Leitsatz
XII ZB 155/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB155.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/17 vom 25. April 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 a) Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Ge- burtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. b) Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungs- bezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen). BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 155/17 - OLG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Be- schluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2017 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. März 2016 aufgehoben. Das Standesamt Völklingen wird angewiesen, den Sterbeeintrag betreffend E. K. – Register-Nummer – dahin zu berichtigen, dass der Geburtsort des Verstorbenen statt "Rosdzin, Polen" "Rosdzin, Oberschlesien" lautet. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Berichtigung eines Ein- trags im Sterberegister. Sie ist die Witwe des 1914 in Rosdzin geborenen und am 2. November 2008 verstorbenen Betroffenen. Zum Zeitpunkt der Geburt des Verstorbenen 1 2 - 3 - gehörte der Ort Rosdzin zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs und lag im Landkreis Kattowitz in Oberschlesien. Heute befindet er sich auf polnischem Staatsgebiet. Im Sterberegister des Standesamts wurde als Geburtsort des Verstorbenen "Rosdzin, Polen" eingetragen. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Sterberegis- tereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Länderzusatz "Polen" entfällt und dem Ortsnamen Rosdzin entweder "Oberschlesien/OS" oder "Land- kreis/Ldkrs. Kattowitz" hinzugefügt wird. Das Standesamt hat den Eintrag ver- teidigt und auf seine übliche Praxis, bei ausländischen Orten einen Länderzu- satz aufzunehmen, verwiesen. Die Untere Standesamtsaufsicht hat sich dafür ausgesprochen, den Länderzusatz zu streichen, während der die Rechtsbe- schwerde führende Beteiligte zu 4 als Oberste Standesamtsaufsicht befürwortet hat, dem Geburtsort anstelle des Länderzusatzes die Bezeichnung "Landkreis Kattowitz" hinzuzufügen. Das Amtsgericht hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die da- gegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Be- teiligte zu 4 weiterhin die Berichtigung des Sterberegistereintrags dahingehend, dass der Geburtsort des Verstorbenen als "Rosdzin, Landkreis Kattowitz" be- zeichnet wird und die Länderbezeichnung "Polen" entfällt. II. Die Rechtsbeschwerde des nach § 53 Abs. 2 PStG iVm § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugten Beteiligten zu 4 ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 3 4 5 - 4 - PStG iVm § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Anordnung der Berichtigung des Registereintrags. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG erfolgte Eintragung des Geburtsorts des Verstorbenen im Sterbere- gister nicht zu berichtigen, weil die Hinzufügung des Länderzusatzes "Polen" zum Ortsnamen vorliegend nicht unrichtig im Sinne von § 48 PStG sei. Orte seien stets so zu bezeichnen, dass sie später jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden könnten. Im Interesse der Wahrheit und Klar- heit der Personenstandsführung könne ein Zusatz zum Ortsnamen geboten sein, wenn die Sach- oder Rechtslage andernfalls nicht ausreichend klargestellt sei, wie z.B. bei gleichnamigen Städten oder Gemeinden. Die Ansicht des Amtsgerichts, die bloße Angabe des Geburtsorts ohne jeden weiteren Zusatz sei hier zur Kennzeichnung nicht ausreichend, begegne keinen Bedenken. Zahlreiche Ortsbezeichnungen kämen in mehreren Staaten vor, weshalb eine Verwechslungsgefahr generell nicht ausgeschlossen werden könne. Die von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvor- schrift zum Personenstandsgesetz vom 29. März 2010 (im Folgenden: PStG- VwV) sehe in Nr. A 2.1.3 den Länderzusatz als eine Möglichkeit zur näheren Kennzeichnung eines Ortes vor, so dass ein solcher Zusatz personenstands- rechtlich nicht unzulässig sei. Soweit der Beteiligte zu 4 den Wortlaut der Ver- waltungsvorschrift dafür anführe, dass der Name des Staates nur dann "hilfs- weise" hinzugefügt werden dürfe, wenn anders – nämlich durch Hinzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung (z.B. Gebirge, Fluss) – der zu vermerkende Ort nicht eindeutig benannt werden könne, sei dieses Verständnis keineswegs zwingend. Aber selbst wenn der Länderzusatz 6 7 8 - 5 - "Polen" der Verwaltungsvorschrift zuwider liefe, wäre er noch nicht unrichtig im Sinne von § 48 PStG, weil eine Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht binde. Bei der Bezeichnung des Staates sei auf die zum Zeitpunkt der Eintra- gung (und nicht der Geburt) geltende völkerrechtliche Zugehörigkeit des näher zu kennzeichnenden Ortes abzustellen. Dagegen würde die erstrebte Anknüp- fung an eine nicht mehr existente "historische" innerstaatliche Zuordnung – wie etwa einen preußischen Landkreis – im Regelfall Anlass zu Zweifeln und Nach- forschungen geben und damit dem Interesse an einer möglichst eindeutigen und zweifelsfreien Kennzeichnung zuwiderlaufen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach § 48 Abs. 1 PStG setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus. Unrich- tig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht (Gaaz/Bornhofen Personen- standsgesetz 4. Aufl. § 47 Rn. 7 mwN). Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch un- vollständige Registereinträge (OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297 mwN). Eine Eintragung kann auch dann unrichtig sein, wenn sie zwar sachlich richtige An- gaben enthält, eine Beurkundung dieser Angaben aber nicht vorgesehen ist (OLG Frankfurt StAZ 2004, 132; BayObLG StAZ 2000, 338, 339 mwN). Denn Gegenstand und Inhalt der Eintragungen in die Personenstandsregister werden vom Personenstandsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Perso- nenstandsgesetzes (im Folgenden: Personenstandsverordnung) grundsätzlich abschließend geregelt, so dass nicht ausdrücklich vorgesehene Angaben im Allgemeinen nicht zulässig sind. Jedoch können erklärende Zusätze im Interes- se der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsführung geboten sein. Maß- 9 10 11 - 6 - gebend ist dabei, ob im Einzelfall ohne einen Zusatz die Sach- oder Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie es der Sinn und Zweck der Personenstandsregis- ter gebietet, so dass der Eintrag ohne den Zusatz zu falschen Schlussfolgerun- gen führen könnte (OLG Frankfurt, StAZ 2004, 132; BayObLG StAZ 2000, 338, 339 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - FamRZ 1984, 576, 578). b) Gemessen hieran ist der Sterberegistereintrag entgegen der Auffas- sung des Oberlandesgerichts wegen Unrichtigkeit gemäß § 48 Abs. 1 PStG zu berichtigen. aa) Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist im Sterberegister u.a. der Ort der Geburt des Verstorbenen zu beurkunden. Zur konkreten Fassung der Eintra- gung eines Geburtsorts enthalten allerdings weder das Personenstandsgesetz noch die Personenstandsverordnung nähere Regelungen. (1) Aus dem Grundsatz der Registerklarheit, welcher auch in Nr. A 2.1.1 PStG-VwV zum Ausdruck kommt, folgt das Erfordernis der zweifelsfreien Identi- fizierbarkeit eines Ortes. Orte im Inland können durch ihre amtlichen Gemein- debezeichnungen jederzeit über das Ortsbuch der Bundesrepublik Deutschland ausfindig gemacht werden. Daher genügt zur eindeutigen Kennzeichnung eines inländischen Ortes in der Regel die bloße Eintragung der Gemeindebezeich- nung. Lediglich bei gleichnamigen Gemeinden ist zur Unterscheidung ein Zu- satz hinzuzufügen (vgl. Nr. A 2.1.2 PStG-VwV). (2) Uneinigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Geburtsort des Verstorbenen bei Eintragung des Ster- befalls einem ausländischen Staat zugehört, zum Zeitpunkt der Geburt des Verstorbenen aber noch zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs gehörte. Anders als bei im Inland belegenen Orten gelingt das Auffinden von Orten im 12 13 14 15 - 7 - Ausland in Ermangelung eines vollständigen weltweiten Ortsverzeichnisses nicht ohne weiteres. Auch lässt sich bei ausländischen Orten in der Regel nicht mit Bestimmtheit ausschließen, dass es noch einen weiteren Ort mit demselben Ortsnamen gibt. (a) Nach einer auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sol- len in diesen Fällen Länderzusätze zulässig sein, welche die zum Zeitpunkt der Eintragung in das Sterberegister bestehende Rechtslage und damit die Zugehö- rigkeit des Geburtsorts zu einem ausländischen Staat wiedergeben (OLG Zweibrücken StAZ 2016, 312; OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297; OLG Frankfurt, StAZ 2004, 132 f.; AG Gießen StAZ 2003, 272; Jauß StAZ 1996, 309; Meyer StAZ 1986, 107, 108). Zur Begründung wurde u.a. die früher geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz, die Dienstan- weisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (im Folgenden: DA), herangezogen. Danach sollte bei einer geänderten Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einem Verwaltungsbezirk nur der Name des neuen Bezirks ver- wendet werden (§ 60 Abs. 3 Satz 2 DA). Dieser Rechtsgedanke ist auf die Fälle der geänderten Staatszugehörigkeit eines Ortes übertragen worden. (b) Nach anderer Auffassung wird dem Anliegen, den betroffenen Ort möglichst eindeutig und zweifelsfrei zu bezeichnen, durch Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geografischen Bezeichnungen grundsätzlich besser Rechnung getragen (OLG Nürnberg StAZ 2017, 18; AG Düsseldorf StAZ 2002, 243, 244; Degner StAZ 2016, 312, 313; Pagels StAZ 1997, 4, 6 f.; Geromiller StAZ 1994, 326; Reichard StAZ 1986, 260; vgl. auch Kraus StAZ 2015, 189). (c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. (aa) Allerdings sind mehrere richtige Zusätze zur näheren Kennzeich- nung eines Ortes denkbar, der zum Zeitpunkt der Geburt und zum Zeitpunkt 16 17 18 19 - 8 - des Todes eines Menschen zu jeweils unterschiedlichen Staaten gehörte. So könnte ein Länderzusatz eingetragen werden, der deutlich macht, dass der Ort zum Zeitpunkt der Sterberegistereintragung zu einem anderen Staat gehört als zum Zeitpunkt der Geburt (z.B. "heute Polen"). Da jedoch das Ziel der eindeuti- gen Identifizierbarkeit eines ausländischen Ortes umso eher erreicht werden kann, je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, dürfte ein Länderzusatz in der Regel nicht ausreichend sein, um eine Verwechslungsgefahr möglichst auszuschließen. Denn ebenso wie im Inland kommen auch in ausländischen Staaten gleichnamige Orte vor. Zum Zwecke der eindeutigen Identifizierbarkeit eines ausländischen Ortes ist daher regelmäßig eine nähere Kennzeichnung durch Hinzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeich- nung erforderlich (vgl. Hepting/Gaaz Personenstandsrecht [Stand: 30. Ergänzungslieferung 1993] § 2 PStG Rn. 18 mwN; siehe auch Nr. A 2.1.3 PStG-VwV). Denn durch das Hinzufügen von geografischen Bezeichnungen oder Verwaltungsbezirken kann die Lage eines näher zu kennzeichnenden Or- tes weitaus klarer eingegrenzt werden (vgl. AG Düsseldorf StAZ 2002, 243, 244 "Pommern"; Kraus StAZ 2015, 189 "Hinterpommern", "Niederschlesien"; Pagels StAZ 