Beschluss
I ZR 99/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Streitwert nach dem Wert der klägerischen Leistungsklage im umgekehrten Rubrum zu bemessen.
• Abmahnkosten sind als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts der Hauptsache außer Betracht zu lassen.
• Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann abgewiesen werden, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbestimmung bei negativer Feststellungsklage; Abmahnkosten außer Betracht • Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Streitwert nach dem Wert der klägerischen Leistungsklage im umgekehrten Rubrum zu bemessen. • Abmahnkosten sind als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts der Hauptsache außer Betracht zu lassen. • Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann abgewiesen werden, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt. Die Klägerin erhob eine negative Feststellungsklage gegen den Beklagten. Streitgegenstand war die gerichtliche Klärung, ob ein Anspruch des Beklagten besteht; der Beklagte machte in Verbindung mit der Auseinandersetzung auch Erstattung von Abmahnkosten geltend. Das Berufungsgericht setzte den Streitwert auf 20.859,80 € fest und berücksichtigte dabei die Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € werterhöhend. Der Beklagte beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und machte einen höheren Beschwerwert geltend. Der Bundesgerichtshof prüfte allein die richtige Bemessung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. • Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Berücksichtigung der Abmahnkosten durch das Berufungsgericht falsch, weil diese als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO bei der Bestimmung des Streitwerts der Hauptsache außer Betracht bleiben. • Der Wert einer negativen Feststellungsklage ist nach der herrschenden Auffassung und Rechtsprechung dem Wert der entsprechender Leistungsklage im umgekehrten Rubrum gleichzustellen; daher darf der streitwertsteigernde Ansatz für Nebenforderungen nicht erfolgen. • Die vom Beklagten vorgebrachten Ausführungen änderten nichts an der rechtlichen Bewertung und geben keinen Anlass, den Beschwerwert über 20.000 € festzusetzen. • Auf dieser Grundlage wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; der festgesetzte Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 € (Rechtsgrundlagen u.a. § 4 ZPO, §§ 544, 97 Abs.1 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt. Das Berufungsurteil war insoweit zu korrigieren, als Abmahnkosten nicht in den Streitwert einzubeziehen sind. Der Streitwert der negativen Feststellungsklage entspricht demjenigen der entsprechenden Leistungsklage im umgekehrten Rubrum, weshalb der Wert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000 € festgesetzt wurde. Damit bleibt die Nichtzulassung der Revision bestehen und der Antrag des Beklagten auf Festsetzung eines höheren Beschwerwerts ist unbegründet.