OffeneUrteileSuche
Beschluss

III ZR 210/17

BGH, Entscheidung vom

25mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Beweisantrags darf nicht erfolgen, wenn das Gericht überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags stellt; Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. • Hat sich eine Partei mangels eigener Erinnerung auf die Aussage eines anwesenden Dritten (z. B. Ehegatten) gestützt und ist dies bereits im erstinstanzlichen Vortrag erkennbar, ist der Vortrag nicht ohne Weiteres als unsubstantiiert oder verspätet auszuschließen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht ohne den Verstoß zu einem günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoß bei Zurückweisung von Beweisanträgen wegen überspannter Substantiierungsanforderungen • Die Zurückweisung eines Beweisantrags darf nicht erfolgen, wenn das Gericht überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags stellt; Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. • Hat sich eine Partei mangels eigener Erinnerung auf die Aussage eines anwesenden Dritten (z. B. Ehegatten) gestützt und ist dies bereits im erstinstanzlichen Vortrag erkennbar, ist der Vortrag nicht ohne Weiteres als unsubstantiiert oder verspätet auszuschließen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht ohne den Verstoß zu einem günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung von vier geschlossenen Beteiligungen (2008–2011). Sie rügt, nicht über Risiken aufgeklärt worden zu sein; ihr Ehemann war bei allen Beratungsgesprächen anwesend und hat als Zeuge Auskunft gegeben. Das Landgericht wies die Klage nach Anhörung der Klägerin ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit Hinweisbeschluss zurück und wertete den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend substantiiert, weil sie sich an die Gespräche nicht erinnern könne und nicht im Einzelnen angegeben habe, welche Angaben auf den Erinnerungen ihres Ehemanns beruhten. Die Klägerin machte geltend, ihr erstinstanzlicher Vortrag stütze sich auf das Zeugnis des Ehemanns und sei damit hinreichend konkret. • Art. 103 Abs. 1 GG garantiert rechtliches Gehör und verlangt Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge; die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote kann einen Verstoß gegen dieses Recht darstellen. • Ein Parteivortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen nennt, die in Verbindung mit der Rechtssituation das geltend gemachte Recht als in der Person entstanden erscheinen lassen; genügt das, darf das Gericht nicht weitergehende Einzelnachweise verlangen. • Kann sich eine Partei an ein Geschehen nicht erinnern, darf sie eine Behauptung durch Zeugenbeweis stützen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Zeuge das Wissen hat; die Beurteilung, ob der Zeuge sich erinnern kann, erfolgt durch Vernehmung und anschließende Würdigung. • Hier hat die Klägerin in erster Instanz ausführlich vorgetragen und zugleich erklärt, ihr Anwalt habe den Inhalt der Gespräche so wiedergegeben, wie sie und ihr Ehemann sich erinnern; der Ehemann war in Beratungsprotokollen als anwesend vermerkt. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht verlangt, die Klägerin müsse im Einzelnen angeben, welche Behauptungen allein auf den Erinnerungen ihres Ehemanns beruhten; damit wurden überspannte Anforderungen an die Substantiierung gestellt und der Vortrag zu Unrecht als unsubstantiiert bzw. verspätet verworfen. • Weil der erstinstanzliche Vortrag ausreichend war, wäre eine Vernehmung des Ehemanns und Beweiswürdigung erforderlich gewesen; die Unterlassung verletzte das rechtliche Gehör und war entscheidungserheblich. • Soweit die Vorinstanzen Ansprüche wegen nicht anlegergerechter Beratung als verjährt angesehen haben, ließ der Senat eine Revision nicht zu, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts erforderlich war. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die Revision gegen den Beschluss des OLG Celle wurde zugelassen insoweit, als Ansprüche wegen nicht objektgerechter (fehlerhafter) Beratung geltend gemacht werden. Der Senat hob den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurück, weil das Berufungsgericht durch überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hat. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Ansprüche wegen nicht anlegergerechter Beratung bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ohne Erfolg; eine Revision wurde nicht zugelassen, da es an grundsätzlicher Bedeutung oder Erfordernis der Fortbildung des Rechts fehlte.