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Entscheidung

III ZR 1/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 1/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - wird zurück- gewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen an einen wirksa- men Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) nicht genügt, soweit die über- lange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Insoweit gehört die Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff). Wird die Rüge überlanger Verfahrensdauer zusammen mit weiteren Rügen (hier: Verletzung von Art. 14 GG) erhoben, muss konventionsrechtlich eine getrennte Behandlung erfolgen. Während die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, stellt die Verfassungsbeschwerde für die sonsti- gen Rügen weiterhin einen wirksamen Rechtsbehelf dar, der er- - 3 - schöpft sein muss (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73, 77; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 35 Rn. 19). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 80.000 € Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2012 - 4 EntV 3/12 -