der Schlafenszeit so stark auf den Bauch drückte, dass dieser Schmerzen erlitt und hiervon husten musste. Eine medizinische Versorgung von S3 war nicht erforderlich. Dieser Vorfall war kein Gegenstand der Anklage und wurde erst im Rahmen der Ermittlungen bekannt. Von den Verantwortlichen der Kindertagesstätte „Mullewapp“ wurde der Angeklagten schließlich bei einem Gespräch am 13.05.2019 mitgeteilt, dass die zunächst auf ein Jahr vorgesehene Anstellung nicht verlängert werden würde. Nach der Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages in der Kindertagesstätte „Mullewapp“ sprach die Angeklagte bei der Kindertagesstätte „Biberburg“ vor. In einem daraufhin durchgeführten Bewerbungsgespräch machte die Angeklagte bei den dortigen Verantwortlichen einen so guten Eindruck, dass zunächst eine Hospitation und anschließend eine wiederum auf ein Jahr befristete Anstellung vereinbart wurde. Der erste Arbeitstag war der 09.09.2019. Die Angeklagte war in der dortigen Igelgruppe als zweite Fachkraft neben der Zeugin D eingesetzt. Bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit fiel die Angeklagte erneut mit schlechten Arbeitsleistungen auf. Der Angeklagten fiel es insbesondere schwer, Arbeitsabläufe zu verinnerlichen und auf die Bedürfnisse der ihr anvertrauten Kinder einzugehen. Auch in der Kindertagesstätte „Biberburg“ reagierte die Angeklagte auf vermeintliches Fehlverhalten von Kindern, indem sie diese etwa mit dem Rücken zu den anderen Kindern setzte oder indem sie Kinder auf Ebenen verschiedener Spielbereiche von den anderen Kindern isolierte. Auf geäußerte Kritik reagierte die Angeklagte vordergründig einsichtig und tränenreich. Als Rechtfertigung für ihre Leistungen erzählte sie erneut unwahre Geschichten, wie etwa, dass sie „nicht gut drauf sei“, weil ihre Mutter einen schweren Autounfall gehabt habe. Tatsächlich hat es einen solchen Autounfall der Mutter nicht gegeben. Besserungen in der Arbeitsleistung traten aber auch nach den Gesprächen zwischen ihr und der Leitung der Kindertagesstätte nicht ein. Bereits zu diesem Zeitpunkt überlegten die Verantwortlichen der Kindertagesstätte, den Arbeitsvertrag der Angeklagten in der Probezeit zu beenden. Aufgrund des Fachkräftemangels entschieden sich diese aber dagegen. Eines der Kinder, welches von der Angeklagten in der Igelgruppe betreut wurde, war die am 14.06.2016 geborene Geschädigte E. E leidet seit ihrer Geburt unter einem hypoplastischen Linksherzsyndrom, d.G2. die linke Herzkammer ist weniger stark ausgebildet und steht dem Herzen in ihrer Funktion nur bedingt zur Verfügung. Das hat die Konsequenz, dass das Blut von E nicht so stark mit Sauerstoff angereichert wird, wie bei Kindern, die nicht unter einem solchen hypoplastischen Linksherzsyndrom leiden. Aufgrund ihres Herzfehlers beträgt die Sauerstoffsättigung im Blut von E üblicherweise nur etwa 80 %, wobei sich der Körper von E auf diese vergleichsweise niedrige Sauerstoffsättigung eingestellt hat und diese bei ihr keine weitergehenden Symptome, insbesondere keine Bewusstlosigkeit, ausgelöst hat. Aufgrund des hypoplastischen Linksherzsyndroms wurde E bereits 10 Tage nach ihrer Geburt erstmals erfolgreich operiert. Auch eine später bei E durchgeführte zweite Operation verlief erfolgreich. E kam etwa Anfang September 2019 in die Kindertagesstätte „Biberburg“. Sämtlichen Erziehern, wie auch der Angeklagten, war bekannt, dass E unter dem genannten angeborenen Herzfehler leidet. Am 29.10.2019 herrschte in der Kindertagesstätte aufgrund von Krankheit, Urlaub und Fortbildung Personalmangel. Aufgrund dieses Umstands war die Angeklagte an dem Tag alleine mit dem Zeugen G3, der zu dieser Zeit als Praktikant tätig war, in der Igelgruppe anwesend. Die als Leiterin der Igelgruppe tätige Zeugin D war an diesem Tag krankgeschrieben. Zu dieser Zeit ging E ungerne in den Kindergarten. Gegenüber ihren Eltern erklärte sie, dass die Angeklagte sie von einer Treppe gestoßen habe und sie daher Angst vor ihr habe. Tatsächlich wies E auch einen blauen Fleck am Rücken auf. Die Eltern gingen zu diesem Zeitpunkt allerdings von einem Unfall aus. Am Vormittag des 29.10.2019, etwa gegen 10:30 Uhr, beabsichtigte die Angeklagte, E sowie zwei weitere Kinder zu wickeln. Da lediglich der Zeuge G3 als Praktikant anwesend war, bat die Angeklagte die Zeugin N3, welche zu der Zeit in der Froschgruppe arbeitete, in ihre Gruppe zu kommen, um auf die sonstigen in der Igelgruppe anwesenden Kinder aufzupassen. E war zu diesem Zeitpunkt weder übermäßig gestresst, noch verärgert. Während die Angeklagte mit E sowie den zwei weiteren Kindern im Wickelraum alleine war, wirkte sie mit Körperverletzungs- und Misshandlungsvorsatz auf die auf dem Wickeltisch liegende und mit Ausnahme des Herzfehlers gesunde E ein, indem sie deren Brustkorb durch starkes Drücken auf diesen komprimierte. E reagierte hierauf, indem sie zu der Angeklagten „Stopp“ sagte, was die Angeklagte aber zunächst nicht von ihrem Tun abhielt. Der Angeklagten war auch bei diesem Geschehen bewusst, dass sie E in ihrer Obhut hatte. Der Angeklagten war bewusst, dass E durch die von der Angeklagten vorgenommene Kompression des Brustkorbes und die hierdurch bedingte Atemnot versterben könnte, und hierbei nahm sie E Tod billigend in Kauf. Die Kompression im Bereich des Brustkorbs/des Oberbauchs und die dadurch hervorgerufene Atemnot führten dazu, dass E immer flacher atmete, bewusstlos wurde, im Gesicht und insbesondere an den Lippen blau anlief und transparente Haut bekam. Unter den Augen und am Halsansatz traten in Folge der Einwirkung bei E zudem bläuliche Flecken auf. Zu diesem Zeitpunkt lag der Eintritt der drohenden Todesfolge außerhalb des Einflussbereichs der Angeklagten, und es hing nur noch vom Zufall ab, ob der Tod von E eintreten würde oder nicht. Nachdem E in diesen Zustand geraten war, ließ die Angeklagte freiwillig von ihr ab und nahm sie auf den Arm. Anschließend ging sie von dem Wickelraum in den Gruppenraum zu der von der Zeugin L4 betreuten Gruppe. Dort sprach die Angeklagte, welche E weiterhin auf dem Arm hielt, die Zeugin L4 mit den Worten an „Du musst mir helfen, mit der stimmt was nicht“. Die Zeugin L4, die aufgrund des Zustands von E sofort den Ernst der Lage erkannte, schickte die Angeklagte mitsamt E zurück in den Wickelraum und eilte sodann in die angrenzenden Räumlichkeiten, um Hilfe zu holen. Hierdurch wurde letztlich die Zeugin K2 informiert, welche sofort aus ihrem Büro in den Wickelraum lief. Im Wickelraum angekommen, nahm die Zeugin K2 auf den Arm und drückte, um deren Brustkorb zu weiten, E so hinter ihre Schulterblätter, dass sich E strecken musste. Nach einem kurzen Moment bekam E wieder mehr Luft und nahm tiefere Atemzüge, sodass auch die Hautfarbe wieder rosiger wurde. Während dieser ersten Hilfemaßnahme wurde durch die Zeugin L4 der Notarzt informiert. Die Zeugin L4 übergab danach der Angeklagten, welche sich noch im Wickelraum befand, ein Telefon sowie die Notrufliste, um die Eltern von E zu benachrichtigen. Dies tat die Angeklagte auch und ging anschließend aus dem Wickelraum und kümmerte sich nicht weiter um E. Bei Eintreffen des Notarztes war E weiterhin benommen und bekam mittels einer Sauerstoffmaske etwa 3 Liter Sauerstoff. E wurde sodann in das Helios Klinikum Z0 verbracht, wo sie sich vom 29.10.2019 bis zum 30.10.2019 stationär aufhielt. Im Krankenhaus stabilisierte sich langsam der Zustand von E. Auch nach durchgeführten Untersuchungen, insbesondere einem EEG und einer Echokardiografie, konnten die behandelnden Ärzte eine Ursache für die vorgefundenen Symptome nicht finden. Noch im Krankenhaus gab E allerdings gegenüber ihren Eltern an, dass die Angeklagte ihr „ganz fest auf den Bauch gedrückt“ habe. Dabei zeigte sie auf ihren Oberbauch. Die Eltern, welche zunächst nicht von einem Fremdverschulden ausgingen, erklärten sich diese Angaben von E damit, dass beim Wickeln und beim Anlegen der Windel ein gewisser Druck entstehen könne und E dies meine. Während des Einsatzes des Notarztes telefonierte die Angeklagte mit der Zeugin D, welche zufällig zu der Zeit anrief, um sich zu erkundigen, ob alles in Ordnung sei. Bei diesem Telefonat schilderte die Angeklagte der Zeugin in ruhigem Tonfall, dass E blau angelaufen sei und sie Hilfe holen wollte. Als die Zeugin D realisierte, dass es sich um ein aktuelles und noch andauerndes Geschehen handelte, beendete die Zeugin mit den Worten „nein geh rüber zu E. Ich lege jetzt auf“ das Telefonat. Nach dem Vorfall ging E zunächst weiterhin in die Kindertagesstätte. Am 04.11.2019 wurde zwischen den Eltern von E, der Zeugin D sowie der Angeklagten ein Gespräch über den Vorfall vom 29.10.2019 sowie über das angebliche Herunterschubsen von E von der Treppe geführt. Gesprächsführerin war vor allem die Zeugin D. Die Angeklagte gab zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen keine Erklärung ab, sondern starrte vielmehr vor sich hin. Die Eltern sowie die Zeugin D2 einigten sich schließlich darauf, dass der Zeuge Ea zunächst nach Abgabe von E in der Kindertagesstätte dort verbleiben solle. Weder vorher, noch nachher ist es bei E oder in der Kindertagesstätte bei einem anderen Kind zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Durch die Tat ist E ängstlicher geworden, was sich insbesondere in Situationen zeigt, in denen sie alleine gelassen wird. In derartigen Situationen neigt sie nunmehr eher dazu, Angst zu bekommen. Aufgrund des Vorfalls um E und des von der Angeklagten an diesem Tag gezeigten Verhaltens, welches die Zeugin K2 nachhaltig negativ beeindruckte, entschied die Leitung der Kindertagesstätte, das Anstellungsverhältnis zu der Angeklagten zu kündigen. 3. Tat Ab Januar 2020 arbeitete die Angeklagte in der Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ in W1. Bereits kurze Zeit nach Dienstantritt wurden Personalgespräche mit der Angeklagten geführt sowie das Personalamt und die Fachbereichsleitung eingeschaltet. Anlass dafür waren zwei Vorfälle. Bei einem Vorfall nahm sie einem Einjährigen, dem während der Nachmittagssnackzeit der Trinkbecher umgefallen war, den Trinkbecher ab und gab ihm in der Folge nichts mehr zu trinken. Bei dem anderen Vorfall setzte sie einen Dreijährigen, der herumalberte, aus Strafe auf einen Stuhl alleine in den Nebenraum. Angesprochen auf diese Maßregelungen erklärte die Angeklagte gegenüber der Zeugin H2, dass sie auch nicht wisse, warum sie das gemacht habe. In die Kindertagesstätte ging auch die am 03.05.2017 geborene Geschädigte G2. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war die Angeklagte am 21.04.2020 für G2 verantwortlich. An diesem Tag wurde von der Leitung wegen der fortdauernden Corona-Pandemie eine Notgruppe eingerichtet. Die Angeklagte hatte die Aufgabe, G2 zusammen mit dem Zeugen C, welcher der Bezugsbetreuer von G2 war, zu betreuen. Zuvor war G2 wegen der Corona-Pandemie und weil in dieser Zeit die Kindertagesstätten größtenteils geschlossen waren, für fünf Wochen nicht in die Kindertagesstätte gegangen. G2 war an diesem Tag das einzige Kind, welches in der von der Angeklagten und dem Zeugen C betreuten Notgruppe anwesend war. G2, welche am 21.04.2020 zwei Jahre und 11 Monate alt war, war fünf Wochen zu früh geboren worden. Nach ihrer Geburt hatte G2 drei Wochen auf der Kinderstation verbracht. Im Rahmen der nach der Geburt durchgeführten Untersuchungen war festgestellt worden, dass G2 eine Rippenfehlstellung hat. Diese Rippenfehlstellung hatte G2 allerdings nicht beeinträchtigt und insbesondere wurde die Atmung von G2 in keiner Weise beeinträchtigt. Nach dem Aufenthalt auf der Kinderstation war G2 schließlich mit einem Heimmonitor entlassen worden, da es nach der Geburt hin und wieder zu Blutzucker- bzw. Sauerstoffabfällen gekommen war. Da es zuhause jedoch zu keinerlei Auffälligkeiten gekommen war, war der Monitor nur kurze Zeit verwendet worden. Bei G2 war es im Alter von etwa 1 ½ Jahren, wie auch bei anderen Kindern nicht unüblich, bei einem Sturz auf dem Spielplatz dazu gekommen, dass sie hiernach kurz die Luft angehalten hatte. Durch kurzes Ablenken bzw. Anpusten hatte sie dann aber ohne weiteres die Atmung wieder aufgenommen. Im Übrigen hatten bei G2 aber weder Probleme beim Atmen bestanden, noch war es zu irgendeinem Zeitpunkt zu Atemaussetzern gekommen. Zum Zeitpunkt des 21.04.2020 war G2 ein vergleichsweise dünnes Kind, welches am liebsten Süßigkeiten aß. Sie war altersentsprechend entwickelt und schon in der Lage, selbständig Kinderbücher zu betrachten und zu den Bildern Geschichten zu erzählen. Auch konnte sie sich gut Sachen merken und wusste, wie sich der Alltag zuhause gestaltet. G2 fuhr gerne Fahrrad und spielte gerne draußen. G2 war auch schon geistig in der Lage, Zutrauen bzw. Ablehnung zu anderen Menschen zu äußern und ihren Standpunkt darzustellen. Wenn ihr etwas nicht gefiel, konnte sie dies mit verschränkten Armen und den Worten „nein, mach ich nicht“ zum Ausdruck bringen. Am 21.04.2020 wurde G2 von der Zeugin G gegen 07:30 Uhr zur Kindertagesstätte gebracht. Am Tag zuvor war G2, welche sich freute, wieder in den Kindergarten gehen zu dürfen, spät ins Bett gegangen und war dementsprechend müde am Morgen. In der Kindertagesstätte wurde G2 von der Zeugin I4 sowie der Angeklagten in Empfang genommen. Als der Zeuge C gegen halb neun seinen Dienst antrat, schlief G2 auf dem Sofa. Etwa um 09:15 Uhr wachte G2 auf, woraufhin die Angeklagte und der Zeuge C mit G2 frühstückten und spielten. Im Laufe des Vormittags und nachdem G2 sowohl im Außengelände als auch im Gruppenraum gespielt hatte, spielte der Zeuge C mit G2 ein Spiel. G2 war zu diesem Zeitpunkt – möglicherweise aufgrund der noch bestehenden Müdigkeit – etwas weinerlich und spielte nicht nach den Regeln des Spiels. Die Angeklagte nahm dies zum Anlass, sich – wie G2 – auf den Boden zu legen und ihr Verhalten nachzumachen. Auch dies führte jedoch nicht zu einer Besserung der Stimmung von G2. Schließlich aßen die Angeklagte und der Zeuge C mit G2 zu Mittag. Hierbei aß G2 lediglich ein paar Weintrauben sowie Joghurt. Nach dem Mittagessen machte die Angeklagte Mittagspause. Als sie zurückkam, wurde G2 gegen 13:15 Uhr für den Mittagsschlaf ins Bett gelegt. Vor dem zu Bett Bringen verabschiedete sich auch die Zeugin H2, welche Dienstschluss hatte, von G2. Nachdem der Zeuge C der Zeugin H2 mitteilte, dass G2 wenig gegessen habe, sprach die Zeugin H4 mit den Worten „morgen musst du mehr essen“ an, woraufhin G2 sagte „ja, aber jetzt bin ich müde“. Das zu Bett Bringen übernahm der Zeuge C. Hierbei vollzog er ein zwischen ihm und G2 bestehendes Ritual, bei welchem er die Bettdecke hochhob und sagte „ene mene meck, die G2 ist jetzt weg“ Anschließend warf er die Decke über G2, worauf G2 sagte „Stimmt gar nicht, ich bin noch hier“. Die Angeklagte war währenddessen im Raum. Im Anschluss an dieses Ritual wurde von dem Zeugen C ein Babyphone mit Kamerafunktion auf das Bett von G2 ausgerichtet. Die Angeklagte wurde von dem Zeugen C über die Funktionsweise des Babyphones unterrichtet. Um 13:30 Uhr beendete der Zeuge C schließlich seinen Dienst, sodass die Angeklagte die alleinige Aufsicht über G2 hatte. In der Kindertagesstätte gibt es die Anweisung, während der Schlafenszeit alle 10 bis 15 Minuten zu kontrollieren, ob bei den Kindern alles in Ordnung ist. Die Angeklagte war in der Kindertagesstätte die einzige Erzieherin, welche diese Kontrolle durch Auflegen der Hand auf den Brustkorb des Kindes durchführte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zwischen 13:30 Uhr und 14:45 Uhr wirkte die Angeklagte auf G2 ein, indem sie deren Brustkorb durch starkes Drücken auf diesen komprimierte. Ob G2 zu Beginn dieser Einwirkung geschlafen hat, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht aufklären. Jedenfalls versah sich G2 zu Beginn der Einwirkung keines Angriffs auf ihr Leben und war infolge dieser Arglosigkeit in ihrer natürlichen Abwehrfähigkeit beeinträchtigt. Diese Situation wurde von der Angeklagten bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Die Angeklagte bezweckte mit der Kompression des Brustkorbes, G2 aufgrund eines vorherigen Fehlverhaltens als erzieherische Einwirkung zu maßregeln. Hierbei handelte sie zugleich mit bedingtem Tötungsvorsatz. Die Kompression des Brustkorbes führte bei G2 zu einem Atemstillstand und einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Die Sauerstoffunterversorgung führte zur Bewusstlosigkeit, einem schlaffen Muskeltonus, Blässe sowie Lippenzyanose. Durch die Blutstauung im Kopf entstanden im Gesicht und insbesondere auf den Augenlidern von G2 Petechien. Nach der Kompression des Brustkorbes deckte die Angeklagte G2 wieder vollständig mit der Bettdecke bis oben zu. Im Anschluss ging die Angeklagte in die Gruppe der Zeuginnen Gb und I2 und bat in einem ruhigen Tonfall mit den Worten „Ich kriege G2 nicht wach“ um Hilfe. Die Zeugin Gb, welche zunächst nicht von einem Notfall ausging, erwiderte „Wie du kriegst G2 nicht wach?“ und ging in den Schlafraum. Mit den Worten „G2 werde mal wach“ nahm die Zeugin Gb auf den Arm, wobei der Kopf von G2 schlaff zur Seite fiel. Ab diesem Moment erkannten die Zeuginnen Gb, I2 sowie die ebenfalls anwesende Zeugin X3 den Ernst der Lage und gerieten in Panik. Die Zeugin Gb leitete unmittelbar darauf eine Reanimation durch Mund-zu-Mund-Beatmung ein. Die Zeugin I2 rief in der Zwischenzeit den Notruf an und übernahm sodann, angeleitet durch den Sanitäter am Telefon, die Reanimation von G2. Die Zeugin forderte die Angeklagte auf, ihr bei der Reanimation zu helfen. Dem kam die Angeklagte auch nach, wobei sie lediglich das Drücken auf den Brustkorb übernahm. Die Mund-zu-Mund-Beatmung konnte sie, ohne dass sie hierfür Gründe nannte, nicht durchführen. Während der Reanimation fing G2 an, aus der Nase zu bluten. Die Zeugin Gb versuchte währenddessen vergeblich, die Zeugin G zu erreichen. Als die Zeugin G zu einem späteren Zeitpunkt zurückrief, nahm die Angeklagte das Telefonat an. Die Angeklagte entgegnete am Telefon „Frau G, Frau G. G2 atmet nicht mehr“. Zudem sagte die Angeklagte „Tut mir leid, ich wollte das nicht“. Als der Notarzt eintraf, übernahm dieser die Reanimation in Form einer Herzdruckmassage und Beatmung. G2 war zu diesem Zeitpunkt weiterhin leblos und zyanotisch. Die Pupillen von G2 waren lichtstarr. Im durchgeführten Erst-EKG waren geringe elektrische Aktionen erkennbar. Ein Herzschlag mit tastbarem Puls war hingegen nicht fühlbar. G2 wurde anschließend ein Maskenbeutel zur Sauerstoffversorgung aufgesetzt. Bis der Kreislauf von G2 wieder einsetzte, dauerte es zwischen 10 bis 12 Minuten. Im Anschluss wurde G2 in das Helios Klinikum Z0 verbracht. Nachdem der Notarzt weggefahren war, versammelten sich die in der Kindertagesstätte anwesenden Erzieherinnen sowie die Angeklagte in einem Gruppenraum. Auf einer Couch sitzend sagte die Angeklagte, dass alles ihre Schuld gewesen sei. Aus welchen Gründen es ihre Schuld gewesen sei, sagte die Angeklagte nicht. Im Anschluss trösteten die anwesenden Erzieherinnen die Angeklagte. Im Krankenhaus wurde bei G2 nach einer Vielzahl von Untersuchungen ein hypoxischer Hirnschaden festgestellt. Eine natürliche Ursache für die Entstehung dieses Hirnschadens wurde nicht festgestellt. Trotz intensivmedizinischer Behandlung in den nächsten Tagen besserte sich der Zustand von G2 nicht mehr. Am 04.05.2020 wurde schließlich die Hirntoddiagnostik durchgeführt und der Hirntod von G2, der aufgrund des hypoxischen Hirnschadens eingetreten war, festgestellt. In der Kindertagesstätte gab es weder vorher, noch nachher vergleichbare Vorfälle. Die Familie G ist aufgrund des Todes von G2 weiterhin stark betroffen. In Folge des Todes begaben sich die Zeugin G sowie ihr ältester Sohn in Behandlung in Form einer Psychotherapie. Auch im Hinblick auf den jüngsten Sohn ist eine psychotherapeutische Behandlung beabsichtigt. Diese verweigert er bislang. IV. Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. III. beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagte selbst hat die Begehung der Taten pauschal bestritten und im Übrigen umfassend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist die Angeklagte jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer vollumfänglich im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Im Einzelnen: Zur 1. Tat: Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte in der Kindertagesstätte G-Straße in der gelben Gruppe tätig war und dass die Praxisanleitung durch die Zeugen C3 und Cx übernommen wurde, beruhen auf den insoweit hiermit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugin C2 und C3. Die Feststellung dazu, dass bereits nach wenigen Wochen bei der Leitung der Einrichtung und den Kollegen der Eindruck entstand, dass die Angeklagte für den Beruf der Erzieherin ungeeignet sei, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C2, C3 und O. Die Zeugin C2 führte diesbezüglich glaubhaft aus, dass relativ schnell klar gewesen sei, dass die Angeklagte ihr theoretisches Fachwissen nicht in der praktischen Arbeit umsetzen konnte. Die Angeklagte habe die geforderte Leistung einfach nicht erbringen können. Dies habe dazu geführt, dass auch sie mit der Angeklagten Personalgespräche geführt habe, wobei die Zeugin gelegentlich nicht gewusst habe, ob die Angeklagte überhaupt verstehe, was ihr von der Zeugin gesagt wurde. Hiermit im Einklang stehend gab der Zeuge C3 glaubhaft an, dass sich die Leistungen der Angeklagten konstant auf einer Stufe bewegt hätten und eine Entwicklung in der Leistung nicht zu sehen gewesen wäre. Ebenfalls mit den Angaben der Zeugin C2 im Einklang stehend, gab die Zeugin O glaubhaft an, dass die Angeklagte in der Großgruppe mit den Kindern überfordert gewesen sei, weshalb der Angeklagten sogar mitgeteilt worden sei, dass sie für den Beruf der Erzieherin nicht geeignet sei. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte gegenüber den Kindern reserviert gewirkt und die Kinder von oben herab behandelt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, eine Beziehung zu den Kindern aufzubauen bzw. deren Bedürfnisse zu erkennen und der Umstand, dass die Kinder sie als Ansprechpartnerin nicht wahrgenommen haben und sie sich gegen diese nicht habe durchsetzen können, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C2, C3 und O. Die Zeugin O gab glaubhaft an, dass die Angeklagte sich nicht auf die Ebene der Kinder begeben habe, sie die Kinder vielmehr „von oben herab“ behandelt habe. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen C3, welcher angab, dass die Angeklagte gegenüber den Kindern „robotrig“ und wie ein Gespenst gewirkt habe, insbesondere auch wenn sich Kinder wehgetan hätten, plausibel und nachvollziehbar. In Übereinstimmung hierzu gab die Zeugin C2 glaubhaft an, dass sie den Kindern gegenüber nicht einfühlsam gewesen sei, was sich insbesondere in Situationen gezeigt habe, in denen sich ein Kind wehgetan habe. Der Zeuge C3 schilderte zudem in Übereinstimmung mit der Zeugin C2, dass die Kinder zu der Angeklagten keinen Bezug gehabt hätten und die Angeklagte daher von den Kindern nicht als Ansprechpartnerin wahrgenommen worden sei. Die Aussage der Zeugin P ist insoweit nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Erwiesenheit der oben genannten Feststellungen zu erschüttern. Die Zeugin P gab an, dass sie am 26.02.2018 mit der Angeklagten zusammengearbeitet habe und die Angeklagte im Umgang mit den Kindern „freundlich“ und „hilfsbereit“ gewesen sei. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Zeugin P zum einen selbst angab, dass die Arbeit der Angeklagten „sehr kritikwürdig“ gewesen sei. Zum anderen gab die Zeugin an, dass sie an dem Tag lediglich als Springerin tätig gewesen sei und ausgeholfen habe. Dass die Zeugin P dabei ein vollständiges Bild von der Arbeitsweise der Angeklagten und deren Umgang mit Kindern erhalten hat, wie dies etwa die Zeugen C3 und O aufgrund ihrer tagtäglichen Zusammenarbeit mit der Angeklagten bekommen haben, erscheint nahezu ausgeschlossen. Bereits vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Zeugen C3 und O, aber auch der Zeugin C2, welche aufgrund ihrer Tätigkeit als Leiterin der Kindertagesstätte einen guten Überblick über die Leistungen der Erzieher haben muss, aussagekräftiger und damit glaubhafter. Dabei geht die Kammer allerdings auch davon aus, dass die Angeklagte auch aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten durchaus dazu in der Lage ist, sich und ihre Arbeitsleistungen jedenfalls kurzfristig ordentlich zu präsentieren, weshalb es die Kammer auch für möglich hält, dass ein derartiger Eindruck bei der Zeugin P entstanden ist. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte auf geäußerte Kritik statisch und nüchtern reagierte und dass sie von den Kollegen geäußerte Anregungen nicht umsetzen konnte, beruhen auf den hiermit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugin C2 und C3. Nachvollziehbar schilderte die Zeugin C2, dass die Angeklagte geäußerte Kritik ruhig und nicht sehr emotional zur Kenntnis genommen habe. Sie habe die Kritik hingenommen und nicht versucht, sich hiergegen zu verteidigen. Geäußerte Anregungen habe sie zwar in ihre Arbeit einfließen lassen wollen, dies sei ihr aber tatsächlich nie gelungen. Dies bekundete auch der Zeuge C3. Als Beispiel nannte er eine Situation in der Projektphase, in welcher ein Sitzkreis mit den Kindern gemacht werden sollte. Der Sitzkreis diene dazu, dass jedes Kind jedes andere Kind ansehen könne. Die Angeklagte habe sich jedoch in die Mitte und die Kinder in „Reih und Glied“ vor und hinter sich gesetzt. Auch nach mehrmaligen Ansprachen, dass ein Sitzkreis in dieser Situation besser geeignet sei, sei sie von ihrer Methode, die Kinder in eine Reihe zu setzen, nicht abgerückt. Auch aufgrund dieses von dem Zeugen C3 geschilderten und ohne weiteres nachvollziehbaren Beispiels erscheinen die Angaben des Zeugen C3 und der Zeugin C2 glaubhaft. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte in ihrem Anerkennungsjahr immer wieder mit dem Erzählen von Geschichten, etwa um ihren Bruder und ihren Opa auffiel, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin C2, C3, O und Tz. Übereinstimmend haben die Zeugen glaubhaft die in den Feststellungen genannten Geschichten bezüglich ihres Bruders und ihres Opas geschildert. Dass diese von der Angeklagten erzählten Geschichten nicht der Wahrheit entsprechen, ihr Bruder gesund ist und der Opa der Angeklagten nicht an lebenserhaltende Geräte angeschlossen war und die Angeklagte nicht über deren Abschaltung zu entscheiden hatte, beruht zum einen auf den Angaben der Angeklagten, welche sie in einem Brief vom 30.11.2020 an ihre Eltern machte und welcher beschlagnahmt und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, und zum anderen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Y. In dem verlesenen Brief gibt die Angeklagte zu, dass in dem Prozess viele Lügengeschichten von ihr aufgetaucht seien, welche sie auch auf der Arbeit erzählt habe. Diese täten ihr leid, weil es sich dabei um so „harte Lügen“ handeln würde und sie ihre Familie mit hinein gezogen habe. Auch wenn die Angeklagte nicht explizit die Geschichte um ihren Bruder und ihren Opa benannte, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass unter anderem auch diese beiden von den Zeugen wiedergegeben Geschichten unwahr sind. Zum einen hat die Angeklagte in dem Brief eingeräumt, dass sie auf der Arbeit Lügengeschichten erzählte und zum anderen hat sie explizit Bezug auf ihre Familie genommen. Zudem gab in Übereinstimmung hierzu der Zeuge Y, ein Onkel der Angeklagten, welcher die Familie der Angeklagten kennt, glaubhaft an, dass der Bruder der Angeklagte weder geistig behindert sei, noch einen Krankenhausaufenthalt gehabt habe. Die Familie der Angeklagten sei ganz normal und ohne Besonderheiten. Von einem Krankenhausaufenthalt des Großvaters erwähnte der Zeuge ebenfalls nichts. Die Feststellung dazu, dass diese unwahren Geschichten der Angeklagten als Rechtfertigung für mangelhafte oder nicht erbrachte Leistungen dienten, schließt die Kammer aus den Angaben der Angeklagten, welche sie in dem oben bereits genannten Brief vom 30.11.2020 an ihre Eltern machte sowie aus den glaubhaften Angaben der Zeugen C2 und C3. In dem genannten Brief gab die Angeklagte als Grund für das Erzählen dieser unwahren Geschichten an, dass Momente, in denen sie kritisiert worden sei, ganz schlimm für sie gewesen seien und sie in diesen Momenten nicht weiter gewusst habe. Aus Angst, anderenfalls ihre Arbeitsstelle zu verlieren, habe sie dann gelogen. Diese Angaben erscheinen der Kammer, insbesondere da sie durchaus nachvollziehbar sind, glaubhaft. Sie stehen zudem im Einklang mit den glaubhaften Angaben der Zeugen C2 und C3, welche beide Situationen schilderten, in denen die Angeklagte die Geschichten erzählte, um sich nach Auffassung der Zeugen für ihre Leistungen zu rechtfertigen. Die Zeugin C2 gab insoweit an, dass die Angeklagte ihr die Geschichte um den Bruder der Angeklagten erzählt und dabei mitgeteilt habe, dass sie wenig Zeit habe und sie, aufgrund des Zeitaufwands, den der Bruder beanspruche, stark eingeschränkt sei. Der Zeuge C3 gab überzeugend an, dass wenn die Angeklagte unter Stress gestanden habe, sie derartige Geschichten erzählt hätte. Die Feststellungen dazu, dass der Geschädigte N am 18.12.2014 geboren wurde, dass er von der Angeklagten in der gelben Gruppe betreut wurde, dass er etwa zur gleichen Zeit in die Kindertagesstätte ging, zu welcher auch die Angeklagte ihr Anerkennungsjahr begann und dass er auf der Flucht seiner Mutter nach Deutschland geboren wurde, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin C2. Die Feststellungen dazu, dass N nicht altersentsprechend entwickelt war und insbesondere Defizite in der sprachlichen Entwicklung aufwies, beruhen zum einen auf dem im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens eingeführten Arztbericht des Sana Krankenhaus Gz vom 26.07.2018 sowie auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen C3, der, wie die Angeklagte, ebenfalls N betreute und der ihn nahezu täglich sah. Die Feststellung dazu, dass bei N eine Asthmaerkrankung besteht, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin B, der Mutter von N. