Beschluss
IX ZR 151/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.
• Eine Sozialkasse erlangt durch Auszahlung von Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer eine Aufrechnungsmöglichkeit nur, wenn zuvor eine Rechtshandlung des Arbeitgebers zur Entstehung des Erstattungsanspruchs geführt hat (§ 133 Abs. 1 InsO relevant).
• Verrechnungen der Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen sind nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, wenn dadurch die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt wurden (§ 129 Abs. 1 InsO).
• Eine tarifvertragliche Regelung, die den Erstattungsanspruch vom Ausgleich des Beitragskontos abhängig macht (§ 7 Nr. 3 VTV), kann bewirken, dass die Forderung des Arbeitgebers keinen verwertbaren wirtschaftlichen Wert für die Gläubiger hat.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von Erstattungsansprüchen der Sozialkasse in der Insolvenz • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist. • Eine Sozialkasse erlangt durch Auszahlung von Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer eine Aufrechnungsmöglichkeit nur, wenn zuvor eine Rechtshandlung des Arbeitgebers zur Entstehung des Erstattungsanspruchs geführt hat (§ 133 Abs. 1 InsO relevant). • Verrechnungen der Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen sind nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, wenn dadurch die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt wurden (§ 129 Abs. 1 InsO). • Eine tarifvertragliche Regelung, die den Erstattungsanspruch vom Ausgleich des Beitragskontos abhängig macht (§ 7 Nr. 3 VTV), kann bewirken, dass die Forderung des Arbeitgebers keinen verwertbaren wirtschaftlichen Wert für die Gläubiger hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Malerbetriebs-Schuldnerin. Die Beklagte ist die tarifvertraglich eingerichtete Sozialkasse, die von Arbeitgebern Beiträge erhebt und ausgezahlte Urlaubsvergütungen erstattet. Nach § 7 Nr. 3 VTV entsteht ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nur, wenn sein Beitragskonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung ausgeglichen ist. Die Beklagte hatte der Schuldnerin Beiträge durch Zahlungen und durch Verrechnungen mit Erstattungsansprüchen entnommen. Der Kläger begehrt rückgewähr der von der Beklagten erlangten Beträge mit der Begründung der Vorsatzanfechtung. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision, gegen deren Nichtzulassung sich die Beschwerde richtete. • Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf keiner Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S.1 ZPO). • Zu den Verrechnungen: Die Auszahlung von Urlaubsvergütung durch den Arbeitgeber ist eine Rechtshandlung i.S. von § 133 Abs. 1 InsO, weil sie den Erstattungsanspruch und damit eine Aufrechnungslage begründet. Eine frühere Entscheidung, wonach die Aufrechnungslage allein aus tarifvertraglichen Vorschriften folgen könne, wird in diesem Punkt nicht aufrechterhalten. • Die Verrechnungen der Beklagten sind nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, weil die Insolvenzgläubiger durch die Verrechnungen nicht benachteiligt wurden (§ 129 Abs. 1 InsO). Wegen § 7 Nr. 3 VTV hing das Entstehen eines verwertbaren Erstattungsanspruchs davon ab, dass das Beitragskonto ausgeglichen war; insoweit hatten die betreffenden Erstattungsforderungen keinen wirtschaftlichen Wert für die Gläubiger. • Selbst wenn die Verrechnungen aus sonstigen Gründen unzulässig gewesen wären, könnte der Kläger die Erstattungen nicht ohne Weiteres herausverlangen; er müsste zuvor die mindestens in Höhe der verrechneten Beträge bestehenden Beitragsrückstände ausgleichen. • Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das Berufungsgericht die Klage zutreffend abgelehnt; weitere Ausführungen werden gemäß § 544 Abs. 4 S.2 Halbs.2 ZPO unterlassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass weder grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordern. Soweit die Beklagte durch Verrechnungen befriedigt wurde, war dies nicht anfechtbar, weil die Insolvenzgläubiger durch die Verrechnungen nicht benachteiligt wurden und die Erstattungsansprüche wegen § 7 Nr. 3 VTV keinen verwertbaren wirtschaftlichen Wert hatten. Der Kläger kann die Rückgewähr nicht verlangen, ohne zuvor die bestehenden Beitragsrückstände auszugleichen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 87.974,15 Euro festgesetzt.