Beschluss
XII ZB 636/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erhält ein Antragsteller während des Verfahrens eine einmalige Unterhaltsnachzahlung, ist diese als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung zu erwartender Verfahrenskosten einzusetzen, soweit sie das Schonvermögen übersteigt.
• Wer vorhandenes Vermögen für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgibt, obwohl Rechtsverfolgungskosten absehbar sind, muss sich diese Ausgaben als fiktives Vermögen anrechnen lassen.
• Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis kann versagt werden, wenn der Beteiligte erkennbar nicht bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO war; das Vertrauen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht gerechtfertigt, wenn bereits vor oder während des Verfahrens Vermögensdispositionen getroffen wurden, die eine Bedürftigkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfahrenskostenhilfe nach Aufzehrung absehbaren Verfügbaren Vermögens • Erhält ein Antragsteller während des Verfahrens eine einmalige Unterhaltsnachzahlung, ist diese als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung zu erwartender Verfahrenskosten einzusetzen, soweit sie das Schonvermögen übersteigt. • Wer vorhandenes Vermögen für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgibt, obwohl Rechtsverfolgungskosten absehbar sind, muss sich diese Ausgaben als fiktives Vermögen anrechnen lassen. • Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis kann versagt werden, wenn der Beteiligte erkennbar nicht bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO war; das Vertrauen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht gerechtfertigt, wenn bereits vor oder während des Verfahrens Vermögensdispositionen getroffen wurden, die eine Bedürftigkeit ausschließen. Die Antragsgegnerin begehrte in einem familienrechtlichen Verfahren Schmerzensgeld; das Familiengericht verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung von 5.000 € und wies weitergehende Ansprüche zurück. Die Antragsgegnerin beantragte fristgerecht Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde und legte ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt sie eine Unterhaltsnachzahlung von 25.146,08 €, die sie nach eigenen Angaben für die Rückzahlung eines Darlehens, für Möbel- und Geräteanschaffungen, Wohnungsrenovierung und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendete. Das Kammergericht lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab, weil die Zahlungen und Anschaffungen nicht belegt seien und die behaupteten Ausgaben gegenüber den voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückzutreten hätten. Die Antragsgegnerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; das Kammergericht lehnte ab und die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. • Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet war. • Nach ständiger Rechtsprechung gilt, wer vor Fristablauf Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, solange als ohne Verschulden an der fristwahrenden Handlung gehindert, als er vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung rechnen musste; dies setzt voraus, dass er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte. • Die Antragsgegnerin konnte sich nicht für bedürftig halten, weil sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Unterhaltsnachzahlung von 25.146,08 € erheblich verbessert hatten und dieses zwischenzeitlich erworbene Vermögen grundsätzlich zur Deckung zu erwartender Verfahrenskosten einzusetzen ist (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII und den Regelungen zum Schonvermögen). • Auch wenn der Betrag nicht mehr vorhanden ist, ist er ihr als fiktives Vermögen anzurechnen, soweit sie die Verfügungen darüber (Renovierung, Neukauf von Möbeln/Elektrogeräten, Aufbesserung des Lebensunterhalts) in Kenntnis der absehbaren Verfahrenskosten leichtfertig bzw. als nicht notwendig vorgenommen hat. • Soweit Sozialhilferechtsgedanken eine Ersatzpflicht bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung von Bedarfsvoraussetzungen normieren, rechtfertigt dies nicht die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe dient nicht der Existenzsicherung und kennt keine entsprechende Ersatzregelung. • Konkrete Prüfung ergab, dass mindestens 7.000 € für Renovierung/Neueinrichtung und weitere 4.281,76 € für den aufgebesserten Lebensunterhalt hätten zurückbehalten werden müssen; nach Abzug des Schonvermögens von 5.000 € verbleibt ein fiktives Vermögen von 6.281,76 €, das zur Führung des Beschwerdeverfahrens ausgereicht hätte. • Somit durfte die Antragsgegnerin nicht darauf vertrauen, dass ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt würde; ihr Wiedereinsetzungsantrag ist daher unbegründet und die Rechtsbeschwerde unbeachtlich. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; sie hatte nicht ohne Verschulden die Frist zur Begründung versäumt, weil sie sich angesichts der während des Verfahrens erhaltenen Unterhaltsnachzahlung nicht mehr als bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte. Die Ausgaben für Renovierung, Neuanschaffungen und aufgebesserten Lebensunterhalt sind als fiktives Vermögen anzurechnen, weil die Verfahrenskosten absehbar waren und diese Ausgaben nicht als unabwendbar darlegt wurden. Nach Abzug des Schonvermögens stand ihr ausreichend fiktives Vermögen zur Verfügung, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Daher war der Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.