1997, 4, 6 f.). Hinzu kommt, dass geografische Bezeichnungen seltener als politische Zuordnungen Veränderungen unterworfen sind, die einen klarstel- lenden Hinweis erfordern würden. Demgemäß ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personen- standsgesetz in Nr. A 2.1.3 PStG-VwV geregelt, dass für die Eintragung von Or- ten im Ausland, sofern eine nähere Kennzeichnung durch Hinzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung nicht ausreicht, da- neben der Staat zu vermerken ist. Auch wenn dieser Verwaltungsvorschrift kein normativer, sondern lediglich norminterpretierender Charakter zukommt (vgl. Pagels StAZ 1997, 4, 5; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 666, 667; BVerwG NVwZ 1999, 1114, 1115), spiegelt sie das Erfordernis der zweifelsfreien Identifizier- 20 - 9 - barkeit eines Ortes in nachvollziehbarer Weise wider. Die Gegenauffassung kann sich auch nicht (mehr) auf den – außer Kraft getretenen – § 60 Abs. 3 Satz 2 DA der früheren Verwaltungsanweisung berufen. Denn eine entspre- chende Regelung findet sich in der aktuellen Verwaltungsvorschrift nicht mehr. Die Bestimmung der Nr. A 2.1.2 PStG-VwV sieht zwar weiterhin die Hinzufü- gung des Verwaltungsbezirks zur näheren Kennzeichnung gleichnamiger Ge- meinden im Inland vor. Der Fall einer geänderten Bezirkszugehörigkeit ist hin- gegen nicht mehr geregelt. (bb) Zudem könnte ein reiner Länderzusatz den Eindruck erwecken, der Geburtsort des Verstorbenen habe zum Zeitpunkt seiner Geburt in dem ange- gebenen Land gelegen. Zwar geht es bei der Eintragung des Geburtsorts nicht um die Feststel- lung der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Denn diese ist von der Beweis- kraft der Personenstandsregister nicht umfasst (vgl. § 54 Abs. 1 PStG; OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297, 298; Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 4. Aufl. § 54 Rn. 4). Ebenso wenig kann aus der abweichenden passrechtlichen Eintragungspraxis, der zufolge neben dem Geburtsort grundsätzlich kein Staat angegeben wird, wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Identi- tätspapieren und Personenstandsurkunden auf eine personenstandsrechtliche Unzulässigkeit von Länderzusätzen bei Orten im Ausland geschlossen werden (vgl. OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297, 298; Kraus StAZ 2015, 189 f.). Weil es keine personenstandsrechtliche Regelung für die Fälle der geän- derten Zugehörigkeit eines Ortes zu einem bestimmten Staat gibt, kann ein Sterberegistereintrag mit einem solchen Länderzusatz aber in der Weise miss- verstanden werden, der Verstorbene sei in dem angegeben Land geboren wor- den (vgl. auch Degner StAZ 2016, 312, 313; Pagels StAZ 1997, 4, 6). Wenn es 21 22 23 - 10 - aber zum Zeitpunkt der Geburt des Verstorbenen in dem betreffenden Land keinen solchen Ort gegeben hat, wäre das personenstandsrechtliche Ereignis der Geburt hinsichtlich des Geburtsorts nicht so wiedergegeben, wie es sich er- eignet hat. Dies kann das zweifelsfreie Auffinden des Geburtsorts erschweren, wodurch der Grundsatz der Registerklarheit berührt wäre. Ferner könnten sich Unstimmigkeiten ergeben, wenn im Rechtsverkehr sowohl die Sterbeurkunde als auch die Geburtsurkunde des Verstorbenen vor- zulegen wären. Letztere würde den Geburtsort in Ermangelung eines Länder- zusatzes als inländischen ausweisen, während nach der Sterbeurkunde von ei- nem ausländischen Geburtsort auszugehen wäre. Dadurch könnten Zweifel an der Identität des Verstorbenen, jedenfalls aber Klärungsbedarf hinsichtlich sei- nes Geburtsorts aufkommen. Im Interesse der Einheitlichkeit der Personen- standsregister muss daher bei Geburtsorten, die zum Zeitpunkt einer späteren Registereintragung zu einem anderen Staat gehörten