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagten am 02.11.2017 erstmals die Aufgabe der Schlafbetreuung übertragen worden war, dass sie dabei die Aufgabe hatte, als alleine im Schlafraum anwesende Erzieherin gemäß der üblichen Praxis für ca. 30 Minuten die Einschlafphase der Kinder, zu denen auch N gehörte, zu begleiten und dass währenddessen die Zeugen C3 und O in dem angrenzenden Gruppenraum den Mittagstisch abräumten, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugen C3 und O. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte auf den im Bett liegenden und gesunden N einwirkte, indem sie dessen Brustkorb durch starkes Drücken auf diesen komprimierte und dies dazu führte, dass N etwa eine Minute am gesamten Körper zuckte, dabei nicht ansprechbar war, die Augen verdrehte und röchelte, beruhen auf folgenden Indizien, wobei diese bereits für sich genommen von Gewicht sind, jedoch insbesondere in der abschließend vorgenommenen Gesamtwürdigung ihre belastende Wirkung dergestalt entfalten, dass keine Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten verbleiben: Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass es für die Entstehung des bei N festgestellten Zustands keine medizinische Ursache gibt. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 in deren mündlich erstatteten Gutachten. Wie die Sachverständige Dr. I5 in der Hauptverhandlung im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, handelte es sich bei dem Zustand von N um eine unspezifische Symptomatik, welche grundsätzlich sowohl durch Erkrankungen als auch durch Fremdeinwirkungen ausgelöst werden kann. Bei N wurde allerdings, wie die Sachverständige ausführte und was auch anhand der Krankenunterlagen, welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (Bericht des Sana Krankenhauses Gz vom 26.7.2018, Arztbriefe der Heliosklinik Z0 vom 6.11.2017, vom 01.03.2018 und vom 02.05.2018, Arztbrief der Helios Klinik Z0 vom 29.7.2019 und vom 15.10.2019), ersichtlich ist, keine in Betracht kommenden, körperlichen Auslöser wie eine Epilepsie, eine strukturelle Hirnschädigung oder eine Kreislauf- bzw. Stoffwechselstörung festgestellt. Zwar litt N, wie bereits festgestellt, unter einer Asthmaerkrankung, d.G2. unter einer chronischen Atemwegserkrankung, doch ist ein Asthmaanfall, wie die Sachverständige nachvollziehbar darlegte, aufgrund des für einen solchen Anfall typischen Verlaufs, welcher auch als solcher erkennbar gewesen wäre, auszuschließen. Ein solcher Anfall ist nach den Ausführungen der Sachverständigen auch vor dem Hintergrund auszuschließen, dass sich der Zustand von N letztlich ohne Medikation verbesserte, was bei einem Asthmaanfall nicht plausibel wäre. Ebenfalls ist nach den Ausführungen der Sachverständigen eine Intoxikation von N auszuschließen, da auch insoweit eine Besserung nach so kurzer Zeit und ohne Einnahme von Medikamenten nicht zu erwarten wäre. Vor diesem Hintergrund ist nach Einschätzung der Sachverständigen davon auszugehen, dass die Symptomatik auf einen Sauerstoffmangel des Gehirns zurückzuführen ist, wobei es sich um eine Durchblutungsstörung oder um eine Störung des Sauerstoffaustauschs handeln kann. Da Anhaltspunkte für eine akzidentelle Einwirkung nicht vorliegen, ist nach Einschätzung der Sachverständigen von einer mechanischen Einwirkung von fremder Hand auszugehen. Auch der Umstand, dass es bei N – wie die Zeuginnen O und F glaubhaft übereinstimmend bekundeten – zu einer Blutung an der Lippe oder an der Zunge kam, deutet nach Angaben der Sachverständigen Dr. I5 auf eine Gewalteinwirkung von außen hin. So gab die Sachverständige an, dass in der medizinischen Literatur davon berichtet wurde, dass bei Kindern, die ähnliche zunächst unerklärliche Symptome aufwiesen, eine Blutung aus dem Mund-/Nasenbereich nur in Fällen aufgetreten ist, in denen eine Fremdeinwirkung durch einen Erstickungsvorgang vorlag. Bei Erkrankungen konnten derartige Blutungen am Mund-/Nasenbereich hingegen nicht festgestellt werden. Den Ausführungen der Sachverständigen insgesamt schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. An der Sachkunde der rechtsmedizinischen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen schließt die Kammer aufgrund des Fehlens einer medizinischen Ursache einen Krampfanfall, welcher die Symptomatik bei N hervorrief, aus. Insoweit ist auch zu beachten, dass keiner der anwesenden Zeugen C3, O und C2 sah, dass N tatsächlich krampfte. Des Weiteren hat die Kammer bei der Annahme der Täterschaft der Angeklagten berücksichtigt, dass die Angeklagte – wie bereits dargelegt – alleine als Erzieherin im Schlafraum anwesend war und sie damit die Einzige war, die Zugriff auf N hatte. Dem Umstand, dass auch andere Kinder im Schlafraum anwesend waren und dass diese das Einwirken der Angeklagten auf N hätten bemerken und melden können, misst die Kammer keine entlastende Bedeutung zu. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich um Kleinkinder handelt. Bereits vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob diese, wenn sie die Angeklagte beobachtet hätten, die Handlungen der Angeklagten hätten verstehen und richtig einordnen können. Unabhängig davon erscheint es der Kammer ohne weiteres denkbar, dass selbst wenn die Kinder ihre Beobachtungen gegenüber anderen Erziehern oder ihren Eltern geschildert hätten, es der Angeklagten gelungen wäre, die Angaben der Kinder, etwa mit ihrer Praxis zur vermeintlichen Überprüfung der Atmung durch das Auflegen der Hand auf den Brustkorb des Kindes, zu entkräften. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte diese Praxis des Handauflegens ausübte, beruht auf den Angaben der Angeklagten, welche diese gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr.H3 im Rahmen der durchgeführten Exploration machte und wie die Sachverständige im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung insoweit glaubhaft bekundete. So habe die Angeklagte gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass sie diese Vorgehensweise der Kontrolle in einem Kurs gelernt habe. Sie habe das umgesetzt, weil sie hierdurch die Kontrolle gehabt habe, dass alles gut sei. Für die Kammer liegen keine Gründe vor, an den insoweit gegenüber der Sachverständigen gemachten Angaben der Angeklagten, soweit es den grundsätzlichen Vorgang des Handauflegens betrifft, oder an den Angaben, welche die Sachverständige im Rahmen ihrer Erstattung ihres mündlichen Gutachtens machte, zu zweifeln. Auch bei der Beobachtung durch die Kinder hätte sich daher das Risiko der Angeklagten entdeckt zu werden, nur geringfügig erhöht. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass diese geringfügige Erhöhung des Risikos, entdeckt zu werden, die Angeklagte von der Begehung der Tat nicht abgehalten hat. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass alleine eine Gewalteinwirkung von außen zu dem Zustand von N führen konnte sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass alleine die Angeklagte Zugriff auf N hatte, kann letztlich nur die Angeklagte als Täterin in Betracht kommen. Hinzu kommt allerdings, dass der vorliegende Fall im Zusammenhang mit den weiteren, der Angeklagten nachgewiesenen, Fällen um E und um G2 zu sehen ist. Wegen den Einzelheiten dieser Fälle, wird auf die entsprechenden unten stehenden Ausführungen zur 2. und 3. Tat verwiesen. Auch in diesen Fällen kam es jedoch – wie bei N - im Rahmen von Schlaf- oder Wickelsituationen zu Zuständen der Kinder, welche jeweils auf einen Sauerstoffmangel des Gehirns der Kinder zurückzuführen waren. Auch in diesen Fällen wurden medizinische Ursachen, welche die Zustände der Kinder erklären könnten, nicht festgestellt. Zudem war die Angeklagte auch in diesen Fällen als alleinige Erzieherin anwesend und hatte alleine Zugriff auf die Kinder. Zuletzt ist im Zusammenhang aller Fälle zu berücksichtigen, dass es – wie im Einzelnen noch ausgeführt werden soll – in sämtlichen Kindertagesstätten weder bevor die Angeklagte in der jeweiligen Kindertagesstätte gearbeitet hatte, noch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. Letztlich kam es in den Kindertagesstätten also nur während des Anstellungsverhältnisses der Angeklagten zu derartigen Vorfällen. Auch dies spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, dass die bei den drei Kindern beobachteten Zustände zufällig und darüber hinaus unabhängig voneinander entstanden sind. Auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Fälle, vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei N um einen zufälligen und medizinisch nicht erklärbaren Zustand handelt, sondern die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Angeklagte sämtliche der drei bei den Kindern beobachteten Zustände ausgelöst hat. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte durch starkes Drücken auf den Brustkorb von N einwirkte, beruht zum einen auf den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5. Diese gab im Rahmen ihres mündlich erstatteten Gutachtens an, dass die festgestellte Durchblutungsstörung im Gehirn durch eine Komprimierung der Venen eintreten kann. Dies trete etwa auf bei einer Strangulation, bei dem Verdecken der Atemöffnungen oder auch bei einer Komprimierung des Brustkorbes. Dass die Angeklagte von den von der Sachverständigen beschriebenen möglichen Einwirkungen, die Komprimierung des Brustkorbs wählte, schließt die Kammer daraus, dass von den Kindern E sowie S3 berichtet worden ist, dass die Angeklagte ihnen auf den Brustkorb gedrückt hat und es im Fall von E, wie bereits dargelegt, zu einem ähnlichen Vorfall wie bei N kam. Aus welchen Gründen die Kammer von der Erwiesenheit dieser beiden Feststellungen ausgeht, soll im Einzelnen im Rahmen der Ausführungen zur 2. Tat näher dargelegt werden. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass die Angeklagte zur Überprüfung der regelmäßigen Atmung der Kinder ihre Hand auf den Brustkorb des Kindes legte. Wie bereits dargelegt, hält es die Kammer für gut möglich, dass die Angeklagte die Hand auf den Brustkorb eines Kindes legte, um so selbst für den Fall, dass sie von Kollegen beobachtet würde, eine vermeintlich plausible Erklärung für ihr Verhalten zu haben. Die Feststellung zum Zustand von N, welcher durch die Kompression seines Brustkorbes herbeigeführt wurde, beruht auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Arztbericht des Helios Klinikum Z0 vom 06.11.2017. Hiermit im Einklang stehend haben auch die Zeugen C2, C3, O und F den Zustand von N, wie in den Feststellungen dargelegt, glaubhaft beschrieben. Die Feststellung dazu, dass es der Angeklagten bewusst war, dass sie N in ihrer Obhut hatte, beruht darauf, dass die Angeklagte als Erzieherin in der Kindertagesstätte tätig war und sie insbesondere zum Zeitpunkt der Tat alleine mit der Schlafbetreuung betraut gewesen ist. Der Umstand, dass sie dabei fürsorgepflichtige Kinder in ihrer Obhut hat, liegt auf der Hand. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte mit Körperverletzungs- und Misshandlungsvorsatz handelte und ihr bewusst war, dass die Kompression des Brustkorbes von N, d.G2. eines fast dreijährigen Kindes, geeignet war, das Leben von N zu gefährden, schließt die Kammer daraus, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Drücken auf den Brustkorb eines Kleinkindes mit der Folge des Eintritts von Atemproblemen, vor dem Hintergrund des durch die Atemnot eintretende Unterversorgung des Gehirns in kürzester Zeit lebensbedrohlich sein kann. Hinweise darauf, dass der Angeklagten, die einen Abschluss der allgemeinen Hochschulreife hat, dies intellektuell nicht bewusst war, sind für die Kammer nicht erkennbar. In Kenntnis dessen hat die Angeklagte trotzdem auf N eingewirkt, wobei die Einwirkung von so hoher Intensität und Dauer gewesen sein muss, dass es zu der Atemnot mit den dargelegten Symptomen bei N kam. Vor diesem Hintergrund ist es evident, dass die Angeklagte eine körperliche Beeinträchtigung und eine Gesundheitsschädigung bei N billigend in Kauf genommen hat. Dass die Angeklagte darüber hinaus mit Tötungsvorsatz handelte, konnte die Kammer hingegen nicht sicher feststellen. Zwar spricht hierfür die grundsätzliche Lebensgefährlichkeit ihres Handelns, doch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tat zum Nachteil von N um die erste der Angeklagten nachgewiesene Tat handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bereits vorherige Taten mit ähnlichem Ausgang begangen hat, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Angeklagte bei der Tat zum Nachteil von N also erstmalig die konkreten Symptome, welche durch die Kompression des Brustkorbs von N entstanden sind, tatsächlich gesehen und mitbekommen hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht den sicheren Schluss zu ziehen, dass die Angeklagte bereits bei dieser Tat den bedingten Vorsatz hatte, über die grundsätzliche Lebensgefährlichkeit ihres Handelns hinausgehend, N zu töten. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte nach der Tat, gegen 13:20 Uhr, aus dem Schlafraum in den Gruppenraum ging und hierbei die Zeugen C3 und O auf den Zustand von N hinwies, beruhen auf den hiermit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugen C3 und O. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen spricht insbesondere auch der Umstand, dass sich beide noch an die genauen Worte der Angeklagten, nämlich dass mit N „etwas nicht stimme“, erinnern konnten. Die Feststellungen dazu, dass die Zeugin O hiernach in den Schlafraum eilte, dass sie N auf ihren Arm nahm, dass N zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht ansprechbar war, sein Kopf nach hinten fiel und seine Muskulatur ohne Körperspannung war und dass der Zeuge C3 daraufhin sofort die Leitung der Kindertagesstätte informierte, welche einen Rettungswagen alarmierte, beruhen auf den hiermit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen C3 und O. Die Feststellungen dazu, dass während die Zeugin O mit N auf den Notarzt wartete, N wieder etwas zu sich kam, wobei sein Blick weiterhin ins Leere ging und dazu, dass die medizinische Behandlung durch den alarmierten Notarzt letztlich zu einer Stabilisierung des Zustands von N führte, beruhen auf den insoweit inhaltsgleichen, detaillierten und glaubhaften Angaben der Zeugin O. Die Feststellung dazu, dass N im Anschluss dieses Vorfalls bis zum 04.11.2017 stationär im Helios Klinikum Z0 verblieb, beruht auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Arztbericht des Helios Klinikum Z0 vom 06.11.2017. Die Feststellung dazu, dass sich N zu keinem Zeitpunkt in einer konkreten Lebensgefahr befunden hat, beruht auf den insoweit nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5. Wie die Sachverständige Dr. I5 in der Hauptverhandlung im Einzelnen dargelegt hat, ist bei dem Vorfall um N aufgrund des durch die Kompression des Brustkorbs bedingten Sauerstoffmangels des Gehirns und der hierdurch grundsätzlich bestehenden Gefahr des Hirntods von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen. Es liegen insoweit bei N aufgrund der geschilderten Symptome und dessen Konstitution allerdings keine Anhaltspunkte vor, die auf eine tatsächliche konkrete Lebensgefahr schließen lassen würden. Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass sich, wie bereits dargelegt, der Zustand von N noch im Beisein der Zeugin O und ohne dass diese besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen vorgenommen hätte, verbessert hat. Die Feststellungen dazu, dass nachdem N aus dem Krankenhaus entlassen wurde, er zunächst für 1 oder 2 Wochen die Kindertagesstätte nicht besuchte und dazu, dass es in der Folge, während des Anstellungsverhältnisses der Angeklagten in der Kindertagesstätte G-Straße, noch zu drei weiteren ähnlichen Vorfällen bei N kam, beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C2 und C3. Die Einzelheiten zu diesen Vorfällen und aus welchen Gründen die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass auch insoweit die Angeklagte diese Zustände bei N herbeigeführt hat, sollen im Einzelnen unter Ziffer X.1 näher dargestellt werden. Die Feststellungen dazu, dass N am 25.07.2019 sowie am 06.10.2019 jeweils zuhause einen Fieberkrampf erlitt, wobei er in der Folge jeweils stationär im Helios Klinikum Z0 behandelt wurde, beruhen zum einen auf der inhaltsgleichen und glaubhaften Aussage der Zeugin B. Diese Angaben der Zeugin B werden zudem durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Arztbriefe des Helios Klinikum Z0 vom 29.07.2019 sowie vom 15.10.2019 bestätigt. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte nach etwa einem halben Jahr nicht mit Kindern alleine arbeiten, sondern sie vornehmlich im Gruppengeschehen und gemeinsam mit weiteren Erziehern eingesetzt werden sollte und die Feststellungen dazu, aus welchen Gründen diese Entscheidung getroffen wurde, beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen C2 und C3. Die beiden Zeugen haben den Grund für die Entscheidung jeweils in eigenen Worten, aber inhaltlich miteinander übereinstimmend und in einzelnen Punkten einander widerspruchsfrei ergänzend genauso geschildert wie unter Ziffer III 1. festgestellt. Die Feststellungen dazu, dass nach Beendigung des Anerkennungsjahres und nachdem die Angeklagte die Kindertagesstätte verlassen hatte, es weder bei N, noch bei anderen Kindern in der Einrichtung jemals wieder zu vergleichbaren Vorfällen kam, beruhen auf den den Feststellungen entsprechenden, übereinstimmenden und insgesamt glaubhaften Angaben der Zeugen C2, C3, O und F. Zur 2. Tat: Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte „Mullewapp“ in einer Notgruppe mit 5 bis 6 Kindern im Alter von 1 bis 2 Jahren arbeitete und dass sie bereits kurz nach Dienstantritt mit schlechten Leistungen auffiel und viel Unterstützung bedurfte, beruhen auf den glaubhaften, inhaltsgleichen Angaben der Zeuginnen L5 und M4. So gab die Zeugin L5, welche mit der Angeklagten in der Gruppe zusammengearbeitet hat, an, dass die Arbeit mit der Angeklagten sehr anstrengend gewesen sei, weil die Angeklagte „schusselig“ und „sehr durcheinander“ gewesen sei. Sie habe nicht viel alleine geschafft und auch nach einiger Zeit und vielen Wiederholungen den immer gleichbleibenden Tagesablauf nicht behalten können, was schließlich darin gegipfelt sei, dass ihr, der Angeklagten, ein schriftlicher Tagesablauf erstellt worden sei. Übereinstimmend hierzu gab die Zeugin M4 an, dass die Angeklagte von Anfang an unsicher gewirkt und viel Unterstützung benötigt hätte. Die Zeugin M4 gab zudem an, dass die Leistungen der Angeklagten zunehmend noch schlechter geworden seien und dass sie trotz Ermahnung gewisse Dinge, wie etwa das eigenständige Anrufen von Eltern in einem vermeintlichen Krankheitsfall, zu unterlassen, trotzdem vorgenommen habe. Aufgrund derartigen Verhaltens der Angeklagten habe das Vertrauen in die Angeklagte zunehmend nachgelassen. Die Angaben der beiden Zeuginnen sind glaubhaft. Beide Zeuginnen konnten sich an das von ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte, soweit es in ihr Wissen gestellt war, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Die Kammer hat insoweit auch bedacht, dass das von den beiden Zeuginnen geschilderte Verhalten letztlich mit den Verhaltensweisen übereinstimmt, welche die Angeklagte bereits im Rahmen ihrer vorherigen Tätigkeit bei der Kindertagesstätte G-Straße gezeigt hat. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte nicht in der Lage war, den ihr anvertrauten Kindern Regeln und Grenzen freundlich zu vermitteln und die Kinder von der Angeklagten vielmehr gemaßregelt wurden, beruhen zum einen auf den glaubhaften, den Feststellungen entsprechenden Angaben der Zeugin M4 und zum anderen auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gesprächsvermerk über das Gespräch zwischen der Angeklagten und der Zeugin M4 vom 13.05.2019. Die Zeugin M4 hat dabei glaubhaft die Situation bezüglich des muslimischen Kindes, welches einem anderen Kind eine Scheibe Schinkenwurst vom Brot weggenommen hatte und welches im Anschluss von der Angeklagten mit den Worten ob es „sie noch alle habe“ ausgeschimpft wurde, geschildert. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht insbesondere, dass die Zeugin M4 detaillierte Angaben zu der Entstehung der Situation, in welcher es zu der unangemessenen Ansprache der Angeklagten kam, machen konnte. Zudem konnte die Zeugin M4, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht, noch wortwörtlich die von der Angeklagten gewählten Worte zitieren. Die Feststellung dazu, dass sich die Angeklagte auch gegenüber Praktikanten in unangemessener Art und Weise verhielt, beruht ebenfalls auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin M4 sowie dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gesprächsvermerk zwischen der Angeklagten und der Zeugin M4 vom 13.05.2019. Die Feststellungen dazu, dass es auch in der Kindertagesstätte „Mullewapp“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während des Anstellungsverhältnisses der Angeklagten zu einem Vorfall kam, bei dem die Angeklagte dem Kind S3 während der Schlafenszeit so stark auf den Bauch drückte, dass dieser Schmerzen erlitt und hiervon husten musste, wobei eine medizinische Versorgung nicht erforderlich war, beruhen auf den Angaben der Zeugin S3a. Die Zeugin S3a stützte ihr Wissen auf die Angaben ihres Sohnes, dem S3. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Zeugin S3s lediglich Zeugin vom Hörensagen ist und insoweit eine besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Die Kammer ist sich auch darüber bewusst, dass auf die Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen“ eine Feststellung nur dann gestützt werden kann, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019 Rn. 99, StPO § 261 Rn. 99 m.w.N.; BGH Beschl. v. 8.5.2007 – 4 StR 591/06, BeckRS 2007, 9385 Rn. 2, beck-online). Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der S3 gegenüber seiner Mutter der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat. So schilderte die Zeugin S3a glaubhaft, dass sie sich bei ihr Zuhause mit einer Freundin namens Sy über den Tod eines Kindes in einer Kindertagesstätte unterhalten habe. Die Kammer merkt der Vollständigkeit halber an, dass es sich hierbei um den Tod der ebenfalls Geschädigten G2 handelt. Als die Freundin von dem toten Kind gesprochen habe, sei der ebenfalls in dem Zimmer anwesende S3 in sein Kinderzimmer gelaufen, habe ein Gruppenfoto von seiner Kindergartengruppe geholt und habe anschließend auf die auf dem Foto zu sehende Angeklagte gezeigt. Hierbei habe er gesagt, dass die Angeklagte ihm während der Schlafenszeit, nach dem Mittagessen, auf den Bauch gedrückt habe. Dies habe sie so lange gemacht, bis er, S3, habe husten müssen. Dass die Angaben von S3 auf einer Erfindung beruhen oder auf ein sog. Parallelerlebnis von S3 zurückzuführen und dadurch erklärbar sind, kann ausgeschlossen werden. Es ist insoweit kein Grund dafür ersichtlich, warum S3 die Angeklagte zu Unrecht belasten sollte, zumal es aufgrund des weiterhin jungen Alters von S3 fraglich erscheint, ob diesem zum Zeitpunkt seiner Mitteilung überhaupt bewusst war, welche schwerwiegenden Konsequenzen seine Angaben für die Angeklagte haben können. Des Weiteren gab die Zeugin S3a glaubhaft an, dass sie mit ihrer Freundin nicht darüber gesprochen habe, wie das Kind in der Kindertagesstätte in W1 zu Tode gekommen ist. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin S3a geht die Kammer also davon aus, dass S3a nicht bekannt war, dass G2 – wie im Einzelnen noch erläutert werden wird – infolge einer durch eine Kompression ihres Brustkorbs hervorgerufene Atemnot verstarb. Dass S3 dann – ohne äußerliche Beeinflussung – angab, dass die Angeklagte ihm auf den Bauch gedrückt habe, spricht ebenfalls dafür, dass S3 den von ihm geschilderten Vorfall tatsächlich erlebt hat. Insoweit ist zusätzlich zu beachten, dass auch bei der Tat zu Lasten von EE gegenüber ihrem Vater angegeben hat, dass die Angeklagte ihr auf den Bauch gedrückt habe. Auch insoweit sollen die Einzelheiten zu dem Vorfall um EE und warum die Kammer von deren Erwiesenheit ausgeht, noch erläutert werden. Dass jedenfalls zwei Kinder, unabhängig voneinander, die Angeklagte falsch belasten, indem beide der Angeklagten vorwerfen, dass diese ihnen auf den Bauch gedrückt und ihnen dadurch Schmerzen zugefügt habe, erscheint der Kammer angesichts dieser sehr speziellen Handlung des auf den Bauch Drückens fernliegend. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Kinder unabhängig voneinander einen nahezu identischen Sachverhalt schildern, dafür, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Die Tatsache, dass S3 erst einige Zeit nach dem Vorfall seiner Mutter von der Tat der Angeklagten berichtete, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben von S3. Denn die Zeugin S3a gab glaubhaft an, dass S3 anfangs gerne und nach einiger Zeit ungerne in die Kindertagesstätte gegangen sei. Da sie niemanden gehabt habe, der sich um ihn hätte kümmern können, habe sie ihn zwingen müssen, in die Kindertagesstätte zu gehen. Gefragt, warum er nicht in die Kindertagesstätte gehen wolle, habe sie ihn nicht. Die Kammer hält es dabei für gut nachvollziehbar, dass S3 aufgrund des Vorfalls mit der Angeklagten nicht mehr in die Kindertagesstätte gehen wollte. Da es sich bei S3 um ein Kleinkind handelte, erscheint es der Kammer auch nicht fernliegend, dass er zu diesem Zeitpunkt die Tat der Angeklagten gegenüber seiner Mutter nicht ausdrücklich schilderte. Dies ist, wie der Kammer aus einer Vielzahl anderer Fälle bekannt ist, ein nicht unübliches Verhalten von Kindern, welche missbraucht oder misshandelt worden sind. Die Kammer erachtet auch die Angaben der Zeugin S3a für glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass die Zeugin detaillierte Angaben zu der Situation machen und genau beschreiben konnte, warum S3 ihr gegenüber überhaupt die Angaben gemacht hat. Einen inhaltlichen Widerspruch zwischen ihren Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und denjenigen, welche sie bei ihrer Vernehmung bei der Polizei gemacht hat, erkennt die Kammer nicht. Insoweit gab die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung an, sie glaube nicht, dass S3 lüge. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung gab sie demgegenüber an, dass Kinder „so etwas sagen würden“ und sie nicht wisse, ob die Angaben von S3 stimmen würden. Wie die Zeugin S3a allerdings im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung und in Übereinstimmung mit dem ihr vorgehaltenen polizeilichen Vernehmungsprotokoll glaubhaft angab, erfolgte die erste polizeiliche Vernehmung ohne Dolmetscher. Da die Zeugin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte, misst die Kammer diesen Angaben der Zeugin nur einen geringen Beweiswert bei; insbesondere vermag sich die Kammer aufgrund der Sprachschwierigkeiten nicht davon zu überzeugen, dass die Zeugin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung den Inhalt der Fragen und den Sinngehalt der Antworten vollständig verstanden hat. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagten von den Verantwortlichen der Kindertagesstätte „Mullewapp“ schließlich bei einem Gespräch am 13.05.2019 mitgeteilt wurde, dass ihre Anstellung nicht verlängert werden würde, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin M4 sowie dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gesprächsvermerk über das Gespräch zwischen der Angeklagten und der Zeugin M4 vom 13.05.2019. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Kindertagesstätte „Mullewapp“ bei der Kindertagesstätte „Biberburg“ vorsprach, dass sie in einem daraufhin durchgeführten Bewerbungsgespräch einen so guten Eindruck machte, dass zunächst eine Hospitation und anschließend eine wiederum auf ein Jahr befristete Anstellung vereinbart wurde und dass der erste Arbeitstag der 09.09.2019 war, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin K2, welche als Leiterin der Kindertagesstätte Biberburg tätig ist. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte in der dortigen Igelgruppe als zweite Fachkraft neben der Zeugin D eingesetzt wurde, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin D. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit erneut mit schlechten Arbeitsleistungen auffiel und es der Angeklagten insbesondere schwer fiel, Arbeitsabläufe zu verinnerlichen und auf die Bedürfnisse der ihr anvertrauten Kinder einzugehen, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden, den Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeuginnen K2 und D. Die Angaben der beiden Zeuginnen waren nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht auch der Umstand, dass das von den Zeuginnen geschilderte Verhalten der Angeklagten letztlich mit dem Verhalten übereinstimmt, welches sie bereits bei ihren beiden vorherigen Tätigkeiten in der Kindertagesstätte „G-Straße“ sowie „Mullewapp“ an den Tag gelegt hat. Da – wie bereits festgestellt – die Angeklagte auf Kritik bzw. geäußerte Anregungen nicht reagierte und sie es insbesondere nicht schaffte, diese umzusetzen, erscheint es der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Angeklagte auch bei ihrer neuen Tätigkeit mit den gleichen Verhaltensmustern auffiel. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte auch bei ihrer Tätigkeit in der „Biberburg“ auf vermeintliches Fehlverhalten von Kindern reagierte, indem sie diese etwa mit dem Rücken zu den anderen Kindern setzte oder indem sie Kinder auf Ebenen verschiedener Spielbereiche von den anderen Kindern isolierte, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen G3 sowie der Zeugin D. Der Zeuge G3, welcher als Praktikant für 3 Wochen in der von der Angeklagten betreuten Gruppe tätig war, berichtete davon, dass die Angeklagte in der Zeit als die Zeugin D krank gewesen sei, Kinder mit dem Rücken zu anderen Kindern gesetzt habe, um diese ruhig zu stellen. Dies seien nach Angaben des Zeugen Sanktionen für störende Kinder gewesen. Ein belegkräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sind seine geäußerten, in dieser Situation entstandenen, eigenpsychischen Vorgänge. So gab der Zeuge an, dass er diese von der Angeklagten vorgenommenen Erziehungsmethoden als überholt angesehen habe. Weiterhin hat der Zeuge auch kein Motiv, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten, da er mit der Angeklagten lediglich 3 Wochen zusammenarbeitete und er ansonsten zu der Angeklagten in keinem persönlichen Verhältnis steht. Die Zeugin D berichtete davon, dass sie eine Situation gesehen habe, in welcher die Angeklagte einen Dreijährigen auf einer Spielebene von den anderen Kindern isoliert habe. Vorausgegangen sei, dass der Junge sich für einen Spielbereich entschieden habe, dort aber alleine geblieben sei, weil alle anderen Kinder auf einer anderen Ebene spielen wollten. In dieser Situation sei die Zeugin der Entscheidung der Angeklagten, den Jungen an seiner ursprünglich getroffenen Entscheidung festhalten zu wollen mit den Worten entgegengetreten „nein, das geht nicht, der hatte seine Gründe, warum er den Spielbereich gewechselt hat und du kannst den jetzt nicht dort alleine lassen“. Auch was die Angaben der Zeugin D betrifft, hat die Kammer keinen Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Insbesondere die von ihr geschilderte wortwörtliche verbale Reaktion auf das Verhalten der Angeklagten weist in hohem Maße auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hin. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte auf geäußerte Kritik vordergründig einsichtig und tränenreich reagierte und dass sie anschließend als Rechtfertigung für ihre Leistungen unwahre Geschichten erzählte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin K2 sowie dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Brief der Angeklagten an ihre Eltern vom 30.11.2020. Die Zeugin K2 gab insoweit glaubhaft an, dass sie als Leiterin aufgrund der Leistungen der Angeklagten viele Gespräche mit ihr geführt habe. Wenn es Kritik an ihrer Arbeit gegeben hätte, habe sie sich sehr einsichtig gezeigt und gesagt, dass sie die angesprochenen Dinge ändere. Anschließend seien bei der Angeklagten Tränen geflossen. Habe man dann weiter nachgebohrt, habe die Angeklagte immer irgendwelche „heftigen Sachen“ erzählt, wie etwa, dass ihre Mutter einen schweren Autounfall gehabt habe und sie deshalb nicht gut drauf sei. Dass diese von der Angeklagten erzählte Geschichte nicht der Wahrheit entspricht, schließt die Kammer aus den Angaben der Angeklagten, welche sie in dem oben genannten Brief vom 30.11.2020 an ihre Eltern machte. Wie bereits unter Ziffer IV.1 dargelegt, hat die Angeklagte in dem verlesenen Brief zugegeben, dass in dem Prozess viele Lügengeschichten von ihr aufgetaucht seien, welche sie auch auf der Arbeit erzählt habe. Diese täten ihr leid, weil es sich dabei um so harte Lügen handeln würde und sie ihre Familie mit hinein gezogen habe. Auch wenn die Angeklagte nicht explizit die Geschichte um ihre Mutter benannte, geht die Kammer davon aus, dass unter anderem auch diese von der Zeugin K2 geschilderte Geschichte unwahr ist. So hat die Angeklagte in dem Brief eingeräumt, dass sie auf der Arbeit Lügengeschichten erzählte und zum anderen hat sie explizit Bezug auf ihre Familie genommen. Zudem kommt hinzu, dass die Angeklagte in dem genannten Brief als Grund für das Erzählen dieser unwahren Geschichten angab, dass Momente, in denen sie kritisiert worden sei, für sie ganz schlimm gewesen seien und sie nicht weiter gewusst habe. Aus Angst, anderenfalls ihre Arbeitsstelle zu verlieren, habe sie dann gelogen. Da die Zeugin K2 eine derartige Situation schilderte, nämlich, dass die Angeklagte kritisiert worden sei und sie daraufhin die Geschichte erzählte, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch diese von der Angeklagten erzählte Geschichte unwahr ist. Wie bereits unter Ziffer IV.1 dargelegt, erscheinen die Angaben der Angeklagten, dass sie unwahre Geschichten als Rechtfertigung auf Kritik erzählte, glaubhaft. Die Feststellungen dazu, dass auch nach den zwischen der Angeklagten und der Leitung der Kindertagesstätte geführten Gesprächen eine Besserung in den Arbeitsleistungen der Angeklagten nicht eintrat, dass seitens der Einrichtung zu diesem Zeitpunkt bereits überlegt worden war, den Arbeitsvertrag der Angeklagten in der Probezeit zu kündigen und dass sich die Leitung aufgrund des Fachkräftemangels dagegen entschied, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin K2. Die Feststellungen dazu, dass die am 14.06.2016 geborene E von der Angeklagten in der Igelgruppe betreut wurde, beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin K2 sowie der Zeugin D. Die Feststellungen zu E Vorerkrankung und welche Folgen hiermit für den Körper von E verbunden sind, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen E1 und des sachverständigen Zeugen Dr. I3, dem Kinderarzt von E, welcher diese bereits seit ihrer Geburt kennt, sowie den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 in deren mündlich erstatteten Gutachten, denen sich die Kammer in eigener Wertung anschließt. Die Feststellungen dazu, dass sich der Körper von E auf die vergleichsweise niedrige Sauerstoffsättigung eingestellt hat und diese bei ihr keine weitergehenden Symptome, insbesondere keine Bewusstlosigkeit, ausgelöst hat, beruhen auf den Angaben des Zeugen E1 sowie des sachverständigen Zeugen Dr. I3. Beide Zeugen haben unabhängig voneinander, glaubhaft bekundet, dass es weder vorher, noch nachher zu einer Bewusstlosigkeit von E gekommen sei. Da E bereits seit ihrer Geburt unter dem Herzfehler leide, habe sich ihr Körper auf diese vergleichsweise niedrige Sauerstoffsättigung eingestellt, wobei der sachverständige Zeuge Dr. I3 insoweit zusätzlich ergänzte, dass auch aufgrund der Erkrankung eintretende, niedrigere Sauerstoffsättigungswerte als 80% nicht zu einer Bewusstlosigkeit von E geführt hätten. Die Feststellungen dazu, dass E aufgrund des hypoplastischen Linksherzsyndroms zweimal erfolgreich operiert wurde, beruhen ebenfalls auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen E1 sowie des sachverständigen Zeugen Dr. I3. Die Feststellung dazu, dass E etwa Anfang September 2019 in die Kindertagesstätte „Biberburg“ kam, beruht auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen E1. Die Feststellung dazu, dass sämtlichen Erziehern, wie auch der Angeklagten, bekannt war, dass E unter einem angeborenen Herzfehler leidet, beruht auf den glaubhaften, den Feststellungen entsprechenden Angaben der Zeugin K2. Die Feststellungen dazu, dass am 29.10.2019 in der Kindertagesstätte Personalmangel herrschte, dass aufgrund dieses Umstands die Angeklagte an dem Tag alleine mit dem Zeugen G3 in der Igelgruppe anwesend war und dass die als Leiterin der Igelgruppe tätige Zeugin D an diesem Tag krankgeschrieben war, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin K2, G3, N3 und D. Die Feststellungen dazu, dass E zur Tatzeit ungerne in den Kindergarten ging, dass diese gegenüber ihren Eltern erklärte, dass die Angeklagte sie von einer Treppe gestoßen habe und sie daher Angst vor der Angeklagten habe, dass E auch einen blauen Fleck am Rücken aufwies und dass die Eltern von E zu diesem Zeitpunkt allerdings von einem Unfall ausgingen, beruhen auf den glaubhaften, den Feststellungen entsprechenden Angaben des Zeugen E1. Der Zeuge E1 konnte sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte, soweit es in sein Wissen gestellt war, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Die Angaben des Zeugen E1 waren insgesamt nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte am Tattag, etwa gegen 10:30 Uhr, beabsichtigte, E sowie zwei weitere Kinder zu wickeln und dass die Angeklagte die Zeugin N3 bat, in ihre Gruppe zu kommen, um in dieser Zeit auf die sonstigen in der Igelgruppe anwesenden Kinder aufzupassen, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin N3 sowie des Zeugen G3. Der Zeuge G3 erklärte insoweit, dass er als Praktikant nicht die alleinige Aufsicht über die Kinder habe führen dürfen, weshalb die Zeugin N3 hinzugeholt worden sei. Die Feststellung dazu, dass E zum Zeitpunkt des Wickelns weder übermäßig gestresst, noch verärgert war, beruhen zum einen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin K2 und des Zeugen E. Beide Zeugen gaben glaubhaft an, dass sie mit der Angeklagten über den Vorfall und die Entstehung des Vorfalls gesprochen hätten. Sowohl gegenüber der Zeugin K2 als auch gegenüber dem Zeugen E1 habe die Angeklagte erklärt, dass E zwar am Anfang des Tages ungerne in die Kindertagesstätte gewollt habe, es aber ansonsten ein guter Tag gewesen sei. Es habe weder Stress gegeben, noch habe sich E aufgeregt. Der Zeuge E1 ergänzte insoweit, dass er das Gespräch auch deshalb mit der Angeklagten gesucht habe, weil möglicherweise Aufregung den Zustand von E hätte erklären können. Zunächst hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beiden Zeugen keinen Zweifel daran, dass es das Gespräch mit der Angeklagten mit dem genannten Inhalt gegeben hat. Die Kammer hat ferner auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte gegenüber den beiden Zeugen, was eine vermeintliche Aufregung oder Gestresstheit bei E angeht, die Wahrheit gesagt hat. Dies schließt die Kammer insbesondere daraus, dass E sowohl die Situation in der Kindertagesstätte als auch die Wickelsituation bekannt waren. Alleine der Umstand, dass nunmehr ein Wickeln anstand, vermag bei E keine übermäßige Stress- oder Verärgerungssituation hervorgerufen zu haben. Auch der Zeuge G3, der E unmittelbar vor dem Wickeln gesehen hat, hat von einer Stresssituation bei E vor dem Wickeln oder dass diese geweint oder sonst ihr Unbehagen zum Ausdruck gebracht hätte, nichts erwähnt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass E mit der Angeklagten alleine war und E – wie bereits festgestellt – gegenüber ihren Eltern geäußert hat, Angst vor der Angeklagten zu haben. Wie die Zeugin D allerdings glaubhaft angab, gab es kurz nach dem Vorfall um E eine Situation, in welcher die Angeklagte E gewickelt hat. Auch hier war E, laut den glaubhaften Angaben der Zeugin D, weder gestresst, noch hat sie dagegen protestiert, von der Angeklagten gewickelt zu werden. Wenn E schon in dieser Situation und nach dem Vorfall im Wickelraum weder gestresst, noch verärgert war, dann hält es die Kammer nicht für wahrscheinlich, dass E vorher in einer ähnlichen Wickelsituation verängstigt oder übermäßig gestresst gewesen war. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte alleine mit E sowie zwei weiteren Kindern im Wickelraum war, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugen G3 und L4. Der Zeuge G3 erklärte, dass die Angeklagte alleine mit E und „möglicherweise“ zwei weiteren Kindern zum Wickeln gegangen sei. Dies wird durch die Zeugin L4 bestätigt. Diese gab an, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt den Wickelraum betreten und von dort zwei Kinder, nämlich eine Ji und einen Qz, in die Gruppe zurückgebracht hätte. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte auf die auf dem Wickeltisch liegende und mit Ausnahme des Herzfehlers gesunde E einwirkte, indem sie deren Brustkorb durch starkes Drücken auf diesen komprimierte und dies dazu führte, dass E immer flacher atmete, bewusstlos wurde, im Gesicht und insbesondere den Lippen blau anlief und transparente Haut bekam, beruhen auf folgenden Indizien, wobei diese bereits für sich genommen von Gewicht sind, jedoch insbesondere in der abschließend vorgenommenen Gesamtwürdigung ihre belastende Wirkung dergestalt entfalten, dass keine Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten verbleiben: Zunächst ist die Kammer, wie bei dem festgestellten Fall um N, davon überzeugt, dass es für die Entstehung des bei E festgestellten Zustands keine medizinische Ursache gibt. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 in deren mündlich erstatteten Gutachten. Wie die Sachverständige Dr. I5 in der Hauptverhandlung im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, sind die festgestellten Symptome, nämlich Bewusstlosigkeit, Atemstillstand und Zyanose mögliche Symptome einer Hirnfunktionsstörung, die auf eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns zurückzuführen ist. Als Ursache für die Entstehung des Zustands kann nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen E Herzfehler ausgeschlossen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es – wie die Kammer bereits festgestellt hat – vorher nie zu einem derartigen Zustand von E gekommen ist. E Körper war vielmehr an die durch den Herzfehler bedingte verhältnismäßig niedrige Sauerstoffsättigung gewöhnt. Die niedrige Sauerstoffsättigung alleine kann daher nach den Ausführungen der Sachverständigen den plötzlichen Eintritt der Bewusstlosigkeit und des Atemstillstands nicht erklären. Bei der unmittelbar erfolgten Untersuchung von E zeigten sich, wie sich auch dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Entlassbrief des Helios Klinikum Z0 vom 04.11.2019 entnehmen lässt, keine Anhaltspunkte für eine kardiale Ursache. Eine kardiale Ursache kann daher nach Angaben der Sachverständigen ausgeschlossen werden. Da sich auch bei E keine Hinweise für ein Schädel-Hirn-Trauma, eine akzidentielle Ursache oder eine Intoxikation zeigten, ist auch bezüglich der Entstehung von Jannes Zustand nach den Ausführungen der Sachverständigen von einer mechanischen Einwirkung von fremder Hand auszugehen. Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Soweit in dem Entlassbrief des Helios Klinikum Z0 vom 04.11.2019 eine möglicherweise bei E bestehende Verärgerung oder eine Stressreaktion von E als eventuell im Zusammenhang stehend mit der Entstehung des Vorfalls angegeben wird, hat die Sachverständige nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich bei Aufregung zu einem Luftanhalten bei Kindern kommen könne. Allerdings kann dies allenfalls im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu der Aufregung passieren und nicht mehrere Stunden später. Da, wie bereits festgestellt, zum Zeitpunkt des Wickelns bei E weder eine übermäßige Verärgerung bestand, noch E übermäßig gestresst war, schließt die Kammer eine Stressreaktion als Ursache für das Hervorrufen des Zustands aus. Des Weiteren hat die Kammer bei der Annahme der Täterschaft der Angeklagten berücksichtigt, dass die Angeklagte – wie bereits dargelegt – alleine als Erzieherin im Wickelraum anwesend war und sie damit die Einzige war, die Zugriff auf E hatte. Wie bereits bei N erläutert, misst die Kammer dem Umstand, dass neben E zwei weitere Kinder im Wickelraum anwesend waren und diese das Einwirken der Angeklagten auf E hätten bemerken und melden können, keine entlastende Bedeutung zu. Auch der Umstand, dass, wie die Zeugin L4 glaubhaft berichtete, die beiden anderen anwesenden Kinder „normal“ gewirkt und nichts gesagt hätten, vermag die Angeklagte nicht zu entlasten. Insoweit wird zunächst auf die bereits oben unter Ziffer IV. 1. dargelegten Erwägungen Bezug genommen. Diese Erwägungen gelten auch im hiesigen Fall. Zudem kommt im Fall um E hinzu, dass E auf einem Wickeltisch lag. Alleine aufgrund der Größe der anderen Kinder, es handelte sich zu dem Zeitpunkt um Kinder zwischen 1 und 3 Jahren, erscheint es aufgrund des Größenunterschieds fraglich, ob diese Kinder das Geschehen um E überhaupt einsehen konnten. Für eine Täterschaft der Angeklagten spricht ferner, dass E noch im Krankenhaus gegenüber ihren Eltern angab, dass ihr die Angeklagte „ganz fest auf den Bauch gedrückt habe“, wobei sie auf ihren Oberbauch gezeigt habe. Dies steht fest aufgrund der entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen E. Dieser hat den Sachverhalt detailliert geschildert. Dabei gab er an, dass E ganz klar gewesen sei. E würde generell weder lügen, noch Geschichten erzählen. Auch nachdem der Zeuge K erklärt habe, dass ein gewisser Druck beim Anziehen der Windel entstehen könne, sei E nicht von ihren Angaben abgerückt. Die Kammer hat dabei keinen Zweifel, dass die von E gegenüber ihrem Vater gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Auch insoweit ist der Kammer bewusst, dass der Zeuge E lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und insoweit eine, wie bereits dargelegt, besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Wie bereits im Fall um N dargelegt, hat die Sachverständige Dr. I5 nachvollziehbar und plausibel im Rahmen ihres mündlich erstatteten Gutachtens angegeben, dass die festgestellte Durchblutungsstörung im Gehirn durch eine Komprimierung der Venen und dabei insbesondere bei einer Strangulation oder einer Komprimierung des Brustkorbes, eintreten kann. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass E – ohne äußerliche Beeinflussung – auf die Frage des Zeugen E, was passiert sei, angab, von der Angeklagten „ganz fest auf den Bauch“ gedrückt worden zu sein, wenn dies tatsächlich nicht so gewesen wäre. Denn indem E angab, dass die Angeklagte ihr auf den Bauch gedrückt habe, hat sie eine rechtsmedizinisch mögliche Ursache für die Entstehung des Zustands benannt. Da aufgrund des Alters von E nicht davon auszugehen ist, dass E über tiefergehende medizinische Kenntnisse verfügt, ist es nicht anders und insbesondere nicht durch Zufall zu erklären, dass E eine nachvollziehbare Ursache für die Entstehung des Zustands benennt, wenn E dies nicht erlebt hätte. Es ist darüber hinaus kein Grund dafür ersichtlich, warum E die Angeklagte zu Unrecht belasten sollte. Dass E aufgrund des vorherigen Vorfalls mit der Angeklagten und weil sie gegenüber ihren Eltern angab, von der Angeklagten von der Treppe geschubst worden zu sein, Rachegefühle gegenüber der Angeklagten hatte, erachtet die Kammer angesichts des Alters von E für ausgeschlossen; zumal es aufgrund des jungen Alters von E fraglich erscheint, ob dieser überhaupt bewusst war, welche schwerwiegenden Konsequenzen ihre Angaben für die Angeklagte haben können. Des Weiteren ist bei den Angaben von E zu beachten, dass – wie bereits festgestellt – auch der S3 angab, von der Angeklagten bis zu dem Eintritt von Schmerzen auf den Bauch gedrückt worden zu sein. Wie bereits dargelegt, spricht der Umstand, dass die Kinder unabhängig voneinander einen nahezu identischen Sachverhalt schildern, dafür, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass alleine eine Gewalteinwirkung von außen zu dem Zustand von E führen konnte sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass alleine die Angeklagte Zugriff auf E hatte, kann letztlich nur die Angeklagte als Täterin in Betracht kommen. Hinzu kommt, dass der vorliegende Fall im Zusammenhang mit den weiteren, der Angeklagten nachgewiesenen Fällen um N und um G2 zu sehen ist. Wie bereits bei dem Vorfall um N dargelegt, handelt es sich um vergleichbare Situationen, bei denen die Angeklagte alleine Zugriff auf die Kinder hatte. Zudem konnte bei keinem dieser Vorfälle eine medizinische Ursache, welche nicht in einer Gewalteinwirkung von außen liegt, gefunden werden. Zuletzt ist im Zusammenhang aller Fälle zu berücksichtigen, dass es – wie bereits festgestellt bzw. wie in den Fällen zum Nachteil von E und G2 noch ausgeführt werden soll – in sämtlichen Kindertagesstätten weder bevor die Angeklagte in der jeweiligen Kindertagesstätte gearbeitet hatte, noch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. Letztlich kam es in den Kindertagesstätten also nur während des Anstellungsverhältnisses der Angeklagten zu derartigen Vorfällen. Auch dies spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, dass die bei den drei Kindern beobachteten Zustände zufällig und darüber hinaus unabhängig voneinander entstanden sind. Wegen den Einzelheiten dieser Fälle wird auf die entsprechenden Ausführungen zur 1. und 3. Tat verwiesen. Auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Fälle, vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei E um einen zufälligen und medizinisch nicht erklärbaren Zustand handelte, sondern vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte sämtliche der drei bei den Kindern beobachteten Zustände ausgelöst hat. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte durch starkes Drücken auf den Brustkorb von E einwirkte, beruht, wie bereits dargelegt, auf den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 sowie auf den Angaben von E, welche diese gegenüber dem Zeugen E machte. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Feststellung dazu, dass E auf die Kompression des Brustkorbs mit den Worten „Stopp“ reagierte und dass dies die Angeklagte nicht von ihrem Tun abhielt, beruht auf den Angaben des Zeugen E1. Der Zeuge E1 stützte sein Wissen auf die Angaben von E. Auch insoweit ist der Kammer bewusst, dass der Zeuge E1 lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und insoweit eine, wie bereits dargelegt, besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sowohl die Angaben des Zeugen E1 bezüglich seines Gesprächs mit E als auch die Angaben von E der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge E1 gab insoweit glaubhaft an, dass E ihm und seiner Frau gegenüber einige Tage vor seiner Vernehmung angegeben habe, dass sie Angst hätte. Anlass hierfür sei gewesen, dass E demnächst wieder die Kindertagesstätte besuchen sollte. Als seine Frau entgegnet habe, dass man Hilfe rufen und „Stopp“ sagen könne, habe E geantwortet, dass sie auch bei X 4 „Stopp“ gesagt habe, X4 aber weitergedrückt hätte. Dass sich E dies ausgedacht hat, hält die Kammer für ausgeschlossen. Dafür, dass es bei dem Vorfall zu einer derartigen Reaktion von E gekommen ist, spricht zunächst der Umstand, dass E zu diesem Zeitpunkt wach und bei Bewusstsein war. Unter Berücksichtigung dessen liegt es nahe, dass auch ein Kind versucht, sich aus einer derartigen Situation zu befreien. Angesichts der körperlichen Überlegenheit der Angeklagten gegenüber der zum Tatzeitpunkt dreijährigen E, erscheint es der Kammer durchaus plausibel, dass E insbesondere verbale Gegenwehr „leistete“ und mit der Bemerkung von „Stopp“ das umsetzte, was sie als Kind als Reaktion auf nicht erwünschtes Verhaltes gelernt hatte. Dass E dies nicht sofort nach dem Vorfall erwähnte, sondern erst mehrere Monate später, mindert nichts an der Plausibilität der Angaben von E. Zum einen ist es bei Kindern, wie bereits dargelegt, nicht unüblich, dass diese nach Misshandlungen oder Missbräuchen nicht von sich aus den vollständigen, jegliche Details umfassenden Sachverhalt schildern. Insoweit kommt vorliegend hinzu, dass – wie der Zeuge E1 selbst einräumte – seitens der Eltern zunächst kein Verdacht geschöpft worden ist, diese vielmehr von einem Missverständnis bei E ausgingen. Dass die Thematik dann erneut aktuell wurde, nachdem E wieder in die Kindertagesstätte gehen sollte, E sich also auch wieder an diesen Vorfall erinnerte, erscheint der Kammer gut nachvollziehbar. Die Feststellung dazu, dass es der Angeklagten auch bei dieser Tat bewusst war, dass sie E in ihrer Obhut hatte, beruht wiederum auf dem Umstand, dass die Angeklagte als Erzieherin in der Kindertagesstätte tätig war und sie insbesondere zum Zeitpunkt der Tat alleine mit dem Wickeln von E betraut gewesen ist. Der Umstand, dass sie dabei fürsorgepflichtige Kinder in ihrer Obhut hat, ist evident. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte bei der Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, stützt die Kammer vor allem darauf, dass sie jedenfalls bei der festgestellten Tat zum Nachteil von N gesehen und mitbekommen hat, was die von ihr vorgenommene Kompression des Brustkorbes eines Kindes bei dem Opfer bewirken kann. Auch wenn bei N keine konkrete Todesgefahr festgestellt werden konnte, hat die Kompression seines Brustkorbs eine Atemnot bei ihm bedingt, weshalb der Einsatz eines Rettungswagens notwendig geworden ist. N befand sich in einer Situation, in welcher er nicht mehr ansprechbar war und in welcher er seine Augen verdrehte. Auch wenn es sich nicht um eine konkrete Todesgefahr handelte, ist aufgrund der genannten Symptome auch für einen medizinischen Laien erkennbar, dass es sich um eine kritische Situation handelt, in welcher sich das Kind befindet. Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine von außen hervorgerufene Atemnot in kürzester Zeit lebensbedrohlich sein kann. Hinweise darauf, dass der Angeklagten, die einen Abschluss der allgemeinen Hochschulreife hat, dies intellektuell nicht bewusst war, sind für die Kammer nicht erkennbar. Es ist insofern lebensfremd davon auszugehen, dass die Angeklagte, die insoweit über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt, eine Kompression des Brustkorbes in der Art vornehmen kann, dass sie den Zustand des Kindes im Hinblick auf die Lebensbedrohlichkeit kontrollieren kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angeklagte dies gerade nicht beherrschte und sie demnach keine Kontrolle hierüber hatte. Dies war auch der Angeklagten bewusst. Hinzu kommt im konkreten Fall um E, dass, wie der Angeklagten ebenfalls bewusst war, E unter einem angeborenen Herzfehler leidet und diese insofern besonders anfällig ist. Mit diesem Wissen und da die Angeklagte mit der Kompression des Brustkorbs von E auch noch weitermachte, als E „Stopp“ rief, geht die Kammer im Ergebnis und entsprechend fehlender sonstiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Angeklagte den Tod von E jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Die Feststellungen zum Zustand von E nach der von der Angeklagten durchgeführten Kompression des Brustkorbes beruhen zum einen auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Entlassbericht des Helios Klinikum Z0 vom 04.11.2019. Hiermit im Einklang stehend haben daneben auch die Zeuginnen L3 und K2 den Zustand von E, wie in den Feststellungen dargelegt, glaubhaft beschrieben. Die Feststellung dazu, dass sich E nach der Kompression des Brustkorbs in einer konkreten Todesgefahr befunden hat, beruht auf den insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 im Rahmen ihres mündlichen erstatteten Gutachtens. Wie die Sachverständige Dr. I5 in der Hauptverhandlung im Einzelnen dargelegt hat, ist bei einem durch eine Kompression des Brustkorbs eintretenden Sauerstoffmangel des Gehirns aufgrund der bestehenden Gefahr des Hirntods grundsätzlich von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen. Bei E kommt im konkreten Fall hinzu, dass diese herzvorerkrankt ist und sie ohnehin schon eine niedrige Sauerstoffsättigung im Blut aufweist. Aufgrund der schwerwiegenden Herzvorerkrankung besteht bei E im Vergleich zu gesunden Kindern nur eine reduzierte Kompensationsmöglichkeit. Auch der Umstand, dass bei E die Sauerstoffsättigung derart niedrig war, dass ihr – wie der Zeuge E glaubhaft angab und wie sich aus dem bereits genannten Entlassbericht des Helios Klinikum Z0 vom 04.11.2019 entnehmen lässt – etwa 3 bis 4 Liter Sauerstoff mittels Sauerstoffmaske verabreicht wurde, zeigt, dass der Zustand von E über die grundsätzliche potentielle Lebensgefahr hinaus kritisch war. Angesichts dieser Umstände ist nach Auffassung der Sachverständigen von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen. Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung ihrer gutachterlichen Ausführungen vollumfänglich an. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte nach Eintritt des Zustands von E freiwillig von dieser abließ, dass sie mit E auf dem Arm in den angrenzenden Gruppenraum ging, dass sie dort die Zeugin L4 um Hilfe bat, dass die Zeugin L4 aufgrund des Zustands von E sofort reagierte und dass die Zeugin Hilfe holte, beruhen was das Gehen der Angeklagten in den Gruppenraum sowie was das Hilfeholen betrifft auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin L4. Die Zeugin L4 hat den Sachverhalt, so wie festgestellt, detailliert geschildert. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Zeugin das von ihr Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Dass die Angeklagte nach Eintritt des Zustands von E freiwillig von dieser abgelassen hat, schließt die Kammer letztlich aus dem von der Zeugin L4 geschilderten Sachverhalt. Da die Zeugin L4 den Zustand von E als Anlass nahm, um sofort Hilfe zu holen, muss denklogisch bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustand von E bestanden haben. Dass die Angeklagte freiwillig von E abließ, schließt die Kammer daraus, dass E noch gelebt hat. Dafür, dass die Angeklagte bei ihrem Handeln gestört worden wäre oder dass die Vollendung der Tatausführung objektiv oder subjektiv unmöglich geworden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen dazu, dass die Zeugin K2 über den Zustand von E informiert wurde, dass sie sofort in den Wickelraum lief, dass sie dort Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführte und dass E hierdurch etwas mehr Luft bekam und tiefere Atemzüge nahm, beruhen auf den, den Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin K2. Die von der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage bekundeten Details lassen sich zu einem logischen Handlungsablauf zusammenfügen. Die Feststellungen dazu, dass durch die Zeugin L4 der Notarzt informiert wurde und dass die Zeugin im Anschluss hieran der Angeklagten das Telefon sowie die Notrufliste gab, um die Eltern von E zu benachrichtigen, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin L4, die dies genauso bekundet hat. Dass die Angeklagte hiernach den Zeugen E anrief, schließt die Kammer aus den Angaben der Zeugin L4 und der Zeugin K2. Soweit der Zeuge E1 im Rahmen seiner Vernehmung angab, dass die Zeugin K2 ihn angerufen und über den Vorfall informiert habe, geht die Kammer – ohne die generelle Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen E1 in Frage zu stellen – davon aus, dass er sich in diesem Punkt nicht richtig erinnert. Die Zeugin K2 gab nämlich, wie bereits dargelegt, glaubhaft an, dass sie Erste-Hilfe-Maßnahmen vorgenommen habe. Sie selbst habe keine Telefonate geführt, sie habe aber gesehen, dass die Zeugin L4 telefoniert habe. Die Zeugin L4 gab insoweit jedoch glaubhaft an, dass sie der Angeklagten das Telefon übergeben habe, damit diese die Familie E benachrichtigen könne. Zuvor habe die Zeugin bereits die erste und zweite Notrufnummer gewählt, habe dabei aber niemanden erreichen können. Da sie zu dem Zeitpunkt auch die Sirenen des Krankenwagens gehört habe, habe sie der Angeklagten das Telefon gegeben, um selbst den Notarzt hereinzulassen. Da der Zeuge E1 aber tatsächlich informiert wurde, geht die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben der Zeuginnen K2 und L4 davon aus, dass dies die Angeklagte getan hat. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte, wie die Zeugin D glaubhaft angab, während des Einsatzes des Notarztes, das heißt unmittelbar zeitlich nach der Aufforderung der Zeugin L4 zum Anrufen der Familie E, mit der Zeugin D telefoniert hat, die Angeklagte also unmittelbaren Zugriff auf das Telefon hatte. Die Feststellungen zu dem Inhalt des zwischen der Zeugin D und der Angeklagten geführten Telefonats beruhen ebenfalls auf den diesen Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin D. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte aus dem Wickelraum ging und sich anschließend nicht weiter um E kümmerte, schließt die Kammer aus den glaubhaften Angaben der Zeugin K2, welche angab, dass die Angeklagte erst einige Zeit später und nachdem der Notarzt weg gefahren sei, wieder in den Wickelraum gekommen wäre. Hierbei habe die Zeugin die Angeklagte aufgrund ihrer emotionslosen Reaktion, mit den Worten „angefahren“, was denn nicht mit der Angeklagten stimme. Dass sich die Angeklagte nicht weiter um E gekümmert hat, schließt die Kammer zudem aus dem Umstand, dass sie, wie bereits festgestellt, noch während des Notarzteinsatzes mit der Zeugin D telefoniert hat und das Telefonat durch die Zeugin D erst beendet wurde, nachdem diese realisiert hat, dass es sich noch um ein aktuelles Geschehen handelt. Die Feststellungen dazu, dass E in das Helios Klinikum Z0 verbracht wurde, dazu wie lange sie sich dort aufhielt, dass sich der Zustand von E stabilisierte, dass verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden sind und dass von den behandelnden Ärzten keine Ursache für die Symptome gefunden werden konnte, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen E1 sowie darüber hinaus auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Entlassbericht des Helios Klinikum Z0 vom 04.11.2019. Die Feststellung dazu, dass die Eltern von E trotz der Angaben von ihr, dass ihr die Angeklagte auf den Bauch gedrückt habe, zunächst nicht von einem Fremdverschulden ausgingen, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen E1. Die Feststellung dazu, dass E auch nach dem Vorfall zunächst weiter in die Kindertagesstätte ging, beruht auf den insoweit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugen E und D. Die Feststellungen dazu, dass am 04.11.2019 ein Gespräch zwischen den Eltern von E, der Zeugin D sowie der Angeklagten geführt wurde, dazu wie das Gespräch ablief und dass das vermeintliche Herunterschubsen von E von der Treppe Gesprächsthema war, beruhen ebenfalls auf den insoweit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugen E1 und D. Dass in dem Gespräch auch die Angaben von E, dass ihr die Angeklagte bei dem Vorfall auf den Bauch gedrückt hat, zur Sprache gekommen sind, steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen E. Die Zeugin D konnte sich nicht mehr sicher erinnern, ob dies bei dem Gespräch mit der Angeklagten am 04.11.2019 oder in einem späteren mit den Zeugen E1 geführten Gespräch thematisiert worden sei. Der Zeuge E1 gab jedoch glaubhaft an, dass dies bereits beim Gespräch am 04.11.2019 Thema gewesen sei. Der Zeuge konnte sich insoweit auch noch sicher erinnern, dass die Angeklagte zu diesem Vorwurf überhaupt nichts gesagt habe. Diese Beschreibung der Reaktion der Angeklagten steht wiederum in Einklang mit den Angaben der Zeugin D, welche glaubhaft angab, dass die Angeklagte bei dem Gespräch am 04.11.2019 still dabei gesessen und in die Gegend gestarrt hätte. Die Feststellungen dazu, dass es weder vorher, noch nachher bei E zu einem ähnlichen Vorfall gekommen ist, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugen K2 und E. Die Feststellung dazu, dass es in der Kindertagesstätte auch bei einem anderen Kind nicht zu einem ähnlichen Vorfall gekommen ist, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin K2. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat bei E beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen E1. Die Feststellung dazu, dass die Leitung der Kindertagesstätte auch aufgrund des Vorfalls und des von der Angeklagten gezeigten Verhaltens entschied, das Anstellungsverhältnis zu der Angeklagten zu kündigen, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin K2, welche dies genauso bekundet hat. 3.Tat Die Feststellungen dazu, dass kurz nach Dienstantritt der Angeklagten in der Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ Personalgespräche mit der Angeklagten geführt worden sind und dass Anlass hierfür zwei Vorfälle mit einem Dreijährigen und einem Einjährigen waren, bei welchen die Angeklagte mit unangebrachten Maßregelungen aufgefallen war, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin H2. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht insbesondere, dass die Zeugin H2, welche als Leiterin in der Kindertagesstätte tätig ist, detaillierte Angaben, insbesondere zu den beiden Vorfällen, machen konnte. Auch konnte sie sich noch genau an die Antwort der Angeklagten erinnern, nämlich, dass sie, die Angeklagte, auch nicht wisse, warum sie das gemacht habe. Die Feststellung dazu, dass die Geschädigte G2 in die Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ ging, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugen G, H2 und C. Die Feststellungen dazu, dass G2 fünf Wochen zu früh geboren worden war, dass sie zunächst drei Wochen auf der Kinderstation verbrachte und dass im Rahmen einer Untersuchung eine Rippenfehlstellung festgestellt worden war, beruhen auf den, den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin G. Die Feststellung dazu, dass diese Rippenfehlstellung G2 und insbesondere ihre Atmung nicht beeinträchtigte hatte, beruht auf den Angaben der Zeugin G sowie des sachverständigen Zeugen Dr. X2. Die Zeugin G gab glaubhaft an, dass es sich lediglich um ein kosmetisches Problem gehandelt habe. Dies sei auch regelmäßig vom Kinderarzt überprüft worden. Im Alltag habe es keine Probleme gegeben. Da es sich bei der Zeugin G um die Mutter von G2 handelt, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass dieser etwaige bestehende und aus der Rippenfehlstellung resultierende Probleme bei G2 aufgefallen wären. Die Kammer hat auch insoweit keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen. Die Angaben der Zeugin G waren insoweit nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Die Angaben der Zeugin G werden zudem durch die glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. X2 bestätigt. Dieser gab an, dass er als behandelnder Kinderarzt G2 regelmäßig gesehen und untersucht habe. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen habe die Rippenfehlstellung an der Atmung überhaupt nichts ge- oder verändert. Soweit der Kinderorthopäde P, wie sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben des Helios Klinikum Z0 vom 08.05.2020 ergibt, angeraten hat, ggf. eine MRT-Untersuchung durchzuführen, gab der sachverständige Zeuge Dr. X2 glaubhaft und nachvollziehbar an, dass G2 im Helios Klinikum mit der Frage vorgestellt worden sei, ob eine Operation nötig wäre. Dies sei aber weder zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Vorstellung, noch zu einem späteren Zeitpunkt nötig gewesen. Er habe G2 immer wieder gesehen und eine medizinische Notwendigkeit für eine Operation habe nicht bestanden. Dabei sei die Vornahme einer MRT-Untersuchung allenfalls bei der Notwendigkeit der Durchführung einer Operation nötig gewesen. Auch vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugin G, erscheinen die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. X2 ohne weiteres plausibel. Die Feststellungen dazu, dass G2 nach ihrer Geburt mit einem Heimmonitor entlassen worden war, dass es nach der Geburt hin und wieder zu Blutzucker- bzw. Sauerstoffabfällen gekommen war und dass es zuhause jedoch zu keinerlei Auffälligkeiten gekommen war, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin G. Die Feststellungen dazu, dass es im Alter von etwa 1 ½ Jahren zu einem Sturz von G2 gekommen war, in dessen Folge sie kurz die Luft anhielt, und dass sie durch kurzes Ablenken bzw. Anpusten, die Atmung wieder aufnahm, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften, mit den Feststellungen übereinstimmenden Angaben der Zeugin G. Die Feststellung dazu, dass es ein übliches Verhalten von Kindern ist, bei einem Sturz für kurze Zeit die Luft anzuhalten, beruht auf den hiermit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. X2 sowie des Zeugen C. Beide Zeugen, welche täglich mit Kindern arbeiten, gaben jeweils in eigenen Worten, aber inhaltlich miteinander übereinstimmend an, dass es sich hierbei um ein durchaus übliches Verhalten von Kindern handelt. Die Feststellungen dazu, dass bei G2 im Übrigen keine Probleme beim Atmen bestanden haben und dass es zu keinem Zeitpunkt zu Atemaussetzern gekommen war, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin G und des sachverständigen Zeugen Dr. X2. Die Feststellung dazu, dass G2 zum Zeitpunkt des 21.04.2020 ein vergleichsweise dünnes Kind war und am liebsten Süßigkeiten aß, beruht auf den hiermit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugin G. Die Feststellung, dass G2 altersentsprechend entwickelt war, beruht auf den inhaltsgleichen, glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. X2. Da dieser der Kinderarzt von G2 war und er diese regelmäßig auch im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen untersucht hat, hat die Kammer keinen Zweifel an den Angaben des sachverständigen Zeugen. Da er im Übrigen täglich bei seiner Arbeit eine Vielzahl von Kindern in verschiedensten Entwicklungsstufen sieht, geht die Kammer bei dem Zeugen auch von einer hinreichenden Sachkunde aus, um die altersgerechte Entwicklung von G2 richtig einschätzen zu können. Die Feststellungen dazu, was G2 bereits selbständig vollbringen konnte und zu welchen intellektuellen Leistungen sie bereits fähig war, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G, welche dies genau so bekundete. Dass G2 schon geistig in der Lage war, Zutrauen bzw. Ablehnung zu anderen Menschen zu äußern und ihren Standpunkt darzustellen, beruht auf den mit diesen Feststellungen übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugen G und C. Insbesondere die Zeugin G konnte bei ihrer Vernehmung die Situation anschaulich schildern, dass G2, wenn ihr etwas nicht gefiel, sie dies mit verschränkten Armen und den Worten „nein, mach ich nicht“ zum Ausdruck brachte, indem sie diese Situation während ihrer Vernehmung bildlich nachstellte. Auch aufgrund der gezeigten Spontanität spricht dies nach Ansicht der Kammer in hohem Maße für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte am 21.04.2020 die Aufgabe hatte, G2 zusammen mit dem Zeugen C zu betreuen, und dass G2 an diesem Tag das einzige Kind in der von der Angeklagten und dem Zeugen C betreuten Notgruppe war, beruht auf den insoweit mit den Feststellungen übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugin H2 und des Zeugen C. Die Feststellung, dass G2 zuvor wegen der Corona-Pandemie für fünf Wochen nicht in die Kindertagesstätte gegangen war, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G, welche dies so ausgesagt hat. Die Feststellungen dazu, dass G2 am Tattag von der Zeugin G gegen 07:30 Uhr zur Kindertagesstätte gebracht wurde, dass G2 sich freute, aber müde war und dass sie von der Zeugin I4 sowie der Angeklagten in Empfang genommen wurde, beruht auf den mit den Feststellungen übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugin G. Die Feststellungen dazu, dass G2 zunächst beim Dienstantritt des Zeugen C schlief, und dazu, wie der Vormittag im Einzelnen bis zur Mittagspause der Angeklagten verlief, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen C, der den Ablauf des Tages genau so schilderte. In hohem Maß auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben weist die Schilderung der Situation zwischen der Angeklagten und G2, bei welcher die Angeklagte das Verhalten von G2 nachgeahmt hat. So gab der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung seine damaligen Gedanken an, dass er nämlich das Verhalten der Angeklagten „seltsam“ fand. Dies erscheint angesichts des durchaus kuriosen Verhaltens der Angeklagten nachvollziehbar. Die Feststellungen dazu, dass G2 nach Rückkehr der Angeklagten aus der Mittagspause gegen 13:15 Uhr für den Mittagsschlaf ins Bett gelegt wurde und dass sich die Zeugin H2 verabschiedete, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin H2 und des Zeugen C. Die Feststellungen dazu, dass und wie G2 durch den Zeugen C zu Bett gebracht wurde, dass die Angeklagte währenddessen im Raum war, dass ein Babyphone auf das Bett ausgerichtet wurde, dass die Angeklagte über die Funktionsweise des Babyphones durch den Zeugen C unterrichtet wurde, dass der Zeuge C schließlich seinen Dienst um 13:30 Uhr beendete und dass die Angeklagte damit die alleinige Aufsicht über G2 hatte, beruhen auf den glaubhaften und mit den Feststellungen übereinstimmenden Angaben des Zeugen C. Dieser hat den festgestellten Ablauf im Einzelnen detailliert beschrieben. Er konnte sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern. Die Feststellungen dazu, dass es in der Kindertagesstätte die Anweisung gibt, während der Schlafenszeit alle 10 bis 15 Minuten zu kontrollieren, ob bei den Kindern alles in Ordnung ist, und dass die Angeklagte in der Kindertagesstätte die einzige Erzieherin war, welche diese Kontrolle durch Auflegen der Hand auf den Brustkorb des Kindes durchführte, beruhen auf den insoweit mit den Feststellungen übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugin H2. Als Begründung für die Anweisung der Kontrolle gab die Zeugin nachvollziehbar an, dass nur hierdurch sichergestellt sei, dass bei dem Kind alles in Ordnung sei. Wenn etwa ein Kind erbreche, würde man dies auf dem Babyphone nicht unbedingt sehen. Zudem gab sie an, dass das Auflegen der Hand auf den Brustkorb keine übliche Praxis sei und die Angeklagte die einzige sei, die dies gemacht hätte. Am Tattag habe die Zeugin die Angeklagte sogar noch hierfür gelobt, wobei die Angeklagte nicht näher beschrieben hätte, was sie dort gemacht habe. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte auf G2 einwirkte, indem sie deren Brustkorb durch starkes Drücken auf diesen komprimierte und dass dies zu einem Atemstillstand bei G2, einer Sauerstoffunterversorgung ihres Gehirns und letztlich zu einem hypoxischen Hirnschaden führte, beruhen auf folgenden Indizien, wobei diese bereits für sich genommen von Gewicht sind, jedoch insbesondere in der abschließend vorgenommenen Gesamtwürdigung ihre belastende Wirkung dergestalt entfalten, dass keine Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten verbleiben: Zunächst ist die Kammer, wie bei den festgestellten Fällen um N und E, davon überzeugt, dass es für die Entstehung des bei G2 festgestellten Zustands keine medizinische Ursache gibt. Diese Überzeugung stützt die Kammer insbesondere auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 in deren mündlich erstatteten Gutachten. Wie die Sachverständige Dr. I5 in der Hauptverhandlung im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, sind die bei G2 festgestellten Symptome, nämlich Bewusstlosigkeit, Atemstillstand und Zyanose mögliche Symptome einer Hirnfunktionsstörung, die auf eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns zurückzuführen sind. Eine krankhafte Ursache, welche eine Sauerstoffunterversorgung bedingen könnte, hat sich weder aus den bei G2 durchgeführten Untersuchungen ergeben, noch im Rahmen der von der Sachverständigen durchgeführten Obduktion gezeigt. Soweit im Körper von G2, ausweislich der Krankenakte des Helios Klinikum Z0, zum Zeitpunkt und im Verlauf ihres Aufenthalts im Krankenhaus verschiedene Viren und Bakterien festgestellt worden sind, scheiden diese nach Angaben der Sachverständigen als Ursache für die Entstehung des Zustands von G2 aus. So hat es zwar durch einen Nasenabstrich einen Nachweis für das Vorliegen von Influenzaviren gegeben, doch handelte es sich nicht um einen systemischen Befall. Unmittelbar bei der Einlieferung wurde eine Blutkultur angelegt, d.G2. eine Blutprobe wurde gebrütet, um zu beobachten, ob Erreger wachsen. Dies verlief jedoch negativ. Soweit die Entzündungswerte im Verlauf des Krankenhausaufenthalts angestiegen sind, ist nach Einschätzung der Sachverständigen zu berücksichtigen, dass die intensivmedizinische Behandlung eine potentielle Entzündungsquelle ist, auf welche der Körper reagiert. Zudem ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zu berücksichtigen, dass es zwar auch bei einer Entzündung, die Möglichkeit für den Eintritt eines schweren Verlaufs gibt, diese würde aber nicht mit der schwersten Folge, d.G2. insbesondere einem Atemstillstand, beginnen, sondern es wären zuvor andere Symptome, wie etwa Husten oder eine erhöhte Atemfrequenz, vorhanden. Anhaltspunkte, dass derartige Symptome bei G2 unmittelbar vor dem Vorfall vorlagen, sind nicht vorhanden. Insoweit berichtete kein Zeuge, insbesondere nicht die Zeugin G, der Zeuge C oder die Zeugin H2, also Zeugen, welche G2 unmittelbar zuvor gesehen haben, hiervon. Sämtliche Organe von G2 wurden untersucht, wobei sich nach den Angaben der Sachverständigen weder Fehlbildungen noch Auffälligkeiten gezeigt haben. Der Umstand, dass Organe (Leber und Nieren) von G2 im Wege der Explantation entnommen worden sind, hat insoweit nach Angaben der Sachverständigen keinen Einfluss auf die Untersuchung gehabt. Die entnommenen Organe sind im Rahmen der Entnahme auf äußerliche Schäden begutachtet worden. Solche waren jedoch nicht vorhanden. Als Ursache für den Zustand bei G2 scheidet nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 auch eine Intoxikation aus. Ebenso lag keine akzidentelle Ursache, wie ein Bolus durch ein verschlucktes Nahrungsstück, vor. Eine kardiale Ursache konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Bei G2 wurde zwar in der Lunge eine Herzminderungsleistung festgestellt, welche jedoch nachvollziehbar auf den intensivmedizinischen Aufenthalt, insbesondere auf die maschinelle Beatmung und die Verschlechterung der Kreislaufleistung, zurückzuführen ist. Die bei G2 vorhandene Rippenfehlstellung scheidet nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen als Ursache für die Entstehung des Zustands ebenfalls aus. So wies der Brustkorb von G2 keine wesentliche Deformität auf, welche die Ausdehnung der Lunge eingeschränkt haben könnte. Insoweit lässt sich auch ausschließen, dass die Rippenfehlbildung Auswirkungen auf den Rückenmarkskanal gehabt hätte. Wenn die Atmung hiervon beeinträchtigt worden wäre, hätte die Störung sehr hoch, nämlich am Halsmark liegen müssen. Hätte dort jedoch eine Störung vorgelegen, dann wäre die Atmung auch vorher bereits derart betroffen gewesen, dass G2 hiermit nicht hätte leben können. Der Umstand, dass es bei G2 im Säuglingsalter zu Blutzucker- bzw. Sauerstoffabfällen kam, spielt nach den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen ebenfalls für die Entstehung des Zustands von G2 keine Rolle. Da es insoweit – wie bereits festgestellt – zu keinen weiteren Auffälligkeiten bei G2 kam, wäre es äußerst unwahrscheinlich, dass derartige Blutzucker- oder Sauerstoffabfälle nach einem so langen Zeitraum wieder auftreten würden. Soweit es – wie bereits festgestellt –in der Vergangenheit bei G2 zu einem Vorfall gekommen war, bei welchem sie nach einem Sturz die Luft angehalten hatte, ist auch ein solcher sog. respiratorischer Affektkrampf nach den Angaben der Sachverständigen als Ursache für die Sauerstoffunterversorgung auszuschließen, da ein Sturz oder eine ähnliche Situation, bei welcher es zu einem Affektkrampf kommt, nicht gegeben war. Derartige Affektkrämpfe sind auch keine Ursache für die Entstehung von Petechien. Insoweit zu beachten, dass G2 im Gesicht und insbesondere auf den Augenlidern Petechien aufwies. Dies steht fest aufgrund der Angaben der sachverständigen Zeugen von der Bank und Dr. B2 sowie den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5. Der sachverständige Zeuge von der Bank, welcher am Tattag als diensthabender Notarzt tätig war, gab an, dass er G2 auf Verletzungsursachen untersucht habe und ihm hierbei punktförmige Einblutungen im Bereich der Augenlider aufgefallen seien. Hiermit übereinstimmend gab der sachverständige Zeuge Dr. B2, welcher an dem Tag Notdienst und G2 unmittelbar nach der Einlieferung in das Krankenhaus untersucht hatte, an, dass ihm bei G2 Petechien im Augenbereich und insbesondere in ausgeprägter Form auf den Augenlidern aufgefallen wären. Zuletzt gab auch die Sachverständige Dr. I5 an, dass – wie sich den während der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos von G2 unmittelbar nach der Einlieferung entnehmen lässt – G2 Petechien im Gesichtsbereich und vor allem an den Augeninnenwinkeln aufgewiesen hat. Die insoweit festgestellten Petechien sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 ein Beleg dafür, dass eine starke Blutstauung im Kopf von G2 durch Behinderung des Blutrückflusses aus dem Kopf vorgelegen hat. Dies spricht für eine relevante Durchblutungsstörung im Gehirn. Ursachen hierfür können insbesondere sein, dass Halsgefäße komprimiert wurden, wobei üblicherweise Venen komprimiert werden, wie etwa bei einer Strangulation oder bei der Einwirkung auf den Brustkorb durch Verdecken der Atemöffnung bzw. Komprimierung des Brustkorbs. In diesem Fall können die Blutäderchen im Kopf durch die Stauung platzen. Dass diese bei G2 festgestellten Petechien durch eine Gewalteinwirkung und insbesondere nicht bei der Reanimation entstanden sind, schließt die Kammer aus den Angaben der Angeklagten, welche diese im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 30.04.2020 gegenüber der Zeugin KK‘in S2 gemacht hat, aus den Angaben des Zeugen C, den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. B2 sowie aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5. Der Zeuge C hat zunächst glaubhaft bekundet, dass G2 zum Zeitpunkt des zu Bett Bringens weder Flecken, noch Punkte im Gesicht aufgewiesen habe. Insoweit ist zu beachten, dass der Zeuge C die letzte Person war, welche G2 gesehen hat, bevor sie in die Obhut der Angeklagten gegeben worden ist. Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung, wie die Zeugin KK’in S2 insoweit glaubhaft bekundete, angegeben, dass sie am Tattag G2 bei einer ihrer regelmäßigen Kontrollen nicht habe wecken können, dass sie die Jalousie hochgemacht habe und dass sie dabei „Pünktchen“ um die Augen von G2 gesehen habe. Die Angaben, welche die Angeklagte in ihrer Zeugenvernehmung vom 30.04.2020 gegenüber der Zeugin KK’in S2 gemacht hat, unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot und sind insgesamt vollständig verwertbar. Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagte bereits im Rahmen ihrer allersten Vernehmung am 30.04.2020 als Beschuldigte hätte belehrt und vernommen werden müssen. Unter Umgehung des Beschuldigtenstatus sei die Angeklagte als Zeugin angehört worden. Dieser Einwand der Verteidigung verfängt nicht. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGH Urt. v. 3.7.2007 – 1 StR 3/07, BeckRS 2007, 11935 Rn. 19, beck-online m.w.N.). Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zumal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, kann für ihn auch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (vgl. BGH Urt. v. 3.7.2007 – 1 StR 3/07, BeckRS 2007, 11935 Rn. 20, beck-online). Gemessen an diesen Grundsätzen bestanden zum Zeitpunkt der Vernehmung am 30.04.2020 keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen ernsthaften Tatverdacht auf ein Tötungsdelikt der Angeklagten. Die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde erschöpften sich darin, dass der Verdacht für ein Fremdverschulden bestand, dass die Angeklagte ihren letzten Arbeitstag hatte und dass sie in der Notgruppe auf G2 aufgepasst und diese aufgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere nicht bekannt, dass die Angeklagte die einzige war, welche Zugriff auf G2 hatte. Insoweit war es nicht ausgeschlossen, dass möglicherweise andere Erzieher oder Dritte sich Zutritt zu der Räumlichkeit verschafft und auf G2 eingewirkt haben könnten. Hiervon abweichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den zuvor erfolgten Vernehmungen der Zeugin H2 und des Zeugen C. Die weitere gegen die Angeklagte bestehende Verdachtslage hat sich erst durch die weiteren Ermittlungen ergeben. Nach alledem durften die Vernehmungsbeamten zunächst davon ausgehen, dass keine gesicherten Erkenntnisse gegeben waren, die einen derart starken Tatverdacht gegen die Angeklagte begründeten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Rechts wegen geboten war. Die Beschuldigteneigenschaft der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ergibt sich ferner nicht daraus, dass gegen die Angeklagte strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Sie wurde vielmehr, wie auch die an dem Tag anwesenden Zeugen H2 und C, zur Zeugenvernehmung geladen. Im Rahmen dieser ist die Angeklagte, wie die Zeugin S glaubhaft angab, ordnungsgemäß als Zeugin und im Hinblick auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden. Aus den insofern vollständig verwertbaren Angaben der Angeklagten ergibt sich, dass G2 unmittelbar und noch bevor mit der Reanimation begonnen wurde, Petechien im Gesicht aufgewiesen hat. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte mit den von ihr im Rahmen der Vernehmung angesprochenen „Pünktchen“ die bei G2 festgestellten Petechien meinte, da diese ebenfalls punktförmig sind und genau im Augenbereich von G2 festgestellt worden sind. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Angeklagten insoweit der Wahrheit entsprechen. Ein Grund dafür, warum die Angeklagte das Vorhandensein von Petechien im Gesicht von G2 erfinden sollte, ist nicht ersichtlich. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten, dass G2 Petechien bereits vor Beginn der Reanimation aufgewiesen habe, ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Zeuginnen G2, I2 und X3. Die Zeuginnen G2 und X3 haben im Rahmen ihrer Vernehmung im Hinblick auf die Auffindesituation von G2 nichts von Petechien bzw. „Pünktchen“ im Gesicht von G2 erwähnt. Die Zeugin I2 gab an, dass sie „Pünktchen“ im Gesicht von G2 nicht wahrgenommen habe. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass, wie die Zeuginnen G2 und I2 glaubhaft angaben, unmittelbar nach dem Auffinden von G2 aufgrund deren Leblosigkeit Panik ausgebrochen sei und ein „riesiges Durcheinander“ geherrscht habe. Da es sich bei Petechien um äußerst kleine Einblutungen handelt, erscheint es der Kammer auch vor dem Hintergrund des „riesigen Durcheinanders“ nicht fernliegend, dass die Zeuginnen diese schlichtweg nicht wahrgenommen haben. Dafür spricht letztlich auch, dass der Zeugin I2, welche im späteren Verlauf die Reanimation von G2 übernahm, auch später die Petechien, wie sich deren Aussage entnehmen lässt, nicht aufgefallen sind. Der Zeuge von der Bank, welcher nach seinem Eintreffen die Reanimation von G2 übernahm, hat jedoch, wie sich dessen insoweit glaubhaften Aussage entnehmen lässt, die Petechien unmittelbar wahrgenommen. Das bedeutet, dass die Petechien zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen und diese von der Zeugin I2 - trotz des Vorliegens - nicht wahrgenommen worden sind. Weiter ist zu beachten, dass nach den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. B2 sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 im konkreten Fall eine andere Ursache als eine gewaltsame Handlung für die Entstehung der Petechien, insbesondere die Durchführung einer Reanimation, nicht in Betracht kommt. So gab der sachverständige Zeuge Dr. B2 glaubhaft und plausibel an, dass es bei einer Reanimation zwar grundsätzlich Einblutungen geben könne, dass diese allerdings so lokalisiert auf den Augenlidern entstehen würden, habe er in seiner langjährigen Tätigkeit bislang noch nicht gesehen. Auch die Sachverständige Dr. I5 gab nachvollziehbar hierzu an, dass bereits vorhandene Petechien durch eine Reanimation verstärkt werden können, dass sie allerdings vollständig durch die Reanimation entstehen, sei sehr unwahrscheinlich und bei Reanimationen keine typische Folge. Weiter gab sie nachvollziehbar an, dass die Entstehung von Petechien im Rahmen einer durchgeführten Laienreanimation noch unwahrscheinlicher wäre, weil ein Laie in der Regel zu schwach auf den Brustkorb drücken würde. Da bei G2 Petechien auch an der Schläfe festgestellt worden sind, ist auch eine Entstehung dieser durch die eingesetzte Atemmaske auszuschließen. Diese hätte dann auf den Augen von G2 liegen müssen, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. Dass Petechien unmittelbar nach einer Gewalteinwirkung auftreten, ist nach den Angaben der Sachverständigen eine typische Folge, da sie sofort im Rahmen der Blutstauung entstehen und es keine Latenzzeit von einer Minute oder mehr gibt. Die Einschätzung des sachverständigen Zeugen von der Bank, der angab, dass er sich im Rahmen des Notarzteinsatzes, die Entstehung der von ihm festgestellten Einblutungen durch die Vornahme der Reanimation bzw. das Aufsetzen eines Maskenbeutels erklären könne, sieht die Kammer angesichts der Angaben der Angeklagten zum Zeitpunkt der Feststellung von den Petechien sowie den Angaben bzw. Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. B2 und der Sachverständigen Dr. I5 als widerlegt an. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt nach den Ausführungen der Sachverständigen alleine eine äußere mechanische Gewalteinwirkung als Ursache für den Zustand von G2 in Betracht. Der Umstand, dass bei G2 mit Ausnahme der Petechien keine Verletzungsbefunde festgestellt worden sind, welche auf die konkrete Art der Einwirkung rückschließen lassen würde, schließt eine äußere mechanische Gewalteinwirkung nicht aus. So ist es nach den plausiblen Angaben der Sachverständigen ohne weiteres denkbar und bei Gewaltdelikten auch nicht auszuschließen, dass von vornherein keine Befunde entstanden sind oder dass diese zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung bereits wieder abgeheilt waren. Der Umstand, dass G2 aus der Nase zu bluten begann, was aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin G2 feststeht, weist ebenfalls auf eine Gewalteinwirkung hin. Insoweit wird auf die bereits dargelegten Ausführungen der Sachverständigen bezüglich der Tat um N verwiesen. Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung ihrer gutachterlichen Ausführungen vollumfänglich an. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Des Weiteren hat die Kammer bei der Annahme der Täterschaft der Angeklagten berücksichtigt, dass die Angeklagte – wie bereits dargelegt – G2 alleine betreut hat und sie die Einzige war, die Zugriff auf G2 hatte. So hat die Angeklagte nämlich im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 30.04.2020, wie die Zeugin KK’in S2 insoweit glaubhaft bekundete, angegeben, dass sie G2 über das aufgestellte Babyphone beobachtet habe und dass keine andere Person Zugriff auf G2 gehabt hätte. Auch diese Angaben, welche die Angeklagte in ihrer Zeugenvernehmung vom 30.04.2020 gegenüber der Zeugin KK’in S2 gemacht hat, unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot und sind insgesamt vollständig verwertbar. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen, welche auch für die weiteren Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung gelten. Für eine Täterschaft der Angeklagten spricht nach Auffassung der Kammer ferner der Umstand, dass G2 zum Zeitpunkt als die Zeuginnen I2 und X3 den Schlafraum betraten, vollständig und bis oben hin zugedeckt war, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Angeklagte G2 (wieder) zugedeckt hat. Die Feststellung, dass G2 zum genannten Zeitpunkt vollständig bis oben hin zugedeckt war, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeuginnen I2 und X3. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die beiden Zeuginnen das von ihnen Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergeben haben. Für die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass die Zeugin I2 in ihrer Vernehmung in Durchbrechung der Handlungschronologie mit den Worten „was mir noch einfällt“ angab, dass G2 fein zugedeckt bis oben gelegen hätte, was die Zeugin nach eigenen Angaben für ein schlafendes Kind „nicht normal“ gefunden habe. In Übereinstimmung hierzu gab die Zeugin X3 an, dass G2 im Rahmen der Auffindesituation wie „perfekt zugedeckt“ auf der Matratze gelegen hätte. Dass die Angeklagte G2 (wieder) zugedeckt hat, schließt die Kammer aus den folgenden Umständen: Zunächst sind die Angaben der Angeklagten, welche diese gegenüber den Zeugen M3, H2 und KK‘in S2 zu dem Vorfall gemacht hat, zu beachten. Gegenüber der Zeugin M3, einer zum damaligen Zeitpunkt guten Freundin der Angeklagten, hat die Angeklagte, wie diese insoweit glaubhaft bekundete, angegeben, dass sie G2 aus dem Bett herausgenommen habe, wobei deren Arme schlapp heruntergehangen hätten. Gegenüber der Zeugin H2, hat die Angeklagte, wie die Zeugin insoweit glaubhaft bekundete, angegeben, dass sie G2 habe wachmachen wollen und die Angeklagte sie dabei gerüttelt habe. Gegenüber der Zeugin KK’in S2 hat die Angeklagte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 30.04.2020, wie die Zeugin ebenfalls glaubhaft bekundete, angegeben, dass sie versucht habe, G2 zu kitzeln, um sie wach zu machen. Auch insoweit unterliegen die von der Angeklagten gegenüber der Zeugin KK’in S2 gemachten Angaben keinem Beweisverwertungsverbot und sind insgesamt vollständig verwertbar. Zur Begründung wird wiederum auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen. Unabhängig davon, dass sämtliche insoweit gegenüber den verschiedenen Zeugen gemachten Angaben der Angeklagten jedenfalls in gewissem Umfang voneinander abweichen, sind diese jedoch in keinem Fall mit dem Umstand, dass G2 bis oben hin bzw. perfekt zugedeckt war, in Einklang zu bringen. Insoweit ist auch zu beachten, dass G2, nach den Angaben der Angeklagten gegenüber der Zeugin H2, wie diese glaubhaft angab, eine gewisse Zeit geschlafen haben soll. Dass ein schlafendes Kind nahezu vollständig bewegungslos im Bett liegt, die Bettdecke in keiner Weise verrutscht und das Kind „wie perfekt“ zugedeckt liegt, erscheint der Kammer fernliegend. Insoweit gab die Zeugin H2 zudem glaubhaft an, dass ihr die Angeklagte mitgeteilt habe, dass diese zur Überprüfung der Atmung ihre Hand auf den Brustkorb von G2 gelegt hätte. Dass die Angeklagte ihre Hand auf den Brustkorb von G2 gelegt haben will und dass hierbei die Bettdecke nahezu unberührt bleiben kann, erscheint nicht plausibel. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, geht die Kammer davon aus, dass G2 unmittelbar bevor die Zeuginnen I2 und X3 den Schlaftraum betreten haben wieder ordentlich zugedeckt wurde, wobei alleine die Angeklagte hierfür in Betracht kommt. Dass, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten bezüglich der Untersuchung der Bettwäsche vom 16.06.2020 ergibt, auf der Bettwäsche keine Zellantragungen der Angeklagten gefunden werden konnten, berechtigt nach Auffassung der Kammer nicht zu dem Schluss, dass die Angeklagte niemals Kontakt zu der untersuchten Bettdecke hatte. Vielmehr können sich, ausweislich des verlesenen Gutachtens vom 16.06.2020, an den untersuchten Stellen auch derart wenige Zellen befunden haben, dass diese selbst mit Hilfe der durchgeführten molekulargenetischen Analyse nicht nachweisbar waren. Das Zudecken deutet nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass die Angeklagte möglicherweise zu diesem Zeitpunkt bestehende Spuren, die Aufschluss über die Situation oder den Zustand von G2 hätten geben können, verdecken wollte, um so den Anschein zu erwecken, dass G2 bis dahin ordnungsgemäß geschlafen habe. Ein anderer plausibler Grund, aus welchem die Angeklagte unmittelbar bevor sie die Zeuginnen I2 und X3 informierte, G2 zudeckte, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass alleine eine Gewalteinwirkung von außen zu dem Zustand von G2 führen konnte sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass alleine die Angeklagte Zugriff auf G2 hatte, kann letztlich nur die Angeklagte als Täterin in Betracht kommen. Hinzu kommt, dass der vorliegende Fall im Zusammenhang mit den weiteren, der Angeklagten nachgewiesenen, Fällen um N und um E zu sehen ist. Wie bereits bei den Vorfällen um N und um E dargelegt, handelt es sich um vergleichbare Situationen, bei denen die Angeklagte alleine Zugriff auf die Kinder hatte. Zudem konnte in keiner dieser Vorfälle eine medizinische Ursache, welche nicht in einer Gewalteinwirkung von außen liegt, gefunden werden. Zuletzt ist im Zusammenhang aller Fälle zu berücksichtigen, dass es – wie bereits festgestellt bzw. wie im Fall zum Nachteil von G2 noch ausgeführt werden soll – in sämtlichen Kindertagesstätten weder bevor die Angeklagte in der jeweiligen Kindertagesstätte gearbeitet hatte, noch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. Letztlich kam es in den Kindertagesstätten also nur während des Anstellungsverhältnisses der Angeklagten zu derartigen Vorfällen. Auch dies spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, dass die bei den drei Kindern beobachteten Zustände zufällig und darüber hinaus unabhängig voneinander entstanden sind. Wegen der Einzelheiten dieser Fälle wird auf die entsprechenden Ausführungen zur 1. und 2. Tat verwiesen. Auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Fälle, vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei G2 um einen zufälligen und medizinisch nicht erklärbaren Zustand handelte, sondern vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte sämtliche der drei bei den Kindern beobachteten Zustände ausgelöst hat. Die Feststellungen der Kammer bezüglich der 3. Tat zur heimtückischen Begehungsweise sollen nachfolgend unter Ziff. V. begründet werden. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte auf G2 in der genannten Weise einwirkte, um sie so aufgrund eines vorherigen Fehlverhaltens als erzieherische Einwirkung zu maßregeln, schließt die Kammer aus einer Gesamtwürdigung der nachfolgenden Umstände: Wie bereits festgestellt, wurde die Angeklagte als eine Erzieherin beschrieben, die neben anderen Defiziten insbesondere auch Durchsetzungsprobleme bei den Kindern hatte. Von der Zeugin O wurde glaubhaft angegeben, dass die Angeklagte die Kinder von oben herab behandelt habe. Wie ebenfalls bereits festgestellt, hat sich die Angeklagte bei sämtlichen Arbeitsstellen Erziehungsmethoden bedient, die durchaus als schroff zu bezeichnen sind. So schimpfte die Angeklagte ein Kind, welches einem anderen Kind eine Scheibe Wurst vom Brot wegnahm, mit den unangemessenen Worten aus, ob das Kind sie noch alle habe. Weiter wurde davon berichtet, dass die Angeklagte „aus Strafe“ bzw. um „störende Kinder ruhig zu stellen“ diese mit dem Rücken zu den anderen Kindern setzte oder sie sogar zur Isolation in Nebenräume verbrachte. In einem Fall hat die Angeklagte einem einjährigen Kind, welches einen Trinkbecher umgestoßen hatte, diesem Kind den Trinkbecher abgenommen und dem Kind nichts mehr zu trinken gegeben. In einem weiteren Fall hat die Angeklagte ein dreijähriges Kind, welches seine zunächst getroffene Entscheidung, alleine auf einem oberen Spielbereich zu spielen, revidieren wollte, gezwungen, weiter und alleine auf dem Spielbereich zu spielen. Bei diesen von der Angeklagten vorgenommenen Erziehungsmethoden handelt es sich um veraltete und nicht mehr angewandte Erziehungsmethoden und jedenfalls soweit es die Isolation von Kindern betrifft auch um eine Form von psychischer Gewalt. Da von Durchsetzungsschwierigkeiten der Angeklagten berichtet wurde, geht die Kammer davon aus, dass sich die Angeklagte dieser Erziehungsmethoden bediente, um sich gegenüber den Kindern durchzusetzen und um sich so bei diesen Autorität zu verschaffen. Auch wenn in der Beweisaufnahme, da letztlich kein unmittelbarer Zeuge anwesend war, nicht geklärt werden konnte, ob G2 geschlafen hat oder ob sie wach war, geht die Kammer unter Berücksichtigung des oben Gesagten davon aus, dass die Angeklagte ein Verhalten von G2 unerwünscht fand und die Angeklagte darauf mit der Komprimierung des Brustkorbs von G2 reagierte, um so G2 zu dem, in ihren Augen, richtigen Verhalten zu veranlassen. Dass G2 ein aus der Sicht der Angeklagten zu maßregelndes Fehlverhalten an den Tag gelegt haben muss, schließt die Kammer auch aus dem Umstand, dass G2 – wie der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung angab – bereits bei einem vorherigen gemeinsamen Spiel weinerlich war und ein bisschen „rumgezickt“ hat. Wie bereits festgestellt, hat die Angeklagte bereits in dieser Situation – für eine ausgebildete Erzieherin – unangemessen und aus Sicht des Zeugen C „seltsam“ reagiert, indem sie sich – wie G2 – auf den Boden legte und das Verhalten von G2 spiegelte. Da die Angeklagte nach dem zu Bett Bringen von G2 mit dieser alleine war, sie sich nicht gegen die Kinder durchsetzen konnte, hält es die Kammer für zwanglos erklärbar, dass, als G2 mit der Angeklagten alleine war, es wiederum zu seiner Situation kam, in welcher sich die Angeklagte nunmehr gegen G2 nicht durchzusetzen vermochte. Insoweit hält es die Kammer etwa für denkbar, dass G2, da es sich um die Mittagsschlafzeit handelte und obwohl sie im Bett lag, nicht eingeschlafen ist. Hierfür spricht auch, dass die Angeklagte im Rahmen der von der psychiatrischen Sachverständigen Dr.H3 durchgeführten Exploration, wie die Sachverständige im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung insoweit glaubhaft bekundete, angegeben hat, dass G2 auch nach dem zu Bett bringen „ziemlich unruhig“ gewesen und im Raum rumgelaufen sei. Zudem habe G2, weil sie dies nach Angaben der Angeklagten „lustig“ gefunden habe, auf dem CD-Player gespielt. Die Annahme der Kammer zum Motiv der Angeklagten steht auch im Einklang mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H3. Diese gab im Rahmen ihres mündlich erstatteten Gutachtens nachvollziehbar und plausibel an, dass eine Bestrafung bzw. Maßregelung der Kinder durchaus als Motiv der Angeklagten in Betracht kommt. Die Sanktionierung könnte etwa dazu führen, dass das Kind das vermeintliche Fehlverhalten bei der nächsten Situation nicht mehr an den Tag legt. Zudem wäre hiermit eine gewisse Machtkomponente verbunden, etwa nach dem Motto „das hast du jetzt davon“ bzw. „ich bin stärker als du“. Bei der Annahme des Motivs der Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es letztlich ein motivloses Handeln bei Vorsatztaten schuldfähiger Täter nicht gibt (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 211 Rn. 32 m.w.N.; zur Schuldfähigkeit der Angeklagten soll im Einzelnen unter Ziffer V. näher eingegangen werden). Andere ggf. in Betracht kommende Motive schließt die Kammer aus. Dass die Angeklagte etwa Kinder verletzen wollte, um sich dann für diese später pflegend einzusetzen (sog. Münchhausenstellvertretersyndrom), kann, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, nicht angenommen werden. In keinem Fall war die Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt pflegend für ein Kind tätig. Auch geht die Kammer nicht davon aus, dass die Angeklagte die Kinder verletzt hat, um sich danach, etwa während der Reanimation, als Retterin darzustellen. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte im Fall von G2 im Nachhinein etwa gegenüber ihren Freundinnen, der Zeugin M3 und der Zeugin H5, als diejenige dargestellt hat, welche mit der Reanimation begonnen hat. Gegenüber den Kollegen, d.G2. den unmittelbar anwesenden Personen, hat sie sich jedoch in keiner Weise als Retterin von G2 dargestellt. Wie die Zeuginnen G2, I2 und X3 glaubhaft und insoweit übereinstimmend bekundeten, hat sie sich - im Gegenteil – später im Gruppenraum die Schuld für den Zustand von G2 gegeben. Dies entspricht nicht dem Bild eines Helden. Auch bei der Reanimation von G2 hat sich die Angeklagte letztlich zurückgehalten und hat sich insbesondere geweigert, die Mund zu Mund Beatmung durchzuführen. Erst nach ausdrücklicher Aufforderung der Zeugin I2, welche diesen Vorgang glaubhaft schilderte, beteiligte sich die Angeklagte an der Reanimation von G2, indem sie das Drücken auf den Brustkorb übernahm. Weiterhin hat sie auch in den Fällen um N und um E – wie dargestellt – bei der Vornahme der konkreten Rettungsmaßnahmen nicht unmittelbar mitgewirkt. Auch aufgrund dieses von der Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass sich die Angeklagte nach der Verletzung der jeweiligen Kinder als Heldin aufspielen wollte. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Angeklagte die Kinder verletzt hat, um so Zuspruch und Mitleid der Kollegen zu erhalten. Zwar hat die Angeklagte, wie bereits dargelegt, nach dem Einsatz des Notarztes in Anwesenheit der weiteren Erzieherinnen gesagt, dass der Zustand von G2 ihre Schuld gewesen sei, woraufhin, wie die Zeuginnen G2, I2 und X3 glaubhaft angaben, die Angeklagte von den Zeuginnen getröstet worden sei. In keinem anderen Fall wurde jedoch von den Zeugen berichtet, dass die Angeklagte derartige Äußerungen getätigt habe und dass die Angeklagte von den Kollegen getröstet worden wäre. Die Kammer schließt das Motiv auch deshalb bei der Angeklagten aus, weil die Angeklagte aufgrund der vorherigen Vorfälle nicht mit einer derartigen Reaktion der Kollegen habe rechnen können. Wie die Zeugin K2 nämlich im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft angab, hat sie die Angeklagte nach dem Vorfall um E „heftig angefahren“ und gefragt, was mit ihr nicht stimme. Statt Zuspruch hat die Angeklagte also vielmehr eine weitere Zurückweisung erlebt. Davon, dass die Angeklagte bei einem erneuten Vorfall nunmehr Zuspruch oder Mitleid erhalten würde, konnte die Angeklagte nicht ausgehen. Die Kammer geht weiterhin auch nicht davon aus, dass die Angeklagte die Tat begangen hat, weil sie etwa aus Gründen des beruflichen Misserfolgs oder einer persönlichen schwierigen Situation verzweifelt gewesen wäre. Die Kammer hat schon keinen Grund zur Annahme, dass die Angeklagte verzweifelt gewesen wäre. Zwar wurden ihre Arbeitsleistungen auch bei der – vergleichsweise – neuen Arbeitstätigkeit in der Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ kritisiert, doch hat die Angeklagte hiergegen aktiv etwas unternommen, indem sie von sich aus, wie sie im Rahmen ihrer Einlassung zu ihren persönlichen Verhältnissen glaubhaft angab, das Arbeitsverhältnis gekündigt und sich eine neue berufliche Tätigkeit bei der Lebenshilfe in Ge als Erzieherin gesucht hatte. Da das Arbeitsverhältnis bereits von ihr gekündigt war, hatte die Angeklagte keine weiteren negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis zu befürchten. Darüber hinaus befand sich die Angeklagte, wie die Angeklagte in Übereinstimmung mit dem Zeugen Y angab, in einer seit dem Tattag bereits für längere Zeit bestehenden und insgesamt zufriedenstellenden Partnerschaft. Bei dieser Sachlage kommt eine bei der Angeklagten bestehende Verzweiflung als Tatmotiv nicht in Betracht. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagte bei der Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, stützt die Kammer vor allem darauf, dass die Angeklagte bei den festgestellten Taten zum Nachteil von N und insbesondere zum Nachteil von E gesehen und mitbekommen hat, was die von ihr vorgenommene Kompression des Brustkorbes eines Kindes bewirken kann. Wie bereits dargelegt, hat bei E eine konkrete Todesgefahr bestanden, wobei sich E in einem äußerst kritischen Zustand befand und der Einsatz eines Rettungswagens sowie die Vorlage von 3 Litern Sauerstoff notwendig wurde. Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine von außen hervorgerufene Atemnot in kürzester Zeit lebensbedrohlich sein kann. Hinweise darauf, dass der Angeklagten, die einen Abschluss der allgemeinen Hochschulreife hat, dies intellektuell nicht bewusst war, sind auch im Fall von G2 für die Kammer nicht erkennbar. Es ist insofern lebensfremd, davon auszugehen, dass die Angeklagte, die insoweit über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt, eine Kompression des Brustkorbes in der Art vornehmen kann, dass sie den Zustand des Kindes im Hinblick auf die Lebensbedrohlichkeit kontrollieren kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angeklagte dies gerade nicht beherrschte und sie demnach keine Kontrolle hierüber hatte. Dies war auch der Angeklagten bewusst. Im Ergebnis und entsprechend fehlender sonstiger Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte den Tod von G2 jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Die Feststellungen dazu, dass G2 die genannten Symptome aufwies, beruhen auf den glaubhaften, übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen G2, I2 und X3. Die Zeuginnen gaben insoweit an, dass G2 blass gewesen sei und die Lippen blau gewesen seien. Der Blick von G2 sei nach oben gerichtet gewesen, wobei sie die Augen geschlossen gehabt habe und leblos gewirkt hätte. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte nach dem Zudecken von G2 in die Gruppe der Zeuginnen G2 und I2 ging, dass sie dort um Hilfe bat, dass die anwesenden Zeuginnen G2, I2 und X3 daraufhin in den Schlafraum gingen, dass die Zeugin G2 auf den Arm nahm, dass hierbei der Kopf von G2 schlaff zur Seite fiel und dass die anwesenden Zeuginnen in Angst gerieten, beruhen auf den glaubhaften, den Feststellung entsprechenden Angaben der Zeuginnen G2, I2 und X3. Die Zeuginnen haben den Sachverhalt, so wie festgestellt, übereinstimmend geschildert, und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte, soweit es in ihr Wissen gestellt war, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Die Feststellung dazu, dass die Zeugin G2 unmittelbar darauf eine Reanimation durch Mund-zu-Mund-Beatmung einleitete, beruht auf deren hiermit übereinstimmenden glaubhaften Angaben. Die Feststellungen dazu, dass die Zeugin I2 in der Zwischenzeit den Notruf anrief, dass sie die Reanimation von G2 übernahm, dass die Zeugin I2 die Angeklagte aufforderte, ihr bei der Reanimation zu helfen, dass die Angeklagte lediglich das Drücken auf den Brustkorb übernahm und dass die Angeklagte sich ohne Angabe von Gründen weigerte, die Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin I2, welche dies genau so schilderte. Die Feststellung dazu, dass die Zeugin G2 vergeblich versuchte, die Zeugin G telefonisch zu erreichen, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin G2. Die Feststellung dazu, dass die Zeugin G bei ihrem Rückruf mit der Angeklagten sprach und die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen G, I2, G2. Die Zeugin G gab insoweit glaubhaft an, dass sie bei ihrem Rückruf, mit einer Person gesprochen habe und diese Person ihr entgegnet habe, dass G2 nicht mehr atme. Zusätzlich habe die Person am Telefon gesagt, dass es ihr leid tue und sie das nicht gewollt habe. Wer diese Person war, wisse sie nicht. Die Zeuginnen I2 und G2 gaben diesbezüglich glaubhaft an, dass die Angeklagte mit der Zeugin G gesprochen habe. Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die Angeklagte diejenige war, welche mit der Zeugin G gesprochen hat. Soweit die beiden Zeuginnen den Inhalt des Telefongesprächs abweichend von der Zeugen G schilderten, geht die Kammer von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin G aus. Die Zeugin G2 gab auf Befragen an, dass sie nicht mehr wisse, ob die Angeklagte etwas gesagt habe wie „Es tut mir leid“. Die Zeugin I2 gab demgegenüber an, dass die Angeklagte lediglich kurz gesagt habe „Hallo, G2 atmet nicht mehr“. Die Kammer geht davon aus, ohne die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen in Frage stellen zu wollen, dass sich die beiden Zeuginnen in diesem Punkt nicht mehr vollständig erinnern. So gaben beide Zeuginnen an, dass nach dem Auffinden von G2 Panik ausgebrochen und es ein „riesiges Durcheinander“ gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer nicht fernliegend, dass die Zeuginnen nicht das vollständige Gespräch zwischen der Angeklagten und der Zeugin G mitbekommen haben, zumal die Zeugin G angab, auf die Entschuldigung der Angeklagten mit den Worten reagiert zu haben, dass wenn die Angeklagte einen Krankenwagen gerufen habe, sie alles richtig gemacht habe. Dass sich die Zeugin G dieses Gespräch mit der Angeklagten mit dem von ihr mitgeteilten Inhalt ausgedacht hat, kann ausgeschlossen werden. Insoweit waren die Angaben der Zeugin G erkennbar nicht von Belastungseifer geprägt, sondern von dem Bemühen um Objektivität und um eine wahrheitsgemäße Aussage. Dies zeigt sich letztlich auch darin, dass die Zeugin G bei ihrer Befragung ausdrücklich angab, nicht gewusst zu haben, mit wem sie sprach. Wäre es der Zeugin G auf eine Belastung der Angeklagten angekommen, hätte es nahegelegen, wenn die Zeugin G die Angeklagte als Gesprächsteilnehmerin benannt hätte. Die Feststellungen dazu, was geschehen ist als der Notarzt, der Zeuge Z eintraf, dazu wie er G2 vorgefunden hat, dazu, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen er unternommen hat und dass G2 im Anschluss in das Helios Klinikum Z0 verbracht wurde, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen Z. Die Kammer hat insofern keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So hat er das Geschehen ab seinem Eintreffen detailliert geschildert, wobei sich die von ihm bekundeten Details zu einem logischen Handlungsablauf zusammenfügen. Die Feststellungen dazu, dass sich nach dem Abtransport von G2 die in der Kindertagesstätte noch anwesenden Erzieher in einem Gruppenraum trafen, dass die Angeklagte hierbei sagte, dass es ihre Schuld gewesen sei und dass sie im Anschluss von den anderen Erziehern getröstet wurde, beruhen auf den übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeuginnen G2, I2 und X3, welche den Ablauf genauso geschildert haben. Die Feststellungen dazu, dass bei G2 nach einer Vielzahl von Untersuchungen ein hypoxischer Hirnschaden festgestellt wurde, dass von den Ärzten eine natürliche Ursache zur Entstehung nicht festgestellt wurde, dass sich der Zustand von G2 trotz intensivmedizinischer Behandlung nicht mehr besserte und dass schließlich am 04.05.2020 die Hirntoddiagnostik durchgeführt und hierbei der Hirntod von G2 festgestellt wurde, beruhen auf den den Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. B2. Der sachverständige Zeuge hat detailliert den Krankenhausaufenthalt von G2 ab deren Einlieferung bis zur Durchführung der Hirntoddiagnostik geschildert. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Die Feststellung dazu, dass der Hirntod von G2 aufgrund des hypoxischen Hirnschadens eingetreten ist, beruht auf den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. I5 in deren mündlich erstattetem Gutachten. Die Sachverständige gab nachvollziehbar an, dass im Rahmen einer bei G2 kurz nach deren Aufnahme durchgeführten Computertomographie bereits ein hypoxischer Hirnschaden sichtbar gewesen ist. Der Befund hat im Laufe des Aufenthalts weiter zugenommen. Dies war auch im Rahmen der feingeweblichen Untersuchung sichtbar, da keinerlei Abbaureaktion, d.G2. ein Versuch des Körpers, den eingetretenen Schaden zu reparieren, erkennbar war. Auf einer am 28.04.2020 durchgeführten MRT-Untersuchung, war die Hypoxie deutlich sichtbar. Bereits zu diesem Zeitpunkt war es nach den Ausführungen der Sachverständigen absehbar, dass es zum Hirntod von G2 kommen wird, weshalb der hypoxische Hirnschaden todesursächlich war. Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Die Feststellung dazu, dass es in der Kindertagesstätte weder vorher, noch nachher vergleichbare Vorfälle gab, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugen H2 und C. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Zeugin G sowie deren beiden Söhne, die Brüder von G2, beruhen auf der entsprechenden, glaubhaften Aussage der Zeugin G. V. 1. Aufgrund des vorstehend unter Ziff. III. 1 festgestellten Sachverhaltes zum Nachteil von N hat sich die Angeklagte gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 225 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Die Angeklagte hat sich des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie den Brustkorb von N durch starkes Drücken auf diesen komprimierte, wodurch N erhebliche Atemnot erlitt und in der Folge eine Minute am gesamten Körper zuckte, dabei nicht ansprechbar war, die Augen verdrehte und röchelte. N stand, da die Angeklagte die Erzieherin von N war, in der Obhut der Angeklagten. Die Angeklagte hat N durch die Kompression seines Brustkorbs roh misshandelt i.S.d. § 225 Abs. 1 StGB. Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert, wobei sich diese Tatalternative - anders als das Quälen - auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2018 – 1 StR 404/17 –, Rn. 8, juris). Eine solche für die rohe Misshandlung notwendige gefühllose Gesinnung liegt nur vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14 –, Rn. 19, juris). Die unter Ziffer III. 1 festgestellte Komprimierung des Brustkorbs eines zweijährigen Kindes bis zur Atemnot erfüllt unzweifelhaft die objektive Seite einer rohen Misshandlung. Angesichts des Zustands, in welchem sich N durch Kompression des Brustkorbs befand, ist auch die für den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB geforderte Erheblichkeit einer Körperverletzung gegeben. Die Angeklagte handelte dabei auch vorsätzlich und gefühllos. Die vom Tatbestand vorausgesetzte rohe, d.h. gefühllose und das Leiden des Tatopfers missachtende Gesinnung, ergibt sich vorliegend ebenfalls bereits aus den objektiven Umständen der Tat. Vorliegend handelt es sich um eine Einwirkung auf den Brustkorb eines Kindes bis zur Atemnot, wobei die hierbei vom Opfer empfundene Atemnot naturgemäß als besonders schlimm empfunden wird. Dies war für die Angeklagte offensichtlich erkennbar. Für eine das Leiden des Tatopfers missachtende Gesinnung spricht zudem der Umstand, dass die Angeklagte so lange auf den Brustkorb von N eingewirkt haben muss, dass dieser Atemnot erlitt und in der Folge die bei N festgestellten Symptome auftraten. Dies setzt voraus, dass die Angeklagte jedenfalls für eine gewisse Zeit und nicht nur kurzfristig auf den Brustkorb von N eingewirkt haben muss. Dies zeigt, dass sich die Angeklagte, trotz der mit der Kompression des Brustkorbs zwingend verbundenen und sichtbaren körperlichen Beeinträchtigung (Atemnot, das Verdrehen der Augen, Röcheln) bei N nicht von ihrer Misshandlung abbringen ließ. Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war zur Überzeugung der insoweit durch die psychiatrische Gutachterin Dr.H3 sachverständig beratenen Kammer zum Tatzeitpunkt weder die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, noch die Fähigkeit der Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert oder gar i.S.d. § 20 StGB vollständig aufgehoben. Für die diesbezügliche Überzeugungsbildung der Kammer war insbesondere das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H3 von tragender Bedeutung. Diese hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Grundlage ihres Gutachtens seien die Gerichtsakten, die von ihr gesichteten, ärztlicherseits erstellten Epikrisen des Helios Klinik Z0 und der Frauenklinik Z0 bzgl. zweier dortiger Klinikaufenthalte der Angeklagten, die Gesundheitsakte der Angeklagten der Justizvollzugsanstalt, ein in Auftrag gegebenes testpsychologisches Zusatzgutachten von Herrn Dipl. Psychologen M, die Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer ausführlichen Explorationen der Angeklagten vom 26.08.2020 und vom 04.09.2020 gewonnen habe, sowie der Inhalt der (bisherigen) Hauptverhandlung. Während der Explorationsgespräche sei die Angeklagte freundlich zugewandt gewesen. Nervosität habe sie bei der Angeklagten nicht vernehmen können. Gegenüber der Sachverständigen habe die Angeklagte angegeben, vom 3. bis zum 4. Lebensjahr unter Krampfanfällen gelitten zu haben. Im Jahr 2017 habe sie einen Krampfanfall erlitten, weswegen sie sich zur Behandlung im Helios Klinikum Z0 befunden habe. Eine bei der Angeklagten bestehende Epilepsie sei dort nach Durchführung einer Computertomographie und eines EEG jedoch ausgeschlossen worden. Die Sachverständige beschrieb eine von ihr im Rahmen der ersten Exploration wahrgenommene Situation, in welcher die Angeklagte hochgradig souverän gewirkt habe. So sei am Ende der ersten Exploration kein Wachtmeister in der Nähe gewesen. Eine Klingel habe der Explorationsraum ebenfalls nicht gehabt, sodass die Sachverständige mit der Angeklagten eingeschlossen gewesen sei. In dieser – nach den Angaben der Sachverständigen durchaus irritierenden – Situation habe die Angeklagte der Sachverständigen den weiteren Ablauf erklärt, nämlich dass in Kürze ein Wachtmeister kommen werde und dass dieser eine im Trakt befindliche Glocke betätigen werde, woraufhin man sich dann kenntlich machen könne. Genau so sei dann auch der Ablauf gewesen. Das Verhalten der Angeklagten habe sich insgesamt durch Souveränität ausgezeichnet. Auffällig sei jedoch gewesen, dass die Angeklagte wiederholt geweint habe. Dabei habe sie immer von sich aus mit dem Weinen aufgehört, wobei sie danach – obwohl dies bei anderen Menschen grundsätzlich üblich ist – nicht erschüttert gewirkt habe. Die Sachverständige habe daher den Eindruck gehabt, dass keine Tiefe in der Erschütterung bei der Angeklagten bestehe. Der Stil der Angeklagten bei ihren Schilderungen habe selbstbemitleidend gewirkt. Sie habe sich als gänzlich unschuldig und in ihren Kompetenzen verkannt erlebt. Die von Kollegen vorgeworfene Inkompetenz habe sie bagatellisiert. Die Angeklagte habe nicht depressiv, sondern deutlich histrionisch gewirkt. Vor dem Hintergrund der von der Angeklagten berichteten epileptischen Anfälle im Kindesalter sei das testpsychologische Zusatzgutachten in Auftrag gegeben worden. Hierbei sollte überprüft werden, ob es hirnorganische Auffälligkeiten und ob es Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten gebe. Im Rahmen dieses Zusatzgutachtens seien verschiedene Verfahren angewandt worden, die gängig und geeignet seien, derartige Fragestellungen zu beantworten. Letztlich hätten sich insoweit keine Einschränkungen gezeigt. Im Hinblick auf das erste Eingangsmerkmal, dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung, gebe es vor dem Hintergrund der Schilderungen der Angeklagten und dem Eindruck der Sachverständigen von der Angeklagten keine Hinweise dafür, dass bei ihr Probleme in der Hirnorganik vorlägen. Zwar habe es im Jahr 2017 einen Krankenhausaufenthalt der Angeklagten gegeben, doch deute der schulische Werdegang der Angeklagten nicht auf eine Einschränkung hin. Auch sei von den Zeugen, welche die Angeklagte über einen längeren Zeitraum begleitet haben, wie der Zeuge Y oder der Zeuge Z, im Hinblick auf den Zeitraum zwischen 2017 und 2020 keine Verhaltens- oder Wesensänderung beschrieben worden. Die Angeklagte habe zwar gegenüber der Sachverständigen beschrieben, dass sie sich belastet gefühlt habe, doch habe sie gleichwohl Freundschaften aufrechterhalten und sei eine neue partnerschaftliche Beziehung eingegangen. Weiterhin gebe es keine Anzeichen von Antriebsminderung oder Interessensverlusten bei der Angeklagten. Es lägen auch weder affektive Veränderungen, noch psychotisches oder berauschendes Erleben vor. Des Weiteren gebe es nach Einschätzung der Sachverständigen keine Hinweise für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Eine Intelligenzminderung liege ebenfalls nicht vor. Die Angeklagte habe einen IQ von 112 und sei damit leicht überdurchschnittlich intelligent. Im Hinblick auf relevante Persönlichkeitsstörungen sei zu berücksichtigen, dass die Angeklagte, wie verschiedene Zeugen berichtet hätten, mit unwahren Geschichten und einer Form von Blenden auffalle. Zudem falle sie mit nichtadäquatem Selbstwertgefühl auf und neige dazu, eher andere verantwortlich zu machen als sich selbst. Hierbei handele es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen um narzisstische Züge mit histrionischen und psychopathischen Anteilen. Die allgemeinen Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung hätten jedoch nicht vorgelegen, weshalb es sich lediglich um Akzentuierungen und nicht um Diagnosen handele. Bis auf das Erzählen unwahrer Geschichten sei von keinem Zeugen etwas berichtet worden, was so auffällig sei, dass von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. So hätten etwa Personen wie der Zeuge Y oder der Zeuge Z davon berichtet, dass die Angeklagte vom Gemüt immer gleich gewesen sei und sie im Alltag keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch die Haftzeit verlaufe relativ unauffällig. Dabei sei zu beachten, dass Persönlichkeitsstörungen spätestens am Ende der Pubertät auftreten würden. Ebenfalls hätten sich keine Hinweise auf sadistische Strukturen gezeigt. Es seien bei der Angeklagten keine Erkrankungen diagnostiziert worden, die eine Impulskontrollstörung nahelegen würden. Unter Berücksichtigung der angenommenen Tatmuster sei kein impulshafter Ablauf erkennbar. Soweit die Angeklagte im Rahmen des Vorfalls im Wald selbstverletzendes Verhalten gezeigt hat, handele es sich nach Einschätzung der Sachverständigen nicht um einen mit einer Persönlichkeitsstörung verbundenen Hilferuf. Vielmehr habe die Angeklagte hiermit plakativ zum Ausdruck bringen wollen, dass man sie in Ruhe lassen solle. Auch eine mögliche Imponierung sowie der Wunsch aufzufallen und gesehen zu werden, könnten Gründe für die von der Angeklagten vorgenommenen Selbstverletzungen sein. So sei von verschiedenen Zeugen berichtet worden, dass sich diese aufgrund der Verletzungen im Gesicht der Angeklagten erschrocken und Abstand gehalten hätten. Die Herbeiführung der Schnittverletzungen hänge dabei nach Einschätzung der Sachverständigen nicht – wie von der Angeklagten als Grund geschildert – mit dem vermeintlichen Vorfall um den Onkel und dessen vermeintlichen Versuch der Vergewaltigung der Angeklagten zusammen. Es sei bereits psychiatrisch nicht nachvollziehbar, dass das von der Angeklagten geschilderte Erlebnis im Wald um ein sich streitendes Pärchen die Erinnerung an den Onkel wachgerufen habe und die Angeklagte erstmalig 9 Jahre nach der vermeintlichen Traumatisierung mit einer Selbstverletzung auffalle. Diesen Ausführungen der Sachverständigen Dr. H3 schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Sie erscheinen als gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Soweit sie nicht ausdrücklich ihre Schlussfolgerungen von der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Kammer abhängig gemacht hat, ist sie von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Sachverständige hat ferner die Aussagen der Zeugen Y und Z inhaltlich zutreffend erfasst. Die Sachverständige verfügt als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der psychischen Verfassung der Angeklagten erforderliche Sachkunde und ist der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren als gewissenhaft und kompetent bekannt. Darüber hinaus hat sich die Angeklagte aufgrund des unter Ziff. III.1 festgestellten Sachverhaltes einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung i.S.d. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Die Komprimierung des Brustkorbs eines zweijährigen Kindes, sodass dieses Atemnot erleidet, nicht mehr ansprechbar ist und die Augen verdreht, stellt – wie bereits unter Ziffer IV.1 dargelegt – eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Hierzu genügt es, dass – wie hier – die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell dazu geeignet ist, das Leben des Tatopfers zu gefährden (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 176; NStZ-RR 2013, 342; NStZ 2013, 345; BeckRS 2015, 04816; OLG Koblenz, BeckRS 2014, 17571). Einer konkreten Lebensgefährdung bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 176). Auch insoweit handelte die Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft, wobei auf die obigen Ausführungen zur Schuldfähigkeit Bezug genommen wird. Dabei stehen §§ 224 Abs. 1 Nr. 5 und 225 Abs. 1 StGB, da beide Tatbestände durch dieselbe Handlung der Angeklagten verwirklicht worden sind, in Tateinheit (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 225 Rn. 38 m.w.N.). Die Angeklagte hat sich hingegen nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts (§§ 211 oder 212 StGB) strafbar gemacht. Zum einen konnte die Kammer, wie bereits im Rahmen von Ziffer III.1 sowie Ziffer IV.1 erörtert, nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit, den für die Annahme eines Tötungsdelikts erforderlichen Tötungsvorsatz bei der Angeklagten feststellen. Zum anderen wäre die Angeklagte, selbst bei der Annahme eines Tötungsvorsatzes sowie der Annahme eines beendeten Versuchs, gemäß § 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, indem sie nach der Einwirkung auf N freiwillig aus dem Schlafraum ging, die Zeugen C3 und O auf den Zustand von N hinwies und so eine Rettungskette in Gang setzte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB nämlich stets erforderlich, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.8.1985 – 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295 [301] = NJW 1986, 73 = NStZ 1986, 25; v. 13.3.2008 – 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508 [509]; Beschl. v. 20.5.2010 – 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276 [277]). Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGHSt 33, 295 [301] = NJW 1986, 73 = NStZ 1986, 25 mwN; BGH Beschl. v. 5.7.2018 – 1 StR 201/18, BeckRS 2018, 17997 Rn. 8, beck-online). Es kommt also nicht darauf an, dass der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder „optimale“ gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gem. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (BGH, Beschl. v. 20.12.2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147 [149 f.] = NJW 2003, 1058 = NStZ 2003, 308). Zudem reicht es aus, dass der Täter die Rolle des Initiators einnimmt und in einem Dritten einen Rettungsentschluss hervorruft (vgl. BeckOK StGB/Cornelius, 49. Ed. 1.11.2020, StGB § 24 Rn. 60 m.w.N.). So liegt hier der Fall, da durch die von der Angeklagten in Gang gesetzte Rettungskette N letztlich medizinisch versorgt wurde und sich der gesundheitliche Zustand von N dadurch besserte. 2. Aufgrund des vorstehend unter Ziff. III. 2 festgestellten Sachverhaltes zum Nachteil von E hat sich die Angeklagte gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB des Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. E stand, da die Angeklagte die Erzieherin von E war, in der Obhut der Angeklagten. Die Angeklagte hat E durch die Kompression ihres Brustkorbs roh misshandelt i.S.d. § 225 Abs. 1 StGB. Dabei erfüllt – wie schon bei N - die unter Ziffer III. 2 festgestellte Komprimierung des Brustkorbs eines dreijährigen, und insbesondere im Fall von E herzvorerkrankten, Kindes bis zur Atemnot und anschließender Bewusstlosigkeit unzweifelhaft die objektive Seite einer rohen Misshandlung. Angesichts des Zustands, in welchem sich E nach der Handlung der Angeklagten befand, ist auch die für den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB geforderte Erheblichkeit einer Körperverletzung gegeben. Die Angeklagte handelte dabei auch vorsätzlich und gefühllos. Die vom Tatbestand vorausgesetzte rohe, d.h. gefühllose und das Leiden des Tatopfers missachtende Gesinnung, ergibt sich vorliegend ebenfalls – wie bei N - bereits aus den objektiven Umständen der Tat, die für die Angeklagte offensichtlich erkennbar waren. Insoweit gilt das bezüglich N unter Ziffer V. 1 Ausgeführte. Für eine das Leiden des Tatopfers missachtende Gesinnung spricht darüber hinaus, dass E – wie festgestellt – auf die Einwirkung der Angeklagten mit dem Wort „Stopp“ reagierte. Hiermit stellte E unmissverständlich klar, dass die Einwirkung mit Schmerzen und einer körperlichen Beeinträchtigung verbunden war. Die von E geäußerte Aufforderung an die Angeklagte aufzuhören, hat die Angeklagte allerdings nicht von der Vornahme ihrer Misshandlung abgebracht. Sie hat sich vielmehr hierüber und über das Leiden von E hinweggesetzt. Darüber hinaus hat die Angeklagte den Tatbestand der Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem sie E in die konkrete Gefahr des Todes brachte. Die Gefahr des Todes gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird durch Misshandeln verursacht, wenn aufgrund medizinischer Befunde die konkrete Gefahr entsteht, dass das Opfer infolge des Täterverhaltens ums Leben kommt (BGH NStZ 2017, 410). Der Eintritt der drohenden Todesfolge muss außerhalb des Einflussbereichs des Täters liegen und nur noch vom Zufall abhängen (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 225 Rn. 32). Dies ist, wie bereits im Rahmen der Feststellungen unter Ziffer III. 2 sowie der Beweiswürdigung unter Ziffer IV. 2 im Einzelnen dargelegt, vorliegend der Fall gewesen. Insoweit hing es letztlich nur noch vom Zufall ab, ob der Tod von E durch die Misshandlung der Angeklagten eintritt oder nicht. Die Angeklagte handelte auch im Hinblick auf die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit dem erforderlichen Vorsatz. Da die Angeklagte, wie ebenfalls bereits im Rahmen der Feststellungen sowie der Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt, mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, ist hiervon auch der Vorsatz umfasst, E durch ihre Misshandlung in die Gefahr des Todes zu bringen. Die Angeklagte handelte auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft, wobei auf die obigen Ausführungen unter Ziffer V.1 zur Schuldfähigkeit Bezug genommen wird. Auch bei der Tat zum Nachteil von E kommt eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts (§§ 211 oder 212 StGB) nicht in Betracht. Zwar ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass die Angeklagte bei der Kompression des Brustkorbs von E mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, doch ist die Angeklagte insoweit gemäß § 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Zunächst ist von einem beendeten Versuch auszugehen, da die Angeklagte mit der Kompression des Brustkorbs bis zur - für die Angeklagte erkennbaren - Bewusstlosigkeit von E, das aus ihrer Sicht Erforderliche getan hatte, um den jedenfalls billigend in Kauf genommenen Tötungserfolg herbeizuführen. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs würde demgegenüber bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters – wie hier – voraussetzen, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat - wie sie auch schon bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes relevant waren - die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten (BGH Urt. v. 3.12.2015 – 1 StR 457/15, BeckRS 2015, 20779 Rn. 17, beck-online). Derartige Umstände konnten vorliegend jedoch nicht festgestellt werden, wobei auch der Zweifelssatz nicht dazu nötigt, innere Tatsachen zu Gunsten der Angeklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH Beschl. v. 14.8.2013 – 4 StR 308/13, BeckRS 2013, 17204 Rn. 7, beck-online). Da von einem beendeten Versuch auszugehen ist, gelten für einen erfolgreichen Rücktritt vom Versuch die bereits oben unter Ziffer V. 1 dargelegten Grundsätze, auf welche verwiesen wird. Auch im Hinblick auf die Tat zum Nachteil von E hat die Angeklagte das insoweit für einen Rücktritt vom Versuch Erforderliche unternommen. So ist die Angeklagte nach der von ihr an E vorgenommenen Einwirkung mit E auf dem Arm aus dem Wickelraum in den angrenzenden Gruppenraum gegangen und hat dort die Zeugin L4 um Hilfe gebeten. Hierdurch ist, wie bei der Tat zum Nachteil von N, eine Rettungskette in Gang gesetzt worden. So hat zunächst die Zeugin K2 Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt und schließlich hat der von der Zeugin L4 alarmierte Notarzt, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen zur Stabilisierung des Zustands von E vorgenommen. Die Angeklagte hat durch die Benachrichtigung der Zeugin L4 also eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist. Dafür, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Zeugin L4 davon ausging, dass der Erfolgseintritt nicht mehr verhinderbar wäre, also der für einen strafbefreienden Rücktritt erforderliche Vereitelungswille nicht vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. Vor dem Hintergrund der bei E durch die Misshandlung der Angeklagten eingetretenen konkreten Lebensgefahr ist für eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgrund der dort lediglich vorausgesetzten abstrakten Lebensgefährdung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 3 StR 22/16 –, Rn. 4, juris). Insoweit besteht Gesetzeskonkurrenz. 