Beschluss
XII ZB 155/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Geburtsorten, die bei Eintragung des Sterbefalls einem anderen Staat angehören als zum Geburtszeitpunkt, ist zur zweifelsfreien Identifizierbarkeit regelmäßig ein Zusatz erforderlich.
• Ein reiner Länderzusatz (z. B. "Polen") ist oft nicht hinreichend und kann irreführend sein, weil er den Eindruck erwecken kann, der Verstorbene sei in diesem Staat geboren worden.
• Zur eindeutigen Bestimmung ausländischer Orte ist vorrangig die Hinzufügung eines Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung; geografische Landschaftsbezeichnungen (z. B. "Oberschlesien") sind zulässig, wenn sie klar identifizieren.
• Ein bereits eingetragener, aber unrichtiger Länderzusatz ist nach § 48 Abs. 1 PStG zu berichtigen; das Gericht darf jedoch nur eine richtige Eintragung vornehmen.
• Bei Rechtsmitteln der Aufsichtsbehörde kann das Rechtsbeschwerdegericht über den konkreten Korrekturwunsch der Behörde hinaus eine richtige, jedoch im Schriftsatz nicht beantragte Berichtigung anordnen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung von Geburtsortangaben im Sterberegister: Länderzusatz unzureichend, geografische Bezeichnung zulässig • Bei Geburtsorten, die bei Eintragung des Sterbefalls einem anderen Staat angehören als zum Geburtszeitpunkt, ist zur zweifelsfreien Identifizierbarkeit regelmäßig ein Zusatz erforderlich. • Ein reiner Länderzusatz (z. B. "Polen") ist oft nicht hinreichend und kann irreführend sein, weil er den Eindruck erwecken kann, der Verstorbene sei in diesem Staat geboren worden. • Zur eindeutigen Bestimmung ausländischer Orte ist vorrangig die Hinzufügung eines Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung; geografische Landschaftsbezeichnungen (z. B. "Oberschlesien") sind zulässig, wenn sie klar identifizieren. • Ein bereits eingetragener, aber unrichtiger Länderzusatz ist nach § 48 Abs. 1 PStG zu berichtigen; das Gericht darf jedoch nur eine richtige Eintragung vornehmen. • Bei Rechtsmitteln der Aufsichtsbehörde kann das Rechtsbeschwerdegericht über den konkreten Korrekturwunsch der Behörde hinaus eine richtige, jedoch im Schriftsatz nicht beantragte Berichtigung anordnen. Die Witwe beantragt die Berichtigung des Sterberegisters für ihren 1914 in Rosdzin geborenen und 2008 verstorbenen Ehemann. Im Sterbereintrag ist als Geburtsort "Rosdzin, Polen" vermerkt. Zum Geburtszeitpunkt gehörte Rosdzin zum Deutschen Reich (Landkreis Kattowitz, Oberschlesien), heute liegt der Ort in Polen. Die Antragstellerin verlangt die Streichung des Länderzusatzes und wünscht alternativ den Zusatz "Oberschlesien/OS" oder "Landkreis Kattowitz". Die Standesamtsaufsicht und die Gerichte sind geteilter Ansicht; die Oberste Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 4) beantragt die Ergänzung um "Landkreis Kattowitz". Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnten eine Berichtigung ab; der BGH hebt diese Entscheidungen auf und entscheidet in der Sache. • Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 ist statthaft und zulässig (§§ 51, 53 PStG; §§ 70, 74 FamFG). • Grundsatz der Registerklarheit verlangt zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Ortsnamens; bei Inlandsorten reicht regelmäßig die Gemeindebezeichnung, bei Auslandsorten ist meist eine nähere Kennzeichnung nötig. • Der Begriff der Unrichtigkeit nach § 48 Abs.1 PStG umfasst auch Eintragungen, die zwar sachlich richtige Angaben enthalten, aber nicht der vorgesehenen oder gebotenen Fassung entsprechen; nicht vorausgesehene oder irreführende Zusätze sind berichtigtungsfähig. • Ein reiner Länderzusatz kann missverstanden werden, weil er suggerieren kann, der Verstorbene sei in diesem Staat geboren; daher ist er in der Regel nicht ausreichend zur eindeutigen Identifizierung. • Vorrangig ist die Hinzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung zur eindeutigen Bestimmung ausländischer Orte; geografische Landschaftsbezeichnungen sind auch dann zulässig, wenn die historische Gebietskörperschaft nicht mehr besteht. • Der vorgeschlagene Zusatz "Landkreis Kattowitz" ist ungeeignet, weil diese Verwaltungseinheit heute nicht mehr existiert und damit nicht ohne Auslegung eindeutig ist. • Der Zusatz "Oberschlesien" ist geeignet, weil er als geografische Landschaftsbezeichnung den Ort eindeutig identifiziert und nicht den Eindruck erweckt, der Verstorbene sei in einem heutigen Staat geboren. • Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht strikt an den konkreten Korrekturwunsch der Aufsichtsbehörde gebunden; es darf eine andere, richtige Berichtigung anordnen, wenