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Beschluss

3 StR 93/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach wurde als unbegründet verworfen. • Fehlt in einer Gewaltschutzanordnung die Befristung, berührt dies die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung nicht, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als Sollvorschrift zu verstehen ist. • Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind für die Strafbegründung nicht entscheidend; sie können allenfalls im Rahmen der Sanktionierung oder einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO relevant werden.
Entscheidungsgründe
Fehlende Befristung einer Gewaltschutzanordnung berührt nicht die Strafbarkeit • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach wurde als unbegründet verworfen. • Fehlt in einer Gewaltschutzanordnung die Befristung, berührt dies die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung nicht, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als Sollvorschrift zu verstehen ist. • Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind für die Strafbegründung nicht entscheidend; sie können allenfalls im Rahmen der Sanktionierung oder einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO relevant werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bad Kreuznach wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG verurteilt. Die Anordnung war entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG nicht befristet. Der Angeklagte legte Revision ein mit dem Einwand, die fehlende Befristung mache die Strafbarkeit seiner Handlung in Zweifel. Das Landgericht hielt an der Verurteilung fest; der Bundesgerichtshof überprüfte die Revision und prüfte insbesondere die Bedeutung der fehlenden Befristung für die Strafbarkeit. Es wurden auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte und ihr Einfluss auf Strafbarkeit und Sanktionierung erörtert. Die Entscheidung berücksichtigt bundesgerichtliche und instanzgerichtliche Erwägungen zur Auslegung der Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes. Letztlich beurteilte der Senat, ob ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegt. • Die Nachprüfung ergab keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler, daher ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die vom Landgericht vertretene Ansicht, wonach fehlende Befristung und damit Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte die Strafbarkeit in Frage stellen könnten, ist rechtlich nicht tragfähig, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Strafbegründungskategorie darstellt. • Für die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung nach § 4 GewSchG ist die Befristung der Anordnung unerheblich, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als Sollvorschrift auszulegen ist und unbefristete Maßnahmen zulässt. • Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte können allenfalls bei der Bemessung der Sanktion oder als Grund für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO relevant werden, nicht aber für die gesetzliche Tatbestandsmäßigkeit. • Das Landgericht hat damit im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die fehlende Befristung die Strafbarkeit nicht aufhebt; insoweit bestand kein rechtlicher Entlastungsgrund für den Angeklagten. Der Angeklagte hat die Revision verloren; das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Dezember 2017 bleibt bestehen. Die fehlende Befristung der Gewaltschutzanordnung führt nicht zur Unwirksamkeit der Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als Sollvorschrift zu verstehen ist und unbefristete Anordnungen zulässig sind. Verhältnismäßigkeitsüberlegungen sind nicht tatbestandsbildend, sondern können allenfalls die Sanktion oder die Einleitung einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO beeinflussen. Die Kosten des Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen.