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Entscheidung

3 StR 93/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:020518B3STR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:020518B3STR93.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 93/18 vom 2. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Dezember 2017 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG; § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung der Anordnung die Strafbarkeit nicht in Frage stellt. Die Strafkammer hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Tatge- richt im Falle einer fehlenden Befristung selbst zu entscheiden habe, ob die An- ordnung zum Tatzeitpunkt "aus Verhältnismäßigkeitsgründen" noch als Grund- lage einer Bestrafung nach § 4 GewSchG dienen konnte (so auch OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485 f.; vgl. ferner OLG - 3 - Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486). Diese Be- gründung stößt auf rechtliche Bedenken, weil der Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit keine für die Strafbarkeit eines Verhaltens bedeutsame Kategorie dar- stellt. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind nicht für die Strafbegründung relevant, sondern allenfalls im Hinblick auf die Sanktionierung; so kann ein lan- ger Zeitablauf im Falle einer unbefristeten Anordnung möglicherweise Anlass für eine Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 153, 153a StPO bieten. Für die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG ist eine fehlende Befristung indes schon deshalb uner- heblich, weil es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - um eine Sollvorschrift handelt, die eine Befristung nur für den Regelfall vorsieht, also auch unbefristete Maßnahmen zulässt. Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Dr. Berg befindet Leplow sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker