Entscheidung
II ZR 84/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZR84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 84/17 vom 12. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch die Richter Born als Vorsitzender, Wöstmann, Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nicht- zulassung der Revision im Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2017 wird ver- worfen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens tragen die Beklagte zu 1 zu 1/6 und zu 5/6 die Beklag- ten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die in diesem Rechtsmittelverfahren angefallenen außergerichtlichen Kos- ten des Klägers tragen die Beklagten zu je 1/3 als Gesamt- schuldner. Die Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten zu 2 und 3 haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdege- 1 - 3 - genstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. 1. In die Wertberechnung ist die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 14.496,27 € in Höhe des ausgeurteilten Betrags einzustellen. 2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung des Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags gegenüber der Beklagten zu 3 freizustellen. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist der Bun- desgerichtshof nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfol- gen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW- RR 1995, 197). Der Kläger hat in der Klageschrift den Wert des Freistellungsanspruchs lediglich mit 160 € angegeben, wobei er damit 80 % des möglichen Anspruchs der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3 in Höhe von 1 % der Haftsumme = 200 € angesetzt hat. Ein zu erwartender Anspruch der Beklagten zu 3 auf Rückzahlung der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den Beklag- ten zu 2 und 3 nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 3 wegen einer Außenhaftung denkbar und zwar im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen, aber nur in Höhe der Haftsumme von 200 €. Aus welchem Grund ein weiterer Rückzah- lungsanspruch über die erhaltenen Ausschüttungen, die bei dem geltend ge- 2 3 4 5 - 4 - machten Zahlungsbetrag schon schadensmindernd vom Kläger abgezogen worden sind, hinaus in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt. 3. Die ausgeurteilte Feststellung, dass der Beklagten zu 3 gegen den Kläger aus § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags keine An- sprüche zustehen, ist ebenfalls mit maximal 200 € in die Streitwertbemessung einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung, die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590). Entscheidend ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu 3 aus dem Vertragsver- hältnis zum Kläger entstehen können. Die Beklagten zu 2 und 3 machen hier 10 % der Beteiligungssumme, mithin 2.000 € geltend. Eine konkrete Darlegung, welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen auch wiederum allenfalls die Außenhaftungsansprüche, die hier 6 - 5 - jedoch auf die Haftsumme von 200 € begrenzt sind. Dieser Wert ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Der Kläger hat für diesen Feststel- lungsantrag selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben. Born Wöstmann Bernau B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 O 18565/15 - OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 - 17 U 3343/16 -