Entscheidung
III ZR 210/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150518BIIIZR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150518BIIIZR210.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 210/16 vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 11. Dezember 2017 (Kassenzeichen 780017155711) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. November 2017 die Nichtzulas- sungsbeschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er dem Beklagten auferlegt mit Aus- nahme der Kosten der Nebenintervention, die er der Streithelferin zur Last ge- legt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Mit der im Tenor bezeichneten Kostenrechnung hat der Kostenbeamte von dem Beklagten gemäß KV-Nr. 1242 des GKG eine 2,0-fache Gebühr in Höhe von 87.712 € aus dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 11.685.877,64 € erhoben. 1 2 - 3 - Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben seiner vorinstanzlichen Pro- zessbevollmächtigten Erinnerung eingelegt. Er beantragt die Umschreibung der Kostenrechnung auf die Streithelferin, da allein diese die Einlegung der Nichtzu- lassungsbeschwerde veranlasst und eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zu- ständige Einzelrichterin des Senats. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der rechtskräftigen, im Erinnerungsverfahren verbindlichen und nicht nachprüfbaren Kostengrundentscheidung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2012, aaO und vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, BeckRS 2010, 10473 Rn. 2 mwN), die Folge des Umstands ist, dass ausdrücklich auch der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Dass allein die Streit- 3 4 5 - 4 - helferin Rechtsmittelführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gewesen sei, ist dagegen unzutreffend. Arend Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 15.01.2015 - I-3 O 430/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2016 - I-27 U 36/15 -