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Beschluss

8 U 150/19

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0227.8U150.19.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen, die bei einer Schadensersatzklage gegen eine Bank wegen Darlehensfinanzierung eines Wohnungskaufs an das Klagevorbringen zu einer sittenwidrigen Überteuerung, zu einer diesbezüglichen Kenntnis (oder einem „Die-Augen-Verschließen“) der Bank bzw. zu einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit Verkäufer oder Vermittler zu stellen sind, und zur Unbeachtlichkeit von Behauptungen „ins Blaue“. (Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 493/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 207.382,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen, die bei einer Schadensersatzklage gegen eine Bank wegen Darlehensfinanzierung eines Wohnungskaufs an das Klagevorbringen zu einer sittenwidrigen Überteuerung, zu einer diesbezüglichen Kenntnis (oder einem „Die-Augen-Verschließen“) der Bank bzw. zu einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit Verkäufer oder Vermittler zu stellen sind, und zur Unbeachtlichkeit von Behauptungen „ins Blaue“. (Rn.23) Die Berufung der Kläger gegen das am 6.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 493/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 207.382,60 EUR festgesetzt. I. Die Kläger finanzierten den Erwerb zweier Eigentumswohnungen im Jahre 2007 mit einem Darlehen der beklagten Bank, erklärten 2016 den Widerruf ihrer auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärungen und verlangen von der Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung machen die Kläger geltend: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Abzüge von den Kaufpreisen im Hinblick auf vermeintliche Steuervorteile und Nebenkosten gemacht und daher zu Unrecht weder ein Sachverständigengutachten zur sittenwidrigen Überteuerung eingeholt noch Zeugenbeweis zur Kenntnis der Beklagten hiervon erhoben. Bei der Bewertung komme es nach der Rechtsprechung maßgeblich auf den Ertragswert an. Der Einzelrichter habe es zu Unrecht unterlassen, die Zeugen P und W dazu zu hören, dass das fehlerhafte Berechnungsbeispiel (Anlage K 6) zusammen mit den Objektunterlagen bei der Beklagten eingereicht worden sei. Konkreteren Vortrages der Kläger habe es mangels eigener Kenntnis von diesem Vorgang nicht bedurft. Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.6.2018 — III ZR 210/17 — dürften zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG keine überspannten Anforderungen an die Darlegung gestellt werden. Das Kammergericht habe in einem Parallelverfahren - 22 U 1/13 - die klägerseits benannten Zeugen geladen. Beschwerden über die Vermittlungsweise bei fremdfinanzierten Immobilien seien bereits vom Mitarbeiter B der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Berlin - 21 O 11/11 - bestätigt worden. Die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken seien bereits deshalb indiziert, weil die Beklagte nicht in Abrede stelle, wiederholt Finanzierungen in dem streitgegenständlichen Objekt vorgenommen zu haben. Jedenfalls hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, wenn es weiteren Vortrag der Kläger für erforderlich hielt: Die Kläger hätten dann vorgetragen, dass die Beklagte u. a. mit der T GmbH abgesprochen hatte, dass diese die Finanzierung durch die Beklagte zusammen mit den jeweiligen Eigentumswohnungen - auch im streitgegenständlichen Objekt - an Enderwerber vermitteln dürfe, und dass die Beklagte bereits ab 2005 Beschwerden über unzutreffende Zusagen der T zur Eigenbelastung erhielt. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 6.6.2019, 21 O 493/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 58.382,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Kläger keine Zahlungen im Zusammenhang mit dem mit der Beklagten am 7.6.2007 geschlossenen Darlehensvertrag, Darlehenskonto Nr. ... mehr schulden, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von ... zu Blatt ... beim Grundbuchamt des Amtsgerichts ... am 13.4.2015 eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu erteilen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von allen zukünftigen Schäden aus den mit dem im Klageantrag zu 2. benannten Darlehensvertrag finanzierten Wohnungskäufen freizustellen, 5. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.371,03 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 23.12.2019 Bezug genommen, in dem der Senat ausgeführt hat: „Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Auf das Berufungsvorbringen wird Folgendes ergänzt und hervorgehoben: 1. Den Klägern stehen die mit dem Zahlungs- und dem Freistellungsantrag verfolgten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ist nicht festzustellen. a. Die Beklagte hätte - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt - die Kläger nur dann über eine Unangemessenheit der Kaufpreise aufklären müssen, wenn die Kläger in sittenwidriger Weise übervorteilt wurden und die Beklagte dies erkannte oder bewusst davor die Augen verschloss. Beides ist nicht festzustellen: aa. Um eine sittenwidrige Überteuerung anzunehmen, fehlt es an hinreichendem Vortrag der Kläger, dass die Kaufpreise den Verkehrswert der Wohnungen um mindestens 90 % überstiegen (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2014 - V ZR 249/12). Der Senat hält daran fest, dass das „vereinfachte Ertragswertverfahren", das die erzielte Miete mit einem gegriffenen Faktor, multipliziert, kein taugliches Verfahren der Verkehrswertermittlung ist (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 18.10.2016 - XI ZR 145/14) und dass eine sittenwidrige Überteuerung gemäß § 138 Abs. 1 BGB regelmäßig nur im Vergleichswertverfahren ermittelt werden kann, weil es an der erforderlichen verwerflichen Gesinnung des Begünstigten fehlt, wenn der Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle bleibt (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06; Senat: 8.10.2015 - 8 U 144/14 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 26.7.2016 - XI ZR 618/15; Senat, Beschluss vom 4.12.2017 - 8 U 105/16 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 18.9.2018 - XI ZR 28/18). Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass für das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert die von der Verkäuferin übernommenen Nebenkosten und dass an die Kläger geflossene Cash-Back kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind und ob dies auch für Steuervorteile gilt. bb. Ohnehin legen die Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten für den Fall einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung nicht schlüssig dar. Es bleibt der Bank überlassen, ob und auf welche Weise sie eine interne Beleihungswertermittlung vornimmt. Kreditinstitute prüfen und ermitteln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert von gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse. Deshalb kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine 'Aufklärungspflicht ergeben (BGH,' Urteil vom 29.4.2008 - ZR 221/07; BGH, Urteil vom 20.3.2007 XI ZR 414/04; BGH, Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05). Ob die Beklagte, den Beleihungswert richtig, ermittelt hat; ist daher ohne" Belang (Senat, Beschluss vom 22.8.2013 - 8 U 150/12 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 14.10.2014 XI. ZR 337/13). Die Kläger tragen nicht in erheblicher Weise vor, dass die Beklagte von der behaupteten sittenwidrigen Überteuerung gewusst (oder davor „die Augen verschlossen“) hätte. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, die Beklagte habe aufgrund Kenntnis der Marktlage und des Objekts und der erzielten Mieteinnahmen gewusst, dass der Kaufpreis mehr als das Doppelte des Wohnungswertes betrug, und dies werde die Mitarbeiterin P aus dem dortigen Vermittlerteam der Beklagten bestätigen. Dies stellt eine unbeachtliche Behauptung „ins Blaue“ dar und gibt keine Veranlassung, die Zeugin zu laden. Aus einer Kenntnis der Bankmitarbeiter von Kaufpreis und Miethöhe, kann nicht geschlossen werden, dass sie eine sittenwidrige Überteuerung gekannt oder davor bewusst die Augen verschlossen hätten, und die Bankmitarbeiter sind nicht als Zeugen zu vernehmen, wenn der Darlehensnehmer - ohne weitere konkrete Umstände vorzutragen - behauptet; ihre Ertragswertermittlung habe eine sittenwidrige Kaufpreisüberteuerung ergeben (Senat, Beschluss vom 04.12.2017 – 8 U 105/16; zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 18.9.2018 - X ZR 28/18, Senat, Urteil vom 11.11.2019 - 8 U 120/18). Im Übrigen trägt die Beklagte unwidersprochen vor, die Zeugin P sei mit der Prüfung und Bescheidung des Darlehenswunsches der Klägerin nicht befasst gewesen (Klageerwiderung, Seite 15). Der beklagten Bank ist auf der Grundlage eines solchen Vorbringens auch nicht gemäß § 142 ZPO die Vorlage der Kreditakte aufzugeben (u. a. Beschluss vom 20.11 2014 - 8 U 159/13 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 14.7.2015 - XI ZR 540/14). b. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - ein Mitarbeiter der Vermittlerin, der T GmbH, den Klägern die Berechnungsbeispiele (Anlage K 6) vorlegte, bevor sie ihre notariellen Kaufangebote abgaben, und hinsichtlich der dortigen Angaben zu den Warmmieten arglistig handelte, folgt daraus keine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil nicht ersichtlich ist, dass sie insoweit einen Wissensvorsprung gehabt und deshalb den Klägern zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. aa. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin, bei dem eine Kenntnis der Beklagten von einer arglistigen Täuschung widerleglich zu vermuten wäre wird von den Klägern nicht dargetan: Hierfür reicht nicht aus, dass die Beklagte wiederholt den Erwerb von Eigentumswohnungen in dem streitgegenständlichen Objekt finanziert haben mag. Der Anteil der Bank an der Gesamtzahl der finanzierten Erwerbsvorgänge muss den Rückschluss zulassen, dass nicht lediglich eine allgemeine Finanzierungszusage sondern darüberhinausgehende Vertriebsabreden vorlagen bzw. eine planmäßig übernommene Finanzierung, einer Vielzahl von Anlegern (Senatsurteil vom 8.10.2015 - 8 U 144/14; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 26.7.2016 - XI ZR 518/15). Für eine solche Feststellung wäre jedenfalls darzulegen, wie viele Erwerbsvorgänge es in dem Objekt gab und wie viele von der Beklagten finanziert wurden. Dies haben die Kläger trotz der Rüge in der Klagerwiderung und des Hinweises im Beschluss des Landgerichts vom 11.4.2019 nicht getan und tragen, obwohl das angefochtene Urteil auf diesen Punkt abstellt, hierzu auch in zweiter Instanz nicht näher vor. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der Verkäuferin oder der T GmbH durch ständige Geschäftsbeziehungen; etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen, wird von den Klägern auch sonst nicht schlüssig vorgetragen. Die Behauptung in der Berufungsbegründung, die Beklagte habe u. a. mit der T GmbH abgesprochen, dass diese die Finanzierung durch die Beklagte zusammen mit den jeweiligen Eigentumswohnungen an Enderwerber vermitteln dürfe, und zwar auch für das hier streitgegenständliche Objekt, ist auf keine konkreten Anhaltspunkte gestützt, auch nicht auf eine Befragung der benannten Zeugen Z und St und stellt daher unbeachtlichen Vortrag „ins Blaue" dar. Im Übrigen wäre die Behauptung ohnehin. gemäß §531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil es nachlässig war, hierzu nicht - jedenfalls nach dem Hinweis des Landgerichts vom 11.4.2019 - schon in erster Instanz vorzutragen. bb. Ebenso wenig tragen die Kläger substantiiert vor, dass die Beklagte von der behaupteten Täuschung gewusst hätte. Das Landgericht hat ihre Behauptung, die P GmbH (Finanzvermittlerin) habe die Berechnungsbeispiele (Anlage K 6) der Beklagten übersandt, zu Recht als Behauptung „ins Blaue" außer Acht gelassen. Die Kläger haben trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts vom 11.4.2019 ihr Vorbringen nicht weiter konkretisiert und behaupten insbesondere nicht, mit den benannten Zeugen P, W und S Rücksprache genommen zu haben. Zwar dürfen, um das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu wahren, keine überspannten Anforderungen an die Darlegungen gestellt werden. Die beweisbelastete Partei muss aber, wie