als zum Geburtszeitpunkt, jedenfalls ein solcher Kennzeichnungszusatz gewählt werden, der jegliche Wi- dersprüche vermeidet. bb) Unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist der dem Ortsnamen Rosdzin beigefügte Länderzusatz "Polen" unrichtig und durch den Zusatz "Oberschlesien" zu ersetzen. (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Angabe des Ortsnamens "Rosdzin" ohne einen weiteren Zusatz nicht hin- reichend ist, um den – heute auf polnischem Staatsgebiet belegenen – Ge- burtsort des Verstorbenen eindeutig zu kennzeichnen. Ein solcher Zusatz ist hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Geburtsort des Verstorbenen bei dessen Geburt zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs gehörte. Denn wäre dieser Ort im Sterberegister ohne weiteren Zusatz nur mit seiner Gemein- 24 25 26 - 11 - debezeichnung beurkundet, spräche zunächst eine Vermutung dafür, dass es sich dabei um einen auch zum Zeitpunkt dieser Registereintragung inländi- schen Ort handelt. Im entsprechenden Ortsbuch ist ein inländischer Ort mit der Gemeindebezeichnung "Rosdzin" nicht verzeichnet, so dass zum Auffinden des Ortes weitere Ermittlungen (z.B. Einsichtnahme in das Ortsbuch des Geburts- jahrs) angestellt werden müssten. Dies widerspräche dem Grundsatz der Re- gisterklarheit. (2) Jedoch ist der Länderzusatz gemessen an den aufgezeigten Grund- sätzen schon nicht hinreichend eingrenzend. Die Hinzufügung des Verwal- tungsbezirks bzw. einer geografischen Bezeichnung führt im Zweifel zu einer besseren Identifizierbarkeit des Geburtsorts des Verstorbenen. Darüber hinaus ist der Länderzusatz auch ungeeignet, um den Geburtsort des Verstorbenen bei gleichzeitiger Wahrung der Prinzipien der Registerwahrheit und -klarheit zutref- fend zu konkretisieren. So könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, dass der Verstorbene in Polen geboren wurde. Damit wäre das personenstands- rechtliche Ereignis der Geburt hinsichtlich des Geburtsorts nicht so wiederge- geben, wie es sich ereignet hat. (a) Allerdings ist auch die von dem Beteiligten zu 4 angeregte Bezeich- nung "Landkreis Kattowitz" zur hinreichenden Identifizierung nicht geeignet. Zwar kann ein Landkreiszusatz grundsätzlich eine eindeutige Kenn- zeichnung eines Ortes bewirken. Indessen ist der von der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 4 benannte Landkreis Kattowitz als kommunale Gebietskör- perschaft heute nicht mehr existent und kann daher auch nicht zur näheren Kennzeichnung des Geburtsorts des Verstorbenen herangezogen werden. Die Stadt Kattowitz ist zwischenzeitlich eine kreisfreie Stadt, so dass eine gegen- wärtige Suche nach einem Landkreis Kattowitz erfolglos bliebe. Zwar könnte 27 28 29 - 12 - der Landkreiszusatz dahingehend ausgelegt werden, dass der Ort Rosdzin ge- meint ist, der im früheren Landkreis Kattowitz belegen war. Allerdings ist wegen des Grundsatzes der Registerklarheit die Eintragung ausschließlich solcher Zu- sätze zu fordern, die aus heutiger Sicht ohne die Notwendigkeit einer Ausle- gung aus sich heraus unmissverständlich sind. (b) Der unrichtige Länderzusatz kann jedoch durch den Zusatz "Ober- schlesien" ersetzt werden. (aa) Allerdings existiert auch die frühere preußische Provinz Oberschle- sien heute nicht mehr. Jedoch versteht man unter dem Begriff "Oberschlesien" nicht nur diese frühere Gebietskörperschaft, sondern auch den südöstlichen Teil der Region Schlesien, welcher heute größtenteils in Polen liegt. Diese geo- grafische Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnung ist unabhängig vom Bestehen der Gebietskörperschaft Oberschlesien und der völkerrechtlichen Staatszuge- hörigkeit dieses Landstrichs (vgl. Pagels StAZ 1997, 4, 6; Geromiller StAZ 1994, 326; Reichard StAZ 1986, 260; aA Meyer StAZ 1986, 107, 108). Sie kann daher weiterhin zur näheren Kennzeichnung eines Ortes herangezogen werden (vgl. AG Düsseldorf StAZ 2002, 243, 244). Da nicht ersichtlich ist, dass in dieser Region noch ein weiterer Ort namens Rosdzin existiert, ist der Geburtsort des Verstorbenen durch den Zusatz "Oberschlesien" eindeutig identifizierbar. Die für "Oberschlesien" teilweise gebräuchliche Abkürzung "OS" ist hin- gegen nicht klar genug, um als Kennzeichnungszusatz zu dienen. (bb) Zwar hat der Beteiligte zu 4 als gemäß § 53 Abs. 2 PStG beschwer- debefugte Aufsichtsbehörde sowohl mit der Beschwerde als auch mit der Rechtsbeschwerde ausschließlich begehrt, dem Ortsnamen anstelle des Zusat- zes "Polen" den Zusatz "Landkreis Kattowitz" hinzuzufügen. Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht indes nicht gebunden. 30 31 32 33 - 13 - Gegenstand der rechtsbeschwerdegerichtlichen Entscheidung ist der in erster Instanz gestellte Berichtigungsantrag, soweit er in zweiter Instanz Verfah- rensgegenstand war und nicht durch ein Rechtsmittel beschränkt wurde (Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personen- standssachen Rn. 1573 f. und 1742 f.). Dieser Antrag ist nicht nur Verfahrens- voraussetzung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 PStG), sondern gleichzeitig Sachantrag. Er bindet das Gericht, das dem Antrag also nur stattgeben oder ihn abweisen kann. Es darf dem Antragsteller aber nicht mehr oder etwas anderes zuspre- chen, als er beantragt hat. Selbst bei festgestellter Unrichtigkeit eines Regis- tereintrags kann einem Berichtigungsantrag nur dann stattgegeben werden, wenn er auf eine richtige Eintragung gerichtet ist; andernfalls bleibt es bei dem unrichtigen Eintrag (Hepting/Gaaz Personenstandsrecht [Stand: 34. Ergän- zungslieferung 1997] § 47 PStG Rn. 18 ff.; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 675 ff. mwN). Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Sterberegisterein- trag dahingehend zu berichtigen, dass der Länderzusatz "Polen" entfällt und dem Ortsnamen Rosdzin entweder "Oberschlesien/OS" oder "Landkreis/Ldkrs. Kattowitz" hinzugefügt wird. Der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war damit begrenzt auf den Länderzusatz zum Ortsnamen und die von der Antragstellerin genannten Möglichkeiten für einen – aus ihrer Sicht rich- tigen – Kennzeichnungszusatz. Eine spätere Beschränkung dieses Verfahrens- gegenstands ist nicht erfolgt. Zwar hat der Beteiligte zu 4 mit seinen Rechtsmit- teln lediglich eine Berichtigung dahingehend beantragt, dass dem Ortsnamen der Zusatz "Landkreis Kattowitz" hinzugefügt wird. Das Recht der Aufsichtsbe- hörde, unabhängig von einer Beschwer ein Rechtsmittel einzulegen, hat indes zur Folge, dass eine Entscheidung auch entgegen ihrem Begehren abgeändert werden kann. Denn das Rechtsmittel ist im öffentlichen Interesse eingelegt und kann daher - ungeachtet der Auffassung der Behörde - ohne Bindung an den 34 35 - 14 - Rechtsmittelantrag und gegebenenfalls über das angestrebte Beschwerdeziel hinaus nur auf die Erlangung einer richtigen Entscheidung gerichtet sein (OLG Zweibrücken StAZ 1993, 11, 12; BayObLG StAZ 1977, 187, 188 mwN). In den Rechtsmittelinstanzen konnten also weiterhin alle von der Antragstellerin be- nannten Zusätze für eine Berichtigung in Betracht gezogen werden. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 1 FamFG ist der angefochtene Be- schluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen getroffen sind und die Sache daher zur Endent- scheidung reif ist. Dose Schilling Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.03.2016 - 10 III UR (K) 23/15 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.02.2017 - 9 W 11/16 - 36