3. Aufgrund des vorstehend unter Ziff. III. 3 festgestellten Sachverhaltes zum Nachteil von G2 hat sich die Angeklagte gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 4. und 5. StGB des Mordes schuldig gemacht. Die Angeklagte tötete G2 heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. Die Kammer ist zunächst, wie bereits in den Feststellungen unter Ziffer III. 3 sowie in den Ausführungen zur Beweiswürdigung unter Ziffer IV. 3 dargelegt, davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht nur mit Körperverletzungsvorsatz handelte, als sie den Brustkorb von G2 komprimierte, sondern auch mit bedingtem Tötungsvorsatz. Ein Täter handelt dann mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdeliktes sehr nahe liegt (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei solchen Delikten bedarf die Frage der Billigung des Todes zwar einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73). Die hierauf bezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf einen Tötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den Schluss auf einen Tötungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 372). So wird ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges insbesondere dann in der Regel zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, NStZ 2005, 92). Dies ist, wie bereits im Einzelnen unter Ziffer IV.3 dargelegt und erörtert, der Fall. Soweit es der Angeklagten bei den Fällen zum Nachteil von N und E gelungen war, noch rechtzeitig Hilfe zu holen, sodass N und E gerettet werden konnten, rechtfertigen diese letztlich glücklichen Ausgänge keine andere Bewertung. Der Angeklagten war nämlich bewusst, dass sie die Einwirkung auf den Brustkorb von G2 im Hinblick auf eine mögliche Lebensgefährlichkeit nicht kontrollieren kann. Dies zeigte sich auch schon im Fall um E, bei welchem bei E eine konkrete Todesgefahr vorlag und bei dem es vom Zufall abhing, ob E sterben würde oder nicht. Aufgrund des Zustands von E, den die Angeklagte jedenfalls zu Beginn wahrgenommen hat und welcher einen Rettungswageneinsatz sowie die Vorlage von Sauerstoff nötig machte, musste der Angeklagten, auch als medizinischem Laien, die Unkontrollierbarkeit ihrer Handlungen bewusst gewesen sein. Die Kammer hat insoweit bei der Angeklagten keine intellektuellen Defizite festgestellt, die sie daran hätten hindern können, die äußerste Gefährlichkeit ihres Handelns zu erkennen. Vor dem Hintergrund dessen konnte die Angeklagte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass es bei Einwirkung auf den Brustkorb von G2 wiederum zu einem glücklichen Ausgang kommen wird. Die Angeklagte handelte heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 5 StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. BGH, NJW 1985, 334; NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270; NStZ 2013, 232; NStZ 2013, 337). Arglos ist das Tatopfer, wenn es nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270). Die Annahme von Arglosigkeit setzt dabei zunächst voraus, dass das Opfer in der Lage ist, Argwohn zu entwickeln und sich deshalb zu wehren (BGH NStZ 2006, 338 (339)). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, da es aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig ist (vgl. BGH Beschl. v. 5.8.2014 – 1 StR 340/14, BeckRS 2014, 17699 Rn. 7, beck-online). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch ein dreijähriges Kind grundsätzlich in der Lage, Argwohn zu entwickeln, da es sich um ein Alter handelt, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen oder die Durchführung zu erschweren (vgl. BGH Urt. v. 27.9.1977 – 1 StR 470/77, BeckRS 9998, 105571, beck-online; BGH, Urteil vom 22.11.1994 - 1 StR 626/94, BGH Urt. v. 10.3.2006 – 2 StR 561/05, BeckRS 2006, 3873, beck-online; BGH Beschl. v. 23.6.2020 – 2 StR 132/20, BeckRS 2020, 19416 Rn. 6, beck-online, Heimtücke bejaht für ein „nahezu“ dreijähriges Kind). Vorliegend war G2 aufgrund ihres Alters sowie ihrer geistigen Entwicklung in der Lage, Argwohn zu entwickeln. Zunächst ist zu beachten, dass G2 zum Tatzeitpunkt zwei Jahre und 11 Monate alt war. Angesichts dessen ist G2 einem dreijährigen Kind gleichzustellen. G2 war zudem, wie in den Feststellungen unter Ziffer III. 3 bereits dargelegt, altersentsprechend entwickelt. So war sie intellektuell in der Lage, zu Bilderbüchern Geschichten zu erzählen sowie Zutrauen bzw. Ablehnung gegenüber anderen Menschen zu äußern. G2 war zudem dazu fähig, ihren Standpunkt und ihren Willen darzustellen. Der Umstand, dass sie 5 Wochen zu früh geboren worden war, hat G2 in ihrer altersentsprechenden Entwicklung nicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass G2 einen auf ihr Leben zielenden Angriff hat erkennen können und in der Lage war, Hilfe herbeizurufen, die Angeklagte umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen oder die Durchführung zu erschweren. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass G2 zum Zeitpunkt der von der Angeklagten begangenen Tat arglos war. Hierbei wurde berücksichtigt, dass sich in der Beweisaufnahme letztlich nicht aufklären ließ, ob G2 zum Zeitpunkt der Tat schlief oder nicht. Hierauf kommt es aber letztlich auch nicht an, da nach Ansicht der Kammer G2 in beiden in Betracht kommenden Fällen arglos war. Soweit G2 geschlafen haben sollte, wäre ohne weiteres deren Arglosigkeit anzunehmen, da sie sich insoweit im Vertrauen darauf schlafen gelegt hätte, dass ihr während dieser Zeit nichts geschehen werde. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist (vgl. BGH Urt. v. 10.3.2006 – 2 StR 561/05, BeckRS 2006, 3873, beck-online). Anhaltspunkte dafür, dass G2 trotz eines unmittelbar zuvor von der Angeklagten vorgenommenen auf ihr Leben abzielenden Angriffs eingeschlafen wäre, liegen nicht vor. Soweit G2 zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht geschlafen haben sollte, wäre ebenfalls deren Arglosigkeit anzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Lage, ob das Opfer mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnete, der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ 2007, 700; NStZ 2009, 29; NStZ 2012, 270; NStZ 2013, 232). Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2005, 309; NStZ 2008, 510; NStZ 2012, 35; ebenso BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. 1 StR 273/11, zitiert nach Juris Online; Urteil vom 16.02.2012, Az. 3 StR 346/11, zitiert nach Juris Online; Urteil vom 05.06.2013, Az. 1 StR 457/12, zitiert nach Juris Online). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass sich G2, wie sie wusste, in der Kindertagesstätte befand, also in einem auch aus ihrer Sicht besonders geschützten Raum. In der Kindertagesstätte fühlte sich G2 wohl und freute sich am Tattag darauf, diese wieder besuchen zu dürfen. G2 hatte Zutrauen zu den anwesenden Erziehern, was sich auch darin zeigt, dass G2 am Tattag in der Kindertagesstätte bleiben wollte, obwohl sie die Angeklagte, wie die Zeugin G glaubhaft angab, nicht so gut kannte. Dafür, dass die Angeklagte gegenüber G2 bereits vor der Tat feindselig gehandelt hätte und G2 deshalb weitere Angriffe der Angeklagten hätte befürchten müssen, liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Von derartigem Verhalten hat insbesondere der Zeuge C, der bis zu seinem Dienstschluss um 13:30 Uhr mit G2 sowie der Angeklagten den Tag verbrachte, nichts erwähnt. Soweit der Zeuge C einen Vorfall erwähnte, bei welchem die Angeklagte das weinerliche Verhalten von G2 nachgeahmt hat, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung, da dieses Verhalten der Angeklagten mit keinem körperlichen oder verbalen Angriff auf G2 verbunden war. Die Kammer hält es unter Berücksichtigung dieser Umstände für ausgeschlossen, dass G2, wenn sie zum Tatzeitpunkt wach gewesen ist, sich eines Angriffs auf ihr Leben versah. Sofern die Angeklagte unmittelbar vor der Tat G2 offen feindselig gegenübergetreten ist und G2 dies erkannte, geht die Kammer davon aus, dass die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem eigentlichen Angriff so kurz war, dass G2 keine Möglichkeit mehr blieb, dem Angriff auf ihr Leben wirksam zu begegnen. Dass G2 Zeit geblieben wäre, sich gegen den Angriff der Angeklagten zu wehren bzw. sich auf diesen einzustellen, ist auch deshalb lebensfremd, weil die Angeklagte in diesem Fall jedenfalls mit einem Hilferufen von G2 hätte rechnen müssen. Da sich zum Tatzeitpunkt noch weitere Kollegen in der Kindertagesstätte befunden haben, wäre damit die Gefahr des Entdecktwerdens enorm gestiegen. Heimtücke i.S.d. § 211 Abs. 2 Alt. 5 StGB setzt weiter voraus, dass das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos ist (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270). Wehrlosigkeit ist dann gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit fehlt oder das Opfer in der natürlichen Abwehrbereitschaft und –fähigkeit stark eingeschränkt ist (vgl. Fischer in StGB, 67. Aufl., § 211 Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unter Berücksichtigung der angenommenen Arglosigkeit ist davon auszugehen, dass G2 von dem plötzlichen Angriff der Angeklagten völlig überrascht war. Daher vermochte sie sich nicht auf eine effektive Gegenwehr einzustellen und war in ihren Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Die Wehrlosigkeit von G2 beruht dabei auch auf ihrer Arglosigkeit und nicht etwa darauf, dass die Angeklagte G2 körperlich ohnehin so überlegen war, dass G2 sich nicht hätte zur Wehr setzen können. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass G2 als nahezu dreijähriges Kind der Angeklagten zwar tatsächlich körperlich weit unterlegen war, doch wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, Hilfe herbeizurufen, Versuche zu unternehmen, die Angeklagte umzustimmen oder sich jedenfalls so zu wehren, dass die Durchführung der Tat erschwert wird. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise i.S.d. § 211 Abs. 2 Alt. 5 StGB ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, NStZ 2008, 510; NStZ 2011, 634; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270; NStZ 2013, 232). Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, NStZ 2008, 510; NStZ-RR 2010, 175; NStZ 2011, 634; NStZ 2012, 270; NStZ 2012, 693; NStZ 2013, 232). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte genau das getan hat. Sie hatte keinerlei Grund zu der Annahme, dass G2 zum Zeitpunkt ihres ersten mit Tötungsabsicht ausgeführten Angriffes damit rechnete, nunmehr körperlich von ihr attackiert zu werden und sich in Verteidigungsbereitschaft versetzen zu müssen. Die Angeklagte handelte darüber hinaus in feindseliger Willensrichtung. Auch unter Berücksichtigung des bei der Angeklagten festgestellten Motivs zur Tat, G2 aufgrund eines vorherigen Fehlverhaltens als erzieherische Einwirkung zu maßregeln, kann ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte glaubte, zum Besten von G2 zu handeln. Ferner tötete die Angeklagte G2 aus niedrigen Beweggründen i.S.d. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 4 StGB, indem sie G2 den Brustkorb komprimierte, um sie so zu maßregeln und um so aus ihrer Sicht erzieherische Ziele zu erreichen. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH Urt. v. 11.10.2005 – 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; Beschl. v. 10.1.2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011; Urt. v. 28.11.2018 – 5 StR 379/18). Maßgebend sind die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören (BGH Urt. v. 22.7.2020 – 5 StR 543/19, BeckRS 2020, 19617 Rn. 9, beck-online). Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH Beschl. v. 7.5.2019 – 1 StR 150/19, BeckRS 2019, 11784 Rn. 8, beck-online). Die gebotene Gesamtabwägung ergibt hier, dass die Angeklagte G2 aus niedrigen Beweggründen tötete. Denn der als Tatmotiv festgestellte Antrieb, G2 aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens mit der Komprimierung bis zum Atemstillstand zu maßregeln, um so aus der Sicht der Angeklagten erzieherische Ziele zu erreichen, entbehren jeglichen nachvollziehbaren Grundes. Dass die Angeklagte ihre Vorstellungen von erzieherischer Arbeit über das Leben von G2 stellte, steht nach Überzeugung der Kammer auf sittlich tiefster Stufe. Die Einstufung des Tötungsmotivs als auf sittlich tiefster Stufe stehend, wird auch nicht durch eine etwa bestehende konkrete Verzweiflungssituation der Angeklagten relativiert. Denn wie bereits oben unter Ziffer IV.3 dargelegt, konnte eine solche konkrete Verzweiflung ausgeschlossen werden. Einer Wertung der Beweggründe für die Tötung als niedrig steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte auf ein vermeintliches Fehlverhalten von G2, etwa weil diese nicht schlafen wollte, reagierte. Insoweit ist zu beachten, dass die Angeklagte ausgebildete Erzieherin ist. Dabei gehört es zu den täglichen Aufgaben einer Erzieherin, mit Kindern zu arbeiten, wobei es auch nicht unüblich ist, dass Kinder emotional oder trotzig reagieren. Da es sich hierbei aber um alltägliche Situationen handelt, hat eine ausgebildete Erzieherin hiermit umzugehen. Insoweit gehörte es gerade zu den Aufgaben der Angeklagten als Erzieherin, sich zu prüfen, ob sie diesen „Belastungen“ gewachsen war. Dabei wäre es der Angeklagten, insbesondere nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Kindertagesstätte „Biberburg“, ohne weiteres möglich gewesen, eine andere Arbeitstätigkeit zu suchen. Dass die Angeklagte dem nicht nachkam, sondern im Gegenteil nur kurze Zeit nach der Kündigung bei der Kindertagesstätte „Am Steinkreis“ tätig wurde, führt ebenfalls zur Bewertung ihres Verhaltens als niedrig. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es nach dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. -H3 keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angeklagte wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage gewesen wäre, sich eine andere Tätigkeit zu suchen und damit ihr eigenes Scheitern einzugestehen. Unabhängig davon entzieht sich die Tat in Anbetracht der Nichtigkeit des Anlasses, ein irgendwie geartetes „Fehlverhalten“ eines nahezu dreijährigen Kindes, jedem Verständnis. Es ist kein Verhalten von G2 denkbar, welches einen Anlass gäbe, bei dem die Tötung sich nicht jedem Verständnis entziehen würde. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Angeklagte aufgrund ihrer dienstlichen Stellung als Beschützergarantin für die Gesundheit von G2 verantwortlich war. Die Angeklagte ist dabei den mit der Garantenstellung verbundenen Pflichten nicht nur nicht nachgekommen, sondern sie hat – im Gegenteil – ihre Stellung gerade zur Begehung der Tat ausgenutzt. Auch sonst fanden sich weder in der Person der Angeklagten noch in ihrem Verhalten vor oder nach der Tat oder den sonstigen Tatumständen irgendwelche Umstände, die eine mildere Beurteilung des Tatmotivs der Angeklagten rechtfertigen könnten. Da es, wie bereits dargelegt, bei Vorsatztaten schuldfähiger Täter ein motivloses Handeln nicht gibt, wäre, selbst bei der Annahme, dass das von der Kammer angenommene Motiv nicht bei der Angeklagten vorgelegen hätte, kein anderes Motiv denkbar, welches unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht als niedrig i.S.d. § 211 Abs. 2 Alt. 4 StGB zu bewerten wäre. Über diese objektiven Kriterien für das Handeln aus niedrigen Beweggründen hinaus liegen auch die für eine Annahme des Mordmerkmals von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten inneren Erfordernisse vor. Hierzu muss der Täter die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGH, NStZ 2012, 691, 692; BGH, NStZ 2015, 391, 392). Ist das Missverhältnis zwischen den Wünschen des Täters und den Folgen der Tat so krass und die Verwerflichkeit seines Handelns unter Ausschluss vertretbarer Motive so offensichtlich, sind an die Feststellung, der Täter sei sich dessen bewusst gewesen, allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Urt. v. 12.8.1997 – 1 StR 348/97, BeckRS 9998, 24857, beck-online). So liegt hier der Fall. Unter Heranziehung der oben genannten Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Angeklagte die Kenntnis der tatsächlichen Umstände hatte, welche die Bewertung ihrer Handlungsantriebe als niedrig ausfüllen. Sie verfügt, wie dargelegt, über eine über dem Durchschnitt liegende Intelligenz. Ferner liegen auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H3 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagte ihre gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bei der Tat gedanklich nicht hätte beherrschen oder willensmäßig steuern können. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Handlungsantriebe der Angeklagten von einfacher Struktur waren, so dass allein deshalb davon auszugehen war, dass die Angeklagte sich eben dieser Umstände bewusst war. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass zwar im Hinblick auf das vermeintliche Fehlverhalten von G2 von einer vergleichsweisen spontanen Handlung der Angeklagten auszugehen ist, sie aber ansonsten in ihrer Willensentschließung – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – nicht durch weitere Aspekte wie etwa Rauschmittel, Übermüdung oder Affekt beeinträchtigt war. Darüber hinausgehende Mordmerkmale lagen nicht vor. Auch bei dieser Tat handelte die Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft, wobei auf die obigen Ausführungen unter Ziffer V.1 zur Schuldfähigkeit Bezug genommen wird. Diese gelten auch bei der Tat zum Nachteil von G2. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB kam wegen der bestehenden Gesetzeskonkurrenz zu dem von der Angeklagten zugleich vollendeten Mord nicht in Betracht. Einer besonderen Klarstellung des Unrechtsgehalts im Urteilstenor durch Annahme von Idealkonkurrenz bedurfte es insoweit nicht (vgl. MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017 Rn. 279, StGB § 211 Rn. 279). VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: Soweit sich die Angeklagte aufgrund des vorstehend unter Ziff. III. 1 festgestellten Sachverhaltes zum Nachteil von N des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht hat, war die zu verhängende Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 225 Abs. 1 StGB bzw. des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, wobei beide Vorschriften die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen. Für die Annahme von minder schweren Fällen nach § 224 Abs. 1 letzter Satzteil StGB oder § 225 Abs. 4 StGB bestand angesichts der konkreten Tatumstände kein Raum. Denn auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sind und nachfolgend noch im Einzelnen konkretisiert werden sollen, weicht diese Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vom Regeltatbild des § 225 Abs. 1 oder des § 224 Abs. 1 StGB nicht wesentlich nach unten ab. Eine Milderung nach §§ 21,49 Abs. 1 Nr. 1 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war im Zeitpunkt der Tat, wie bereits dargelegt, erheblich vermindert. Innerhalb dieses maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten bewertet, dass sie eine Rettungskette in Gang gesetzt hat, welche letztlich kausal für die medizinische Versorgung von N geworden ist. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass bei N durch die Tat keine körperlichen Folgeschäden und keine seelischen oder traumatischen Schäden eingetreten sind. Weiter hat die Kammer beachtet, dass sich die Tat nicht negativ auf die Entwicklung von N ausgewirkt hat. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass sie tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Ferner hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass die körperliche Einwirkung auf N bei diesem einen zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hat. Zudem hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten bewertet, dass sich die Angeklagte als Tatgelegenheit die Schlafenssituation ausgesucht hat, in der N aufgrund der durch die Situation bestehenden Wehrlosigkeit besonders verwundbar war. Dies hält die Kammer für besonders verwerflich. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, für die Tat zu Ziffer III. 1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gegen die Angeklagte zu verhängen. Soweit sich die Angeklagte aufgrund des vorstehend unter Ziff. III. 2 festgestellten Sachverhaltes zum Nachteil von E des qualifizierten Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, war die zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 225 Abs. 3 StGB zu entnehmen, wobei dieser die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Auch in diesem Fall bestand für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 225 Abs. 4 StGB angesichts der konkreten Tatumstände kein Raum. Denn auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sind und nachfolgend noch im Einzelnen konkretisiert werden sollen, weicht diese Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vom Regeltatbild des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht wesentlich nach unten ab. Eine Milderung nach §§ 21,49 Abs. 1 Nr. 1 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war im Zeitpunkt der Tat, wie bereits dargelegt, erheblich vermindert. Innerhalb dieses maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten bewertet, dass sie eine Rettungskette in Gang gesetzt hat, welche letztlich kausal für die Rettung von E geworden ist Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass bei E durch die Tat keine körperlichen Folgeschäden und – mit Ausnahme dessen, dass sie Angst in Situationen bekommt, in denen sie alleine gelassen wird - keine seelischen oder traumatischen Schäden eingetreten sind. Weiter hat die Kammer auch bei dieser Tat beachtet, dass sich die Tat nicht negativ auf die Entwicklung von E ausgewirkt hat. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Angeklagte als Tatgelegenheit eine Situation im Rahmen des Wickelns ausgesucht hat, in der E aufgrund der durch die Situation bestehenden Wehrlosigkeit besonders verwundbar war. Dies hält die Kammer für besonders verwerflich. Ferner hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten beachtet, dass sie sich mit E ein Opfer ausgesucht hat, welches aufgrund des bestehenden Herzfehlers vorgeschädigt und deshalb bei einer derartigen Einwirkung besonders schutzlos war. Auch dies hält die Kammer für besonders verwerflich. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, für die Tat zu Ziffer III. 2 eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren gegen die Angeklagte zu verhängen. Soweit sich die Angeklagte aufgrund des vorstehend unter Ziff. III. 3 festgestellten Sachverhaltes zum Nachteil von G2 des Mordes schuldig gemacht hat, sieht § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sind hier, wie bereits dargelegt, nicht gegeben. Damit verbleibt es im Ergebnis bei dem Regelstrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte war daher zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diese Freiheitsstrafe hält die Kammer im vorliegenden Fall auch für tat- und schuldangemessen. Aus den verhängten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Die Kammer bewertet die Schuld der Angeklagten als besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Die Kammer hat dabei beachtet, dass die Schuld eines Täters – allgemein betrachtet – bei einer Verurteilung wegen Mordes stets außerordentlich schwer wiegt, deshalb in § 211 Abs. 1 StGB für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen ist und dass diese allgemeine schwere Schuld nicht mit der besonderen Schuldschwere in § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gleichgesetzt werden darf, sondern dass § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB eine über die „normale“ Schuld im Sinne des § 211 StGB hinausgehende Schuldschwere verlangt, die Schuld des Täters also „weit über das Normalmaß“ hinausgehen muss. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass hierbei sämtliche der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zugrunde liegende Taten gemäß § 57b StGB zusammenfassend zu würdigen sind, wobei anerkannt ist, dass in die Gesamtstrafe eingeflossene schwere Straftaten - die neben der Tat begangen wurden, für welche die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde - die Gesamtschuldschwere regelmäßig erhöhen, da sich der ihnen innewohnende Unrechtsgehalt bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 S. 1 StGB nicht auswirken kann (vgl. BGH Urt. v. 9.10.2008 – 4 StR 354/08, BeckRS 2008, 22190, beck-online; Fischer in StGB, 67. Aufl., § 57b Rn. 4 u. 2). Die Würdigung und die Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Persönlichkeit der Angeklagten von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. In besonderem Maße schulderschwerend fällt ins Gewicht, dass die Angeklagte vorliegend, wie festgestellt und im Einzelnen unter Ziffer III. erörtert, neben der Tat zu Lasten von G2 realkonkurrierende Taten zu Lasten zwei weiterer Kleinkinder begangen hat. Diese von der Angeklagten weiteren, begangenen Taten führen deshalb zu einer wesentlichen Schuldsteigerung, weil sie – wie die Tat zum Nachteil von G2 – insbesondere was die Begehungsweise, das Tatopfer und den Tatablauf betreffen, einem bestimmten Muster folgen, weshalb letztlich von einer Tatserie und einem engen kriminologischen Zusammenhang zwischen den drei von der Angeklagten begangenen Taten auszugehen ist. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Taten von Fall zu Fall zunehmend schwerwiegender verlaufen sind und dass es sich insgesamt um drei unterschiedliche Geschädigte handelt, also eine Mehrzahl von Geschädigten vorliegt. Ebenfalls ist vorliegend schuldsteigernd bewertet worden, dass die Angeklagte bei der Tat zum Nachteil von G2 sowohl heimtückisch als auch aus niedrigen Beweggründen handelte und sie somit zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Die Kammer ist sich bewusst, dass das Vorliegen von mehreren Mordmerkmalen nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen kann. Vorliegend hat aber jedes dieser beiden von der Angeklagten verwirklichten Mordmerkmale für sich und unabhängig voneinander gegenüber einer vorsätzlichen Tötung schulderhöhende Wirkung, so dass durch die Verwirklichung des zweiten Mordmerkmals der bereits im Mord und seinen Rechtsfolgen zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt noch einmal erheblich gesteigert wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, dass sie als Erstverbüßerin in besonderem Maße straf- und haftempfindlich ist und dass bei der Tat zum Nachteil von G2 im Hinblick auf das vermeintliche Fehlverhalten von G2 von einer vergleichsweisen spontanen Handlung der Angeklagten auszugehen ist. Im Ergebnis ändern allerdings auch diese für die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte in der Gesamtbetrachtung nichts an der Bewertung der Schuld der Angeklagten als besonders schwer. VII. Eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt hier nicht in Betracht. Wie oben bereits ausgeführt, geht die Kammer nicht davon aus, dass in einem der Tatzeiträume bei der Angeklagten ein Eingangsmerkmal i.S.d. § 20 StGB vorgelegen und dies bei der Angeklagten zumindest zu einer i.S.d. § 21 StGB erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB scheidet hier aus. Die Angeklagte hat keinen Hang i.S.d. § 64 StGB dazu, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. VIII. Auch die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB kommt hier nicht in Betracht. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vor. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten neigt, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 2 StGB i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Unter einem Hang i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters zu verstehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203; BeckRS 2019, 26937; BeckRS 2020, 17186; BeckRS 2020, 23351; NStZ-RR 2020, 10). Hangtäter ist danach derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203; BeckRS 2019, 26937; BeckRS 2020, 17186; BeckRS 2020, 23351; NStZ-RR 2020, 10). Das Vorliegen eines solchen Hanges ist unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und darzulegen (vgl. BGH, BeckRS 2019, 26937; BeckRS 2020, 17186; BeckRS 2020, 17186; BeckRS 2020, 23351). Nach der gesetzlichen Wertung kann dabei schon allein aus den abgeurteilten Taten ein Hang ableitbar sein (vgl. BGH, BeckRS 2019, 26937). Es versteht sich daher nicht von selbst, dass es maßgeblich gegen einen Hang sprechen kann, wenn der Täter nicht früher, nicht öfter oder nicht intensiver straffällig wurde (vgl. BGH, BeckRS 2019, 26937). Die erforderliche Gesamtwürdigung ist jedoch mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz erfolgter Strafverbüßung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203; NStZ-RR 2020, 74). Eine positive Gefährlichkeitsprognose kann die Feststellung eines Hanges dabei nicht ersetzen (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203). Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203). Der Hang ist nur ein, wenn auch ein wesentliches Merkmal der Prognose (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203; NStZ-RR 2020, 10). Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203; NStZ-RR 2020, 10; BeckRS 2019, 26937; BeckRS 2020, 17186). Die Gefährlichkeitsprognose dagegen schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 203; NStZ-RR 2020, 10;). Bei der Angeklagten ist nach den oben genannten Maßstäben kein eingeschliffener innerer Zustand festzustellen, der sie immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit der Angeklagten sowie deren Taten sieht sich die Kammer nicht mit dem für eine derartige Anordnung erforderlichen notwendigen Grad an Sicherheit zu einer solchen Feststellung in der Lage. Die Kammer schließt sich insoweit den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr.H3 nach sorgfältiger eigener Überprüfung an. Die psychiatrische Sachverständige Dr.H3 hat in ihrem mündlich erstatteten Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen sei, dass die Angeklagte in ähnlichen Situationen erneut den hier festgestellten Taten vergleichbare Straftaten begehen wird. Zu der Einschätzung, dass die Angeklagte dauerhaft zu Straftaten entschlossen sei oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig werde, wenn sich die Gelegenheit dazu biete, und dass insoweit die Begehung neuerlicher Taten der Angeklagten wahrscheinlich sei, ist die Sachverständige in ihrem mündlich erstatteten Gutachten jedoch gerade nicht gelangt. Wenngleich der Hangbegriff im Sinne des § 66 StGB ein Rechtsbegriff und damit normatives Merkmal sei, könne aus sachverständiger Sicht anhand der Kriterien für die Überprüfung einer Hangtäterschaft festgestellt werden, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die für die Diagnosen einer Hangtäterschaft heranzuziehenden Parameter nicht zuträfen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen könne es zwar für eine Hangtäterschaft sprechen, wenn Taten scheinbar anlasslos begangen werden. Davon geht die Kammer aber, wie bereits dargelegt, nicht aus. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass Anlass, jedenfalls der Tat zum Nachteil von G2, die Maßregelung zur erzieherischen Einwirkung war. Weiterhin hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass insbesondere aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis für die Annahme bestehe, dass die Angeklagte M5 am Quälen von Kindern entwickelt habe, was ebenfalls für einen Hang sprechen würde und was vergleichbare Taten in Zukunft erwarten lassen würde. Auf das Motiv der Maßregelung von Kindern zur erzieherischen Einwirkung befragt, gab die Sachverständige nachvollziehbar an, dass ein derartiges Motiv kein Hinweis auf einen pathologischen Lustgewinn sei. Aus einem solchen Verhalten lasse sich vielmehr ein Anzeichen dafür gewinnen, dass die Angeklagte den Geschädigten keine Empathie entgegenbringe. Letztlich lasse sich trotz der äußerst schwerwiegenden Anlasstaten die Feststellung, dass eine solche intensive Neigung zu Rechtsbrüchen bei der Angeklagten vorliege, weder aus der Vorgeschichte der Angeklagten noch aus ihrer Persönlichkeit sicher treffen. Dem schließt sich Kammer in eigener Wertung an. Auch die Kammer hat keine weitergehenden Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass die Angeklagte eine eingewurzelte Neigung dazu hat, Straftaten zu begehen. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass die Angeklagte innerhalb von knapp drei Jahren mit drei – von Tat zu Tat zunehmend schwerer verlaufenen - Straftaten aufgefallen ist, wobei die einzelnen Taten einem gewissen Tatmuster folgen, und dass dies grundsätzlich für das Vorliegen eines Hangs spricht. Die Kammer hat insoweit aber auch berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht schon früher oder öfters straffällig wurde und dass zwischen den einzelnen Taten kein bestimmter zeitlicher Abstand lag, was -in zurückhaltender Form- durchaus in die notwendige Gesamtwürdigung von Taten und Täterpersönlichkeit eingestellt werden darf (vgl. BGH Urt. v. 15.2.2011 – 1 StR 645/10, BeckRS 2011, 4253 Rn. 7, beck-online). Allein die Begehung der festgestellten Taten über einen gewissen Zeitraum hinweg, wie unter Ziff. III. im Einzelnen ausgeführt worden ist, und die Feststellung, dass weitere Taten lediglich nicht auszuschließen sind, reicht daher auch unter Berücksichtigung der Angaben der Sachverständigen nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Feststellung eines derartigen Zustandes zu tragen. IX. Auch ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB war vorliegend nicht anzuordnen. Zwar hat die Angeklagte unter Missbrauch ihres Berufes bzw. unter grober Verletzung der mit dem Beruf der Erzieherin verbundenen Pflichten die genannten Taten begangen. Die Kammer vermochte allerdings nicht mit der für die Anordnung eines Berufsverbots erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch die Angeklagte besteht. Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender (BGH, Urteil vom 12. Juni 1958 – 4 StR 147/58, VRS 15, 112, 115) Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 – 5 StR 221/59, GA 1960, 183), vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 – AnwSt (R) 8/74, NJW 1975, 1712). Deshalb darf das Gericht es nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird (RGSt 68, 397, 398 f.; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1968 – 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144, 145 f.; BGH, Urteil vom 1. November 1955 – 5 StR 442/55, MDR 1956, 143 bei Dallinger). Voraussetzung ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte (BGH, Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 356/75, NJW 1975, 2249 f.) – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (BGH, Beschluss vom 2. August 1978 – StB 171/78, BGHSt 28, 84, 85 f.; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 429/81, wistra 1982, 66, 67; BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12 –, Rn. 6, juris). Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 – 3 StR 414/87, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Wiederholungsgefahr 1, und vom 12. September 1994 – 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124; BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12 –, Rn. 7, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer vorliegend beachtet, dass die Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, weswegen an die Gefährlichkeit der Angeklagten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen waren. Insoweit ist weiter zu beachten, dass die Angeklagte die Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu erwarten hat, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Die Angeklagte wird dementsprechend eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben. Vor dem Hintergrund der langjährigen Einwirkung der Angeklagten mit dem Strafvollzug vermag es die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen, ob nach der Haftentlassung der Angeklagten und der hierfür zwingend erforderlichen günstigen Täterprognose, bei dieser eine über die bloße Möglichkeit zur Begehung neuer Straftaten liegende Wahrscheinlichkeit bezüglich der Begehung erheblicher Straftaten vorliegt. Auch die Sachverständige ist, wie bereits dargelegt, nicht zu der Einschätzung gekommen, dass die Begehung neuerlicher Taten der Angeklagten wahrscheinlich ist. Dabei hat die Kammer im Hinblick auf etwaige mit der Eintragung eines Berufsverbots verbundene präventive Aspekte auch berücksichtigt, dass bereits die Regelung in § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG eine hinreichende Information potentieller Arbeitgeber gewährleistet. X. Von den weiteren Vorwürfen der Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zum Nachteil des N sowie des MA war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen f r e i z u s p r e c h e n. Mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 22.09.2020 hat die Staatsanwaltschaft Z0 der Angeklagten neben den zur Verurteilung gelangten Fällen weiterhin zur Last gelegt, bei weiteren Gelegenheiten auf die oben genannten N sowie MA durch Komprimierung des Brustkorbs bis zur Atemnot eingewirkt zu haben. Im Einzelnen sind ihr dabei die folgenden weiteren Taten vorgeworfen worden: 1. Weitere Taten zum Nachteil von N a) Am 16.02.2018, beim Wickeln des Kindes, soll die Angeklagte durch die Kompression des Brustkorbs von N bewirkt haben, dass N nicht mehr ansprechbar gewesen sei, er schlapp und leicht schläfrig gewirkt habe, sich der Körper versteift und sein Kopf schlaff zur Seite gehangen habe. b) Am Vormittag des 26.02.2018 soll die Angeklagte durch die Kompression des Brustkorbs von N bewirkt haben, dass N nicht mehr ansprechbar gewesen sei und er die Augen verdreht und geröchelt habe. Bei beiden Fällen sei der Notarzt, nachdem die Angeklagte auf den Zustand aufmerksam gemacht habe, alarmiert worden. 2. Taten zum Nachteil von MA Während ihrer Anstellung vom 06.08.2018 bis zum 31.07.2019 als Erzieherin in der Kindertagesstätte „Mullewapp Z0“, W-Allee in Z0, sei die Angeklagte unter anderem für die Betreuung des am 04.08.2016 geborenen MA verantwortlich gewesen. In diesem Zeitraum soll die Angeklagte bei folgenden 4 Gelegenheiten während der Zeit des Mittagsschlafes durch die Kompression des Brustkorbs von MA auf diesen eingewirkt haben: am 31.08.2018 gegen 12:50 Uhr, am 01.10.2018 gegen 12:30 Uhr, am 29.10.2018 gegen 12:50 Uhr und am 30.11.2018 ebenfalls zur Mittagszeit. Dadurch soll die Angeklagte bei MA Atemnot bis zum Atemstillstand, Leblosigkeit und Krämpfe herbeigeführt haben. In jedem der Fälle sei der Notarzt alarmiert und das Kind mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht worden. Die Kammer hat zu den weiteren Tatvorwürfen folgende Feststellungen getroffen: 1. Weitere Taten zum Nachteil von N Die Kammer hat insoweit festgestellt, dass es die oben genannten Zustände mit den genannten Symptomen von N gegeben hat. Des Weiteren hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagte sowohl am 16.02.2018 als auch am 26.02.2018 im Dienst war. Soweit es den Vorfall am 16.02.2018 betrifft, hat die Kammer auch festgestellt, dass die Angeklagte N unmittelbar zuvor gewickelt hat. Die Kammer konnte bei beiden Fällen aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass auch insoweit die Angeklagte diese Zustände bei N herbeigeführt hat. Im Einzelnen: a) Soweit es den Vorfall vom 16.02.2018 betrifft, handelt es sich zwar auch unter Berücksichtigung der zur Verurteilung gelangten Fälle um eine für diese Fälle typische Tatsituation, nämlich eine Wickelsituation, was sich aufgrund des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Wickelprotokolls vom 16.02.2018 ergibt. Laut dem Wickelprotokoll, welches mit dem Namenskürzel der Angeklagten versehen ist („SM“), hat die Angeklagte N um 10:10 Uhr gewickelt. Laut der ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten verlesenen Unfallanzeige zum Vorfall vom 16.02.2018 ist der Zustand von N gegen 10:00 Uhr eingetreten. Ausweislich der Unfallanzeige ist dort als erste kenntnisnehmende Person die Angeklagte eingetragen. Es ist also auch davon auszugehen, wie in den weiteren zur Verurteilung gelangten Fällen, dass die Angeklagte vor dem Eintritt des Zustands von N mit diesem alleine war und sie somit eine Zugriffsmöglichkeit auf N hatte. In medizinischer Hinsicht ist allerdings entscheidend zu berücksichtigen, dass N, wie sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Arztbrief der Heliosklinik Z0 vom 02.05.2018 ergibt, am 16.02.2018 eine Körpertemperatur von 38,6 °C aufwies und er somit Fieber hatte. Laut dem genannten Arztbrief ist die Körpertemperatur noch bis 39 °C gestiegen. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin F habe diese insoweit auch den Eindruck gehabt, dass N stark erkältet gewesen sei. N habe sich nach Angaben der Zeugin „verschleimt“ angehört. Wie die Sachverständige Dr. I5 in der Hauptverhandlung im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, ist es letztlich nicht auszuschließen, dass es sich aufgrund der erhöhten Körpertemperatur um einen Fieberkrampf gehandelt hat. Dies sei zwar nicht typisch, doch komme es vor, dass Kinder bei Fieber krampfen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Sachverständigen vermag sich die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass es für die Entstehung des bei N festgestellten Zustands keine medizinische innere Ursache gibt. Vielmehr hält es die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen für möglich, dass das bei N bestehende Fieber kausal für die Entstehung des Zustands von N geworden ist. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass N, wie festgestellt und im Einzelnen unter Ziffer III.1 bzw. IV.1 erörtert, auch zu späteren Zeitpunkten, nämlich am 25.07.2019 sowie am 06.10.2019, zuhause Fieberkrämpfe erlitten hat. Dies zeigt, dass N, auch wenn dies nach den Ausführungen der Sachverständigen grundsätzlich nicht typisch ist, beim Vorliegen von Fieber zu Fieberkrämpfen geneigt hat. Bei der Würdigung, ob auch in diesem Fall von der Täterschaft der Angeklagten auszugehen ist, hat die Kammer auch die weiteren zur Verurteilung gelangten Fälle und die, wie bereits dargelegt, auch beim hiesigen Vorfall gegebenen durchaus hiermit übereinstimmenden Umstände herangezogen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Umstände verkennt die Kammer nicht, dass, trotz des Vorliegens des Fiebers bei N, eine gewisse Verdachtslage gegen die Angeklagte besteht. Da bezüglich des Vorfalls vom 16.02.2018 allerdings eine medizinisch mögliche Alternativursache in Betracht kommt, unterscheidet sich dieser Fall von den zur Verurteilung gelangten Fällen und insbesondere dem zum Nachteil von N festgestellten Fall maßgeblich. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die verbleibenden Zweifel zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt und sie bezüglich dieser Tat aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. b) Soweit es den Vorfall vom 26.02.2018 betrifft, vermochte die Kammer schon nicht sicher festzustellen, dass die Angeklagte unmittelbar vor der Entstehung des Zustands alleinigen Zugriff auf N hatte. Zu dem Zeitpunkt des Vorfalls war lediglich die Zeugin P, wie sich aus deren Aussage ergibt, unmittelbar im Gruppenraum mit der Angeklagten anwesend. Die Zeugin hatte zum Zeitpunkt der Vernehmung, wie sie selbst einräumte, Erinnerungslücken. Zu der in Rede stehenden Situation befragt, konnte die Zeugin lediglich angeben, dass sie N „zwischen 09:30 Uhr und 10:00 Uhr“ im Raum stehend in Erinnerung habe. N habe dabei nicht auf Ansprache reagiert. Wer zuerst auf N Zustand aufmerksam wurde, d.G2. sie oder die Angeklagte, wusste die Zeugin in der Vernehmung nicht mehr genau, wobei sie vermutete, dass es die Angeklagte gewesen sei. Was unmittelbar vorher passiert ist, konnte die Zeugin nicht angeben. Es steht damit insbesondere nicht fest, dass die Angeklagte N zuvor gewickelt hat. Die Zeugin P gab zwar an, dass die Angeklagte die in der Gruppe anwesenden Kinder gewickelt habe und N ein Wickelkind gewesen sei, doch ob N tatsächlich unter den von der Angeklagten gewickelten Kindern gewesen sei, könne sie nicht sagen. Auch aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Wickelprotokoll ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse. Vielmehr ist für N am 26.02.2018 keine Eintragung enthalten. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Angeklagte ausweislich der weiteren im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Wickelprotokolle der Kinder „AR“ und „LC“ diese um 09:55 Uhr bzw. 10:05 Uhr gewickelt hat und der Zustand von N laut der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Unfallanzeige vom 26.02.2018 gegen 10:10 Uhr entdeckt worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten wäre es also grundsätzlich denkbar, dass die Angeklagte N vor der Entstehung des Zustands gewickelt haben könnte. Dies setzt allerdings voraus, dass die Angeklagte das Wickeln von N bewusst oder unbewusst nicht in das Wickelprotokoll eingetragen hat. Hiergegen spricht allerdings der Umstand, dass die Angeklagte, wie bereits oben dargelegt, im Rahmen des Vorfalls am 16.02.2018, bei welchem es ebenfalls beim Wickeln zu einem Zustand von N gekommen ist, das Wickeln von N im Wickelprotokoll vermerkt hat. Den Zustand von N am 16.02.2018 hat die Angeklagte also auch nicht zum Anlass genommen, um das unmittelbar zuvor erfolgte Wickeln von ihr durch die Nichteintragung im Wickelprotokoll zu verbergen. Laut der Zeugin P waren zu der Zeit zudem fünf bis sechs Wickelkinder in der Gruppe. Ob auch diese zusammen mit den Kindern „AR“ und „LC“ gewickelt worden sind, d.G2. ob alle in der Gruppe anwesenden Wickelkinder nacheinander gewickelt wurden, konnte in der Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden. Auch vor diesem Hintergrund kann, alleine weil die Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang zu der Entstehung des Zustands von N, Kinder gewickelt hat, nicht der Nachweis geführt werden, dass die Angeklagte auch N gewickelt hat. Dabei hält es die Kammer angesichts der festgestellten, mangelhaften Arbeitsleistungen der Angeklagten auch nicht für ausgeschlossen, dass die Angeklagte N, obwohl dieser hätte gewickelt werden müssen, – etwa weil sie es schlichtweg vergessen hat oder aus sonstigen Gründen – nicht gewickelt hat. Auch die anderen Zeugen, insbesondere der Zeuge C3 und die Zeugin O, konnten zu der Entstehung des Zustands bei N keine Angaben machen. Diese sind, wie sich aus deren glaubhaften Aussagen ergibt, vielmehr erst zu einem Zeitpunkt dazu gerufen worden, zu dem N, wie der Zeuge C3 angab, „fachgerecht“ versorgt wurde. Bei der Würdigung, ob auch in diesem Fall von der Täterschaft der Angeklagten auszugehen ist, hat die Kammer wiederum die weiteren zur Verurteilung gelangten Fälle und die, wie bereits dargelegt, auch beim hiesigen Vorfall gegebenen durchaus hiermit übereinstimmenden Umstände herangezogen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Umstände verkennt die Kammer nicht, dass eine gewisse Verdachtslage gegen die Angeklagte besteht. Da bezüglich des Vorfalls vom 26.02.2018 allerdings nicht sicher feststeht, ob die Angeklagte alleinigen und ungestörten Zugriff auf N hatte, unterscheidet sich dieser Fall von den anderen zur Verurteilung gelangten Fällen maßgeblich. Zudem unterscheidet sich der Fall auch insoweit von den anderen Fällen, dass N, wie sich aus den entsprechenden Angaben der Zeugin P ergibt, mitten im Gruppenraum stand. In den anderen zur Verurteilung gelangten Fällen befanden sich die Kinder liegend im Wickel- oder Schlafraum. Alleine der Umstand, dass die Angeklagte in der Gruppe anwesend war, vermag die bei der Kammer insoweit verbleibenden Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht auszuräumen, weshalb die Angeklagte bezüglich dieser Tat ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. 2. Taten zum Nachteil von MA Die Kammer hat insoweit festgestellt, dass es die oben genannten Zustände mit den genannten Symptomen bei MA gegeben hat. Des Weiteren hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagte an sämtlichen der oben genannten Tage im Dienst war. Die Kammer hat zudem festgestellt, dass die Angeklagte jedenfalls bei den Vorfällen am 29.10.2018 und am 30.11.2018 die Schlafbetreuung übernommen hat, wobei auch MA zu den Kindern gehörte, die in der Kindertagesstätte geschlafen haben. Ferner konnte festgestellt werden, dass an allen vier Tagen der Notarzt alarmiert und MA in der Folge im Krankenhaus behandelt wurde. Die Kammer konnte allerdings nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagte diese Zustände bei MA durch Einwirkung auf dessen Brustkorb herbeigeführt hat. Im Einzelnen: Mit Ausnahme der Vorfälle vom 29.10. und vom 30.11.2018, zu welchen die Zeugin M4 detaillierte Angaben machen konnte, fiel es sämtlichen zu dem Tatkomplex vernommenen Zeugen, insbesondere den Zeuginnen P2 und L5 als Mitarbeiterinnen in der Kindertagesstätte, schwer, aus ihrer Erinnerung noch Angaben zu konkreten Vorfällen zu machen. Die Zeugin M4 gab an, dass sie am 31.08. und am 01.10.2018 jeweils im Urlaub gewesen sei und sie daher zu der Entstehung der Vorfälle an diesen Tagen keine Angaben machen könne. Bereits vor diesem Hintergrund ist es letztlich im Hinblick auf die Vorfälle vom 31.08. und 01.10.2018 für die Kammer nicht mehr feststellbar gewesen, wie die jeweilige Situation vor dem Auftreten der Symptome bei MA gewesen war und ob die Angeklagte unmittelbar zuvor mit MA alleine war bzw. eine Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit auf ihn hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Unfallanzeigen vom 11.08.2018 und vom 30.10.2018. Dort ist die Angeklagte zwar für den Vorfall vom 31.08.2018 als erste kenntnisnehmende Person eingetragen, doch ist für die Vorfälle vom 29.10.2018 und vom 01.10.2018 nicht die Angeklagte, sondern die Zeugin L5 als erste kenntnisnehmende Person eingetragen. Diese Angaben in den Unfallanzeigen sind jedoch, unabhängig davon, dass die Angeklagte nur in einem Fall als erste kenntnisnehmende Person eingetragen wurde, nicht belastbar, da die Zeugin M4 angab, dass hiermit nicht zwingend der Erstentdecker gemeint sein müsse. Es könne auch sein, dass dort die Person eingetragen worden sei, welche ihr, also der Zeugin M4, von dem Vorfall als erste Person berichtet habe. Ob sie dort bei den hier in Rede stehenden Fällen den Erstentdecker oder den Erstberichtenden eingetragen hat, konnte die Zeugin M4 nicht mehr angeben. Trotz des Umstands, dass die Angeklagte, wie sich aus den Angaben der Zeugin M4 ergibt, am 29.10. und am 30.11.2018, die Schlafbetreuung alleine übernommen hat, vermochte sich die Kammer auch bezüglich dieser Vorfälle nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Täterschaft der Angeklagten zu überzeugen. Maßgebend dafür, dass die Kammer letztlich von der Schuld der Angeklagten in keinem der angeklagten Fälle überzeugt ist, sind die Angaben der Zeugin L5. Die Zeugin L5 hat nämlich im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft angegeben, dass sie bei zwei, datumsmäßig von ihr nicht mehr konkretisierbaren, Vorfällen mit MA unmittelbar anwesend gewesen sei und sie die Entstehung dieser Vorfälle miterlebt habe. Bei einem Vorfall habe MA im Schlaf ein „komisches“, röchelartiges Geräusch gemacht. Die Zeugin habe ihn dann hochgehoben, woraufhin er wachgeworden sei. Im Anschluss habe er in ihren Armen geschlafen. In diesem Fall sei kein Krankenwagen alarmiert worden. Bei einem weiteren Vorfall sei sie mit der Angeklagten gemeinsam im Schlafraum gewesen. Bei diesem sei es ebenfalls zu einem Zustand von MA gekommen. MA habe im Bett gelegen und angefangen, röchelartige Geräusche zu machen. Die Zeugin habe MA nicht mehr „klar“ bekommen, weshalb letztlich Hilfe gerufen und ein Rettungswagen alarmiert worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage gab die Zeugin L5 an, dass die Angeklagte in diesem Fall keinen Zugriff auf MA gehabt habe. Sie hätte gemerkt, wenn die Angeklagte an MA herangetreten wäre. Soweit die Zeugin L5 angibt, dass sie beim ersten von ihr unmittelbar wahrgenommen Zustand von MA keinen Krankenwagen gerufen hat, schließt die Kammer daraus, dass es sich nicht um einen in der Anklage genannten Vorfall handelt, da bei diesen, wie sich aus den insoweit im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Notarztprotokollen vom jeweiligen Tag ergibt, jeweils ein Notarzt alarmiert wurde. Soweit die Zeugin hingegen einen weiteren von ihr unmittelbar wahrgenommenen Vorfall mit MA schilderte, geht die Kammer, da bei diesen jeweils ein Rettungswagen gerufen wurde und da keine weiteren Vorfälle um MA mit Rettungswageneinsätzen bekannt sind, davon aus, dass es sich um einen der hier angeklagten Vorfälle handelt. Um welchen der der Angeklagten zur Last gelegten Vorfälle es sich konkret handelte, ist, da die Zeugin L5 hierzu keinerlei Angaben machen konnte, unklar. Dies ist aber letztlich auch nicht entscheidend, da bereits die von der Zeugin L5 wahrgenommenen Vorfälle zeigen, dass es bei MA auch ohne äußere Einwirkung zu einem derartigen Zustand kommen konnte. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin L5 ist es letztlich nicht auszuschließen, dass es auch in den anderen Fällen ohne äußerliche Einwirkung zu einem derartigen Zustand bei MA gekommen ist. Bereits vor diesem Hintergrund hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten insgesamt. Hinzu kommt, dass bei MA, wie sich aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Entlassungsberichte des AKH W1 vom 05.09. und 29.10.2018 ergibt, in der jeweiligen danach erfolgten Untersuchung bezüglich des Vorfalls vom 31.08.2018 eine Lungenentzündung und bezüglich des Vorfalls vom 01.10.2018 eine Atemwegsentzündung diagnostiziert worden ist. Die medizinische Sachverständige Dr. I5 gab insoweit nachvollziehbar an, dass die diagnostiziere Lungenentzündung beim Vorfall am 31.08.2018 sowie die Atemwegsentzündung beim Vorfall am 29.10.2018 zwar keine naheliegende Ursache für das Hervorrufen von Atemnot seien, diese aber letztlich als Ursache auch nicht ausgeschlossen werden könnten. Diese Einschätzung wurde auch von dem sachverständigen Zeugen Dr. L6, dem Leiter der Kinderklinik W1, in welcher MA im Anschluss zu den Vorfällen behandelt wurde, geteilt. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin L2, d.h. die Mutter von MA, im Rahmen ihrer Vernehmung angab, dass MA im Alter von 2 Jahren und von Anfang an ungerne in die Kindertagesstätte gegangen sei. Die Zeugin T2, welche die Familie L als ehrenamtliche Flüchtlingshelferin begleitet, gab in ihrer Vernehmung an, dass sie vermutet habe, dass der Besuch der Kindertagesstätte für MA aufgrund seines jungen Alters möglicherweise in psychischer Hinsicht „zu viel“ gewesen sei. Bei der Würdigung, ob auch in den Fällen zum Nachteil von MA von der Täterschaft der Angeklagten auszugehen ist, hat die Kammer wiederum auch die weiteren zur Verurteilung gelangten Fälle und die auch bei den hiesigen Vorfällen gegebenen durchaus hiermit übereinstimmenden Umstände herangezogen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Umstände verkennt die Kammer nicht, dass eine gewisse Verdachtslage gegen die Angeklagte besteht. In den anderen der Angeklagten nachgewiesenen Fällen konnte jedoch, anders als in Fällen zum Nachteil von MA, jeweils der Nachweis geführt werden, dass die Angeklagte mit dem jeweiligen Kind alleine war und Zugriff auf dieses hatte, dass es sich um eine dem Tatmuster der Angeklagten entsprechende, typische Situation im Rahmen des Wickelns oder der Schlafbetreuung handelte und dass es für die Entstehung der jeweiligen Notsituation keine andere medizinische Erklärung gab. Bei der Gesamtwürdigung sämtlicher zu den Fällen zum Nachteil von MA gegebenen Umstände verblieben bei der Kammer Zweifel, ob für die Entstehung der Zustände bei MA tatsächlich nur eine Gewalteinwirkung von außen in Betracht kommt oder ob auch körperliche bzw. psychische Ursachen bei MA die Zustände hervorgerufen haben könnten. Alleine der Umstand, dass die Angeklagte an sämtlichen Tagen anwesend war und dass die Angeklagte in anderen Situationen bei Kindern vergleichbare Symptome hervorgerufen hat, reicht aus den oben genannten Gründen nicht aus, um die bei der Kammer insoweit verbleibenden Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten auszuräumen. Aus diesem Grund hat die Kammer die Angeklagte bezüglich dieser Taten ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. XI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 472 Abs. 1 StPO.