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Beschluss

IX ZR 27/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung nicht erfordern. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, weil der EuGH sich bereits zur Auslegung des Begriffs "Konkurse" im Lugano-Übereinkommen geäußert hat und die Auslegung im Einzelfall vorrangig den nationalen Gerichten obliegt. • Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens schließt die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht zu Unrecht aus; die vom Kläger vertretene Insolvenzmasse ist nicht rechtlos, da die geltend gemachte Forderung vor dem schweizerischen Konkursgericht geltend gemacht werden kann. • Art. 22 Nr. 5 LugÜ wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Vollstreckungsgegenklagen, die mit einer vollstreckungshindernden Vereinbarung begründet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und keiner EuGH-Vorlagepflicht • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung nicht erfordern. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, weil der EuGH sich bereits zur Auslegung des Begriffs "Konkurse" im Lugano-Übereinkommen geäußert hat und die Auslegung im Einzelfall vorrangig den nationalen Gerichten obliegt. • Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens schließt die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht zu Unrecht aus; die vom Kläger vertretene Insolvenzmasse ist nicht rechtlos, da die geltend gemachte Forderung vor dem schweizerischen Konkursgericht geltend gemacht werden kann. • Art. 22 Nr. 5 LugÜ wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Vollstreckungsgegenklagen, die mit einer vollstreckungshindernden Vereinbarung begründet werden. Der Kläger begehrte in Deutschland die Geltendmachung einer Forderung, die im Zusammenhang mit einem schweizerischen Konkursverfahren steht. Die deutschen Gerichte lehnten die internationale Zuständigkeit unter Berufung auf das Lugano-Übereinkommen ab. Der Kläger rügte daraufhin Unterlassungen des Berufungsgerichts und beantragte die Zulassung der Revision. Streitgegenstand ist insbesondere, ob das Lugano-Übereinkommen die deutsche Gerichtszuständigkeit bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Konkursverfahren ausschließt und ob hierzu eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich ist. Es besteht zudem Streit, ob Art. 22 Nr. 5 LugÜ auf Vollstreckungsgegenklagen anwendbar ist. Der Kläger hat bereits die Möglichkeit, die streitige Forderung im Anschlusskonkurs in der Schweiz geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat die prozessualen Rechte des Klägers nach Ansicht des BGH nicht verletzt. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor: Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung sowie an Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war nicht geboten, weil der EuGH bereits zur Auslegung des Begriffs "Konkurse" in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b LugÜ entschieden hat und die Anwendung dieses Auslegungsgrundsatzes im Einzelfall Aufgabe der nationalen Gerichte ist. • Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts berührt die Sache nicht so, dass eine EuGH-Vorlage erforderlich wäre; dort ging es um einen anderen Anspruchsinhalt. • Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 5 LugÜ auf Vollstreckungsgegenklagen bestehen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen; dies entspricht bereits früheren Entscheidungen des Senats. • Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens führt nicht zur Rechtlosigkeit der Insolvenzmasse: Es besteht die Möglichkeit, die zur Aufrechnung gestellte Forderung im schweizerischen Anschlusskonkursverfahren vor den Schweizer Gerichten geltend zu machen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der BGH bestätigt, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dass eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist. Die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Lugano-Übereinkommen entzieht der Insolvenzmasse nicht alle Rechtsmittel, weil die streitige Forderung vor dem schweizerischen Konkursgericht geltend gemacht werden kann. Der Beschluss legt den Beschwerdewert auf 1.369.740,70 € fest und lässt weitere Begründungen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO entbehrlich.