sich auch aus dem in der Berufungsbegründung zitierten Beschluss des BGH vom 7.6.2018 — III ZR 210/17 – ergibt, hinreichende Anhaltspunkte dafür Vortragen, dass der Zeuge das notwendige Wissen hat. Solche Anhaltspunkte fehlen hier und ergeben sich insbesondere nicht aus der in der Berufungsbegründung angeführten Zeugenaussage des Mitarbeiters B der Beklagten. Hiernach hat der Zeuge lediglich nicht ausgeschlossen, dass eine bestimmte Kreditakte Berechnungen des Vermittlers zur monatlichen Belastung des Kunden enthalten haben könnte, und ein Bezug dieser Aussage zur T GmbH oder zur hiesigen Verkäuferin ist weder von den Klägern behauptet noch sonst ersichtlich und in der Berufungserwiderung bestritten. Für den Senat ist auch nicht maßgebend, dass ein anderer Senat des Kammergerichts in einem anderen Fall Zeugen geladen hat, zumal zur Vergleichbarkeit der Fälle nichts Näheres vorgetragen ist. Die weitere Behauptung in der Berufungsbegründung, die Beklagte habe ab 2005 Beschwerden über unzutreffende Zusagen der T GmbH zur Eigenbelastung erhalten, ist ebenfalls „ins Blaue" aufgestellt und unbeachtlich. Die Kläger machen, auch insoweit nicht geltend, Informationen von den benannten Zeugen St und Z erhalten zu haben. Ohnehin wäre auch dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil es - jedenfalls nach dem Hinweis des Landgerichts vom 11.4.2019 - schon in erster Instanz hätte erfolgen müssen. cc. Im Übrigen könnte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf eine Täuschung des Vermittlers gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit langem verjährt sein. Die Kläger müssen spätestens im Jahre 2008 aufgrund der Mietabrechnungen (s. Anlagen K 7 und K8) erkannt haben, dass die Angaben des Vermittlers zu den Warmmieten unzutreffend waren, oder sich andernfalls grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen. Auch stützen sie die Inanspruchnahme der Beklagten nicht in erheblicher Weise auf konkrete Tatsachen, die sie erst später erfahren hätten. Im Übrigen kommt für alle Schadensersatzansprüche eine Verjährung mit einer Frist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die im Juni 2007 mit den Verpflichtungen der Kläger aus dem Darlehensvertrag begann, in Betracht. Die Kläger könnten – über die eingereichten Schreiben vom 23.11.2016 und 03.9.2018 (Anlagen K 9 und K 10) hinaus - näher darzulegen haben, dass die Verjährung so lange gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt war, dass die (am 14.12.2018 eingegangene und am 8.2.2019 zugestellte) Klage die Verjährung noch weiter hemmen konnte. 2. Auch der Antrag auf Feststellung, dass die Kläger keine Zahlungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mehr schulden, und der Antrag auf Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek sind unbegründet. Die Kläger machen nicht geltend, dass die Rückgewähransprüche der Beklagten nach dem Widerruf des Darlehensvertrages befriedigt wären, und Schadensersatzansprüche, die gegenzurechnen sein könnten, stehen ihnen - wie dargelegt - nicht zu. Ebenso wenig hat die Beklagten außergerichtliche Anwaltskosten der Kläger zu erstatten. III. Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Vielmehr sieht sich der Senat - wie ausgeführt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs." Der Schriftsatz der Kläger vom 20.2.2020 führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Verkäuferin oder der Vermittlerin (widerleglich) zu vermuten, die Beklagte hätte davon gewusst, dass den Klägern - nach deren Behauptung - vor Abgabe ihrer Kaufangebote die Berechnungsbeispiele (Anlage K 6) von der Vermittlerin vorgelegt wurden. Um ein institutionalisiertes Zusammenwirken im Hinblick auf eine planmäßig übernommene Finanzierung einer Vielzahl von Anlegern anzunehmen, fehlt es jedenfalls weiterhin an substantiiertem Vortrag der Kläger zu den Erwerbsvorgängen in dem Objekt und deren Finanzierung durch die Beklagte. Die Behauptung der Kläger; die Beklagte habe wiederholt Wohnungen in diesem Objekt finanziert, ist nach wie vor in keiner Weise konkretisiert. Sie können - auch unter Berufung auf ein strukturelles