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Entscheidung

IX ZR 27/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200618BIXZR27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200618BIXZR27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 27/16 vom 20. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 20. Juni 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 17. Mai 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Um- fang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter die- sem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erach- tet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kur- ze Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der 1 2 - 3 - Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge- gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2014 - 11 O 12/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2016 - 7 U 8/15 -