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Leitsatz

III ZR 187/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210618UIIIZR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210618UIIIZR187.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 187/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ÜGRG Art. 23 Satz 1; GVG §§ 198 ff; EMRK Art. 35 Abs. 1 Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 ÜGRG in so genannten "Rüge-Mischfällen", wenn der Entschädigungskläger bei ei- nem Altfall neben der Rüge überlanger Verfahrensdauer davon unabhängige weitere Grundrechtsverstöße (hier: Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218). BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - III ZR 187/17 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Sorgerechtsverfahrens in Anspruch. Der Kläger und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau stritten in der Zeit von November 2003 bis September 2009 vor dem Familiengericht und dem Kammergericht um das Sorgerecht für ihre im Jahr 2002 geborene, seit der Trennung Ende 2003 bei der Kindesmutter lebende gemeinsame Tochter. Die Ehe wurde am 7. Juni 2006 rechtskräftig geschieden. Die Kindesmutter begehrte mit Antrag vom 25. November 2003 die Über- tragung der alleinigen Sorge mit der Begründung, der Kläger habe die Tochter 1 2 3 - 3 - sexuell missbraucht. Das Familiengericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 11. Juni 2006 statt, wobei der Missbrauchsvorwurf ungeklärt blieb. Auf die im Juli 2006 eingelegte Beschwerde des Klägers führte das Kammergericht am 23. Januar 2007 einen Anhörungstermin durch und gab in der Folgezeit ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Erziehungsfähig- keit der Kindeseltern in Auftrag. Im März 2008 verurteilte das Amtsgericht die Kindesmutter, nachdem sie gestanden hatte, die Missbrauchsvorwürfe gegen den Kläger nur erfunden zu haben, wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe. Im Oktober 2008 wurde das vom Kammergericht beauftragte Gutachten vorgelegt. Mit Beschluss vom 24. September 2009 wies das Gericht die Be- schwerde des Klägers zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Gehörsrüge des Klägers wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 zurück- gewiesen. Daraufhin erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde zum Bundes- verfassungsgericht, welches mit Beschluss vom 2. November 2010 diese nicht zur Entscheidung annahm. Die Entscheidung ging den Verfahrensbevollmäch- tigten des Klägers am 8. November 2010 zu. Am 6. Mai 2011 legte der Kläger Individualbeschwerde zum Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein und rügte unter anderem die überlange Dauer des Sorgerechtsverfahrens. Die vorliegende Entschädigungsklage, die dem Beklagten am 1. August 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger am 23. Mai 2012 beim Kammergericht eingereicht. 4 5 6 7 8 - 4 - Er hat geltend gemacht, dass das Sorgerechtsverfahren um vier Jahre verzögert sei. Durch unsachgemäße richterliche Verfahrensgestaltung und wei- tere unangemessene Verzögerungen seitens der Gerichte habe er einen imma- teriellen Nachteil erlitten. Angesichts der Eilbedürftigkeit eines Sorgerechts- streits und der schon langen Verfahrensdauer seien die Bemühungen der Ge- richte zur Aufklärung des Missbrauchsvorwurfs und zur Verfahrensbeschleuni- gung nicht ausreichend gewesen. Die lange Verfahrensdauer sei mitursächlich für die schließlich getroffene Sorgerechtsentscheidung. Das Kammergericht hat die auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer sowie Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage mit Urteil vom 26. April 2013 abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwer- de des Klägers hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin das Urteil mit Beschluss vom 16. Januar 2015 aufgehoben (veröffentlicht in BeckRS 2015, 42938). Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat das Kammergericht die Klage erneut abgewiesen. Die dagegen gerichtete abermalige Verfassungsbeschwerde des Klägers zum Berliner Verfassungsgerichtshof hat mit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs Erfolg gehabt und zur Aufhebung des klage- abweisenden Urteils durch Beschluss vom 9. November 2016 geführt (veröf- fentlicht in BeckRS 2016, 54454). Das Kammergericht hat den Beklagten da- raufhin nach Zurückverweisung der Sache zur Zahlung von 1.200 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä- ger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter, soweit die Klage abgewie- sen worden ist, und erstrebt einen Entschädigungsbetrag von insgesamt min- destens 6.000 €. 9 10 11 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des sorgerechtlichen Verfahrens sei die Klage teilweise be- gründet. Dem Kläger stehe unter Berücksichtigung einer unangemessenen Ver- fahrensverzögerung von zwölf Monaten eine Entschädigung in Höhe von 1.200 € gemäß § 198 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG zu. Nach dem vom Verfas- sungsgerichtshof des Landes Berlin bejahten erhöhten Beschleunigungsmaß- stab in Kindschaftssachen, deren Verfahrensdauer bereits erheblich sei, sei es im Beschwerdeverfahren in vier Abschnitten zu insgesamt zwölf Monaten un- angemessener Verfahrensverzögerung gekommen (verspäteter Anhörungster- min am 23. Januar 2007, verzögerte Aktenübersendung an die Gutachterin im Februar 2008 und verzögerte Gutachtenerstellung im Oktober 2008, unange- messen langer Zeitraum von der Vorlage des Gutachtens bis zum Erlass des Beschlusses vom 24. September 2009). Für diesen Zeitraum sei eine Entschä- digung für den erlittenen immateriellen Nachteil in Höhe von 1.200 € gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG anzusetzen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das erstinstanzliche Sorgerechts- verfahren weise keine unangemessene Verfahrensverzögerung auf. Dies gelte auch, soweit das Familiengericht im Dezember 2003 einen Polygraphentest beauftragt habe, da diese Verfahrensweise aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht 12 13 14 15 - 6 - des zuständigen Richters der Aufklärung des Sachverhalts gedient habe. Es sei auch nicht unbillig, den vom Kläger erlittenen immateriellen Nachteil nicht ge- mäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG höher als mit dem Regelsatz festzusetzen. Der Senat könne insbesondere nicht feststellen, dass die im Beschwerdeverfahren eingetretene Verzögerung für die Sorgerechtsentscheidung entscheidungser- hebliche Fakten geschaffen habe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann keine (weitere) Entschädigung wegen der Dauer des Sorgerechtsstreits verlangen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver- fahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) gelten die verfahrensrechtlichen und materiell-recht- lichen Regelungen der §§ 198 bis 201 GVG für bereits abgeschlossene Verfah- ren ("Altfälle") nur dann, wenn deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Ge- genstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann. Die bloße (formale) Erhe- bung einer Beschwerde vor Inkrafttreten der Entschädigungsregelung reicht nicht aus. Vielmehr muss sie innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK ein- gelegt worden sein (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 14). Daran fehlt es hier. 1. Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Sorgerechtsver- fahren wurde durch die Beschlüsse des Kammergerichts vom 24. September 2009 und 28. Oktober 2009, mit denen die Beschwerde und die Anhörungsrüge 16 17 18 - 7 - des Klägers zurückgewiesen wurden, beendet und war damit bei Inkrafttreten des ÜGRG am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits abgeschlos- sen. 2. Zur Begründetheit eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG in Verbindung mit Art. 23 Satz 1 ÜGRG gehört, dass die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 aaO). Auch wenn der Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 23 ÜGRG eine solche Einschränkung nicht enthält, folgt sie klar aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung und dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nur bei solchen abgeschlossenen überlangen Verfahren eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff GVG in Betracht kommen soll, bei denen - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - eine nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässige Beschwerde beim EGMR bereits erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. Denn mit der Übergangsregelung sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutsch- land verhindert und der Gerichtshof entlastet werden (BT-Drucks. 17/3802, S. 31 zu Art. 22 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung = Art. 23 ÜGRG). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn es möglich wäre, allein durch die Einlegung einer verfristeten Individualbeschwerde den Weg für eine innerstaat- liche Entschädigung wegen unangemessener Dauer bei längst abgeschlosse- nen Verfahren zu eröffnen (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 aaO Rn. 15). Dem- entsprechend wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfe, da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Mo- nate betrage (BT-Drucks. 17/3802 aaO). Es sollen mithin diejenigen Altverfah- ren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine 19 20 - 8 - Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage durch den EGMR ausgeschlossen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten war (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 aaO). 3. Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der EGMR mit einer Beschwerde erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entschei- dung befassen. Die Frist beginnt mit Zustellung der oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der die Rechtswegerschöpfung begründenden letztinstanzlichen Entscheidung (EGMR, NVwZ 1999, 1325 Rn. 30). Auch außerordentliche oder verfassungs- rechtliche Rechtsbehelfe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einzulegen; allerdings muss er nur die Rechtsbehelfe ausschöpfen, die sich auf die gerüg- ten Rechtsverstöße beziehen und zugleich verfügbar, angemessen und wirk- sam sind (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 aaO Rn. 11; s. auch EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des EGMR (grundlegend Urteile vom 8. Juni 2006, Beschwerde Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389 Sürmeli/ Deutschland, Rn. 105 ff und vom 11. Januar 2007, Beschwerde Nr. 20027/02, NVwZ 2008, 289 Herbst/Deutschland, Rn. 63 ff) genügt die Verfassungsbe- schwerde nicht den Anforderungen von Art. 13 EMRK an einen effektiven (wirk- samen) Rechtsbehelf, wenn die überlange Dauer eines zivilrechtlichen Verfah- rens geltend gemacht wird. Denn im Wege der Verfassungsbeschwerde kann weder das Verfahren beschleunigt noch angemessene Wiedergutmachung er- langt werden. Ein Beschwerdeführer, der die überlange Dauer eines Gerichts- verfahrens rügen möchte, ist demnach nicht verpflichtet, vor Anrufung des EGMR dieserhalb eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsge- richt einzulegen (Senatsurteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 21 22 - 9 - 1816 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 1/13, juris; s. auch EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 108 und NVwZ 2008, 289 Rn. 68). Weil dem Kläger nach Beendigung des Sorgerechtsverfahrens dement- sprechend kein tauglicher (nationaler) Rechtsbehelf gegen die Dauer des Ver- fahrens zur Verfügung stand, ist für die Berechnung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK allein auf den Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens bereits im Jahr 2009 abzustellen. Die vom Kläger am 6. Mai 2011 eingelegte und auf die Dauer des Sorgerechtsverfahrens gerichtete Individualbeschwerde war somit offensichtlich verfristet und hatte auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Entschädigungsrechts keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2010, durch den die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an- genommen wurde, kommt es - wie dargelegt - nicht an. 4. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Entschädi- gungskläger bei einem Altfall (Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 ÜGRG) neben der Rü- ge überlanger Verfahrensdauer davon unabhängige (weitere) Grundrechtsver- stöße (hier: Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht. Da hin- sichtlich letzterer die Verfassungsbeschwerde einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, kommt es zu einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der Rügen. Für diese Verfahrensweise sprechen zudem die Rechtsklarheit und ins- besondere auch die Gleichbehandlung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Längerüge. Dies bedeutet, dass die Beschwerde bezüglich der Verfahrens- länge innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Ab- schluss des instanzgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, während der EGMR wegen der sonstigen Rügen erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann (Senatsbeschluss vom 23 24 - 10 - 18. Dezember 2013 - III ZR 1/13, juris unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73-77; s. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2013, 2207, 2208; Schäfer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn. 57). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass in "Rüge-Mischfällen" die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise dann in die Berechnung der Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK einzubeziehen sei, wenn zuvor der Instanzenzug voll ausgeschöpft worden sei (z.B. KG in den vom Verfassungsgerichtshof Berlin aufgehobenen Urteilen vom 26. April 2013 und 19. Mai 2015 in der vorliegenden Sache sowie in FamRZ 2013, 1503 Rn. 9) folgt dem der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht. 5. Die Notwendigkeit der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist entfällt auch nicht mit Blick auf Art. 23 Satz 6 ÜGRG. Danach muss die Klage zur Durchset- zung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG spätestens am 3. Juni 2012 er- hoben werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung. Der im Laufe des Gesetzge- bungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abge- schlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217, S. 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicherzustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem An- wendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Mo- naten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217, S. 30 f). Keineswegs sollten damit die Vorausset- zungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insbesondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich 25 - 11 - angesehen werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn. 2). 6. Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Art. 23 ÜGRG wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der EGMR dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mitgeteilt hat, seine Beschwerde sei wegen Nichterschöpfung des (neuen) innerstaatlichen Rechtsbehelfs (§§ 198 ff GVG) für unzulässig erklärt worden, und er könne, sobald der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sei, eine neue Beschwerde beim Gerichtshof einlegen. Für die Auslegung des Art. 23 ÜGRG lässt sich daraus nichts herleiten. Es handelt sich um ein standardisier- tes Schreiben, das keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der EGMR die An- spruchsvoraussetzungen der neuen Entschädigungsregelung und insbesondere die Frage, wie Art. 23 ÜGRG zu verstehen ist, einer eingehenden Prüfung un- terzogen hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 aaO Rn. 10 f). Dies gilt erst recht für das Informationsschreiben des EGMR vom 6. Januar 2012, in dem der Klä- ger auf die Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG aufmerksam gemacht wur- de, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Voraussetzungen stattfand. 7. Nach alledem vermag der Senat die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Auffassung der Revision nicht zu teilen, der Kläger wer- de bei Versagung einer (weiteren) Entschädigung unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zum "Objekt des Verfahrens" ge- macht. Ebenso wenig besteht Anlass, im Hinblick auf die (informellen) Schrei- ben des EGMR vom 6. Januar 2012 und 19. Juli 2012 einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO anzunehmen. 26 27 - 12 - III. Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Entschädigung sind nicht ersichtlich. Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand han- deln würde, für den erstinstanzlich das Landgericht ausschließlich zuständig wäre (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 aaO Rn. 4 mwN). Herrmann Remmert Reiter Arend Böttcher Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2017 - 7 SchH 3/12 .EntV - 28