Übergewicht der Bank - nicht mit Erfolg geltend machen, ihnen sei kein näherer Vortrag hierzu möglich und der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Die Kläger legen keinerlei konkreten Anhaltspunkt für eine sonstige Finanzierungstätigkeit der Beklagten betreffend dieses Objekt dar - oder auch nur für eine Geschäftsbeziehung der Beklagten zur Verkäuferin oder zur Vermittlerin - und tragen auch nicht vor, dass sie oder ihre Prozessbevollmächtigten sich um solche Informationen bemüht hätten, etwa durch Befragung der anderen (trotz fehlender Auskunftspflicht möglicherweise auskunftsbereiten) Wohnungseigentümer im Objekt. Die bloßen Vermutungen der Kläger reichen schon deshalb als Vortrag nicht aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie keine Erkenntnisse erlangen können (vgl. BGH; Beschluss vom 16.4.2015 - IX ZR 195/14 - NJW-RR 2016, 829 Rn. 13). Im Übrigen stellt das nicht auf greifbare Anhaltspunkte gestützte Vorbringen der Kläger eine willkürliche Behauptung „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein" dar, die auf Ausforschung gerichtet und der nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a: Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10 - BGHZ 193, 159 Rn. 41) nicht nachzugehen ist. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines institutionellen Zusammenwirkens fest (s. a: Beschluss des Senats vom 20.11.2014 - 8 U 159/13 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 14.7.2015 - XI ZR 540/14) und sieht sich dadurch bestätigt, dass es der BGH wiederholt nicht beanstandet hat, dass der Senat pauschalen Behauptungen in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen ist; eine Verletzung rechtlichen Gehörs wäre ein Grund gewesen, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Somit kann dahinstehen, ob auch eine Finanzierung sämtlicher Erwerbsvorgänge im Objekt nicht ausreichen würde, um ein institutionalisiertes Zusammenwirken festzustellen (so KG, Urteil vom 19.7.2011 - 4 U 60/10 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 30.10.2012 - XI ZR 390/11 - Anlagen B 4 bzw. B 5). Die Kläger stellen eine Kenntnis der Beklagten von den Berechnungsbeispielen auch nicht in geeigneter Weise unter Beweis. Sie tragen weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die von ihnen benannten Zeugen etwas dazu wissen. Durch eine Vernehmung auf dieser Grundlage würde ein unzulässiger Ausforschungsbeweis erhoben. Den zweitinstanzlichen Beweisangeboten steht überdies § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Kläger sind nicht dadurch von Vorbringen in erster Instanz angehalten worden, dass das Landgericht einen Gesichtspunkt erkennbar für unerheblich gehalten hätte (s. a. BGH, Urteil vom 19.2.2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004, 927). Hätten die Kläger Recht darin, ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf einen Wissensvorsprung der Bank betreffend eine Täuschung durch Verkäufer oder Vermittler bedürfe - entgegen der Auffassung des Senats - keines konkreten Tatsachenvortrages zu einer Kenntnis der. Bank oder zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens, so wäre dieser Anspruch gemäß § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass sie die behauptete Täuschung über die Warmmieten aufgrund der Mietabrechnungen hätten erkennen müssen. Auf Erkenntnisse über den Informationsstand der Beklagten oder deren sonstige Finanzierungen im Objekt wären sie, wenn ihre Argumentation zutreffen würde, für eine Klage nicht angewiesen gewesen, sondern dann hätten sie aufgrund der ihnen bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben können, was für den Verjährungsbeginn genügt (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 - NJW-RR 2010, 681 Rn. 14 m. w. N.). Ob Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eingetreten ist oder aber in relevantem Umfang durch Verhandlungen gehemmt war, kann dahinstehen. Eine existenzielle Bedeutung der vorliegenden Entscheidung für die Kläger, die eine mündliche Verhandlung gebieten würde, ist in keiner Weise konkretisiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.