Leitsatz
XII ZB 122/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB122.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/17 vom 4. Juli 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b a) Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Ver- sorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tra- gen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772). b) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen er- hält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - OLG Köln AG Eschweiler - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurück- gewiesen. Gründe: Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsbe- schwerde der Antragsgegnerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wendet sich mit der bereits eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde gegen die Befristung ihres Elementarunterhalts bis einschließlich März 2021. Die Rechtsbeschwerde greift insbesondere die Annahme des Oberlan- desgerichts an, wonach die Ehefrau hinsichtlich des Bezugs ihrer Altersrente keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Nach den von der Rechtsbeschwerde unbeanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts hätte die Ehefrau ohne Ehe bei einer unterstellten Tä- 1 2 3 4 - 3 - tigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine fiktive Altersrente von 1.303,75 € ab April 2021 erlangen können. Weiter ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sie eine solche Rente aufgrund ihrer eigenen Ren- tenanwartschaften, der ihr von der Ärzteversorgung des Ehemanns im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften und des ihr zuge- sprochenen Zugewinnausgleichs auch tatsächlich erzielen könnte. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung nicht die zusätzliche Zahlung aus dem Zugewinnausgleich von 41.164,72 € be- rücksichtigen dürfen, da nicht sicher sei, dass die Ehefrau tatsächlich einen An- spruch hierauf habe. Schließlich habe das Oberlandesgericht die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) nicht hinrei- chend konkret festgestellt. II. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Rechts- beschwerde stand. Sie ist auch im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts- anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit- lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwie- 5 6 - 4 - weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhalts- anspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsfüh- rung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 17 mwN). Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfü- gung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Ein- schränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen ange- messenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Un- terhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil her- abgesetzt werden, der sich aus der Differenz zwischen angemessenem Unter- haltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was freilich voraussetzt, dass der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen den eigenen angemessenen Lebensbedarf übersteigt. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellun- gen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unter- haltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nach- teil (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN). 7 - 5 - Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufga- be des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberech- tigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sin- ne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unter- brechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Ren- tenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsaus- gleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in glei- chem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgegli- chen (Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772 Rn. 24 mwN). Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unter- haltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zuge- sprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 46 f.). 2. Gemessen hieran fehlt es mit Erreichen der Regelaltersgrenze an ei- nem nach § 1578 b BGB zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteil aufsei- ten der Ehefrau. a) Der Senat hat in einem von den Beteiligten geführten Parallelverfah- ren zum Zugewinnausgleich ausgeführt, dass die Feststellungen des Oberlan- desgerichts schon nicht die Annahme tragen, dass aufseiten der Ehefrau über- haupt ehebedingte (und nicht anderweitig kompensierte) Nachteile beim Aufbau einer Altersversorgung entstanden sind (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Selbst wenn die tatsächliche Altersrente der Ehefrau, die sie im Jahr 2021 unter Einschluss des Versorgungsausgleichs und des Vermögenszuflus- ses aus dem Zugewinnausgleich erreichen könnte, hinter der vom Oberlandes- 8 9 10 11 - 6 - gericht berechneten Rente ohne Ehe und Kindererziehung zurückbliebe, wäre darin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein ehebedingter Nach- teil zu erblicken. Denn wenn ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, sind die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegat- ten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen. aa) Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt worden. Hierzu hat der Senat im Parallelverfahren ausgeführt: "Der Antragsteller hat durch seine Bei- tragszahlung in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht in monatlicher Höhe von 708,95 € erworben. Angesichts dieser Größenordnung konnte das geteilte Ver- sorgungsvermögen beim Ärzteversorgungswerk - auch in Relation zu der rund siebzehnjährigen Ehezeit - durchaus die den primären Versorgungssystemen obliegende Funktion erfüllen, dem Versorgungsberechtigten eine selbständige (Basis-) Absicherung für den Fall von Alter oder Invalidität zu bieten" (Senats- beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Hinzu kommt, dass die Ehefrau über den Zugewinnausgleich einen weiteren Vermögenszufluss erhalten hat, den sie nach den von der Rechtsbe- schwerde auch insoweit unbeanstandeten Feststellungen des Oberlandesge- richts ohne die Ehe nicht erlangt hätte. Dabei handelt es sich um den der Ehe- frau bereits seinerzeit rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 50.000 € sowie mindestens weitere 7.218,23 €, die ihr nach der teilweisen Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in dem Parallelverfahren rechtskräftig zugesprochen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser ehebedingte Vorteil wäre daher auch im Übrigen geeignet, einen etwaigen ehebedingten Nachteil zu kompensieren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 26 mwN). cc) Freilich ist zu beachten, dass für die Entstehung eines ehebedingten Nachteils i.S.d. § 1578 b BGB auch der nach der – für den Zugewinnausgleich 12 13 14 - 7 - maßgeblichen – Zustellung des Scheidungsantrags am 28. Juni 2006 liegende Zeitraum entscheidend sein kann, namentlich wenn es darum geht, dass die Ehefrau wegen ihres ehebedingt reduzierten Einkommens ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags keine bzw. nur noch geringere Rentenanwartschaften bilden kann (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 1578 Rn. 63, 65). Aber auch dieser Aspekt führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ehefrau hat einen bis einschließlich Juli 2017 titulierten Anspruch auf Al- tersvorsorgeunterhalt. Damit kann sie die ehebedingt geringeren Rentenan- wartschaften ohne weiteres ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 47), zumal sie den Feststellun- gen des Oberlandesgerichts zufolge bereits im Jahr 2008 erwerbsunfähig ge- worden ist und deshalb – auch ohne Ehe – seither keine weitere Altersvorsorge mehr hätte betreiben können. c) Schließlich verfangen auch die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwer- de nicht. Das Oberlandesgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu be- anstandender Weise den Unterhalt der Ehefrau gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, was die Rechtsbeschwer- de im Übrigen als vertretbar hingenommen hat. Dieser Maßstab bildet regelmä- ßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (Senatsbe- schluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind für die Bemes- sung des angemessenen Lebensbedarfs und den damit möglicherweise ein- hergehenden ehebedingten Nachteilen die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehemanns ohne Belang. Ist festgestellt, dass es an einem ehebedingten Nachteil fehlt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die unter- 15 16 17 - 8 - haltsberechtigte Ehefrau aus dem Zugewinnausgleich einen weiteren Vermö- genszufluss erlangen wird (offen sind nach dem Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt, noch 33.946,49 €). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Eschweiler, Entscheidung vom 30.06.2015 - 13 F 188/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - II-10 UF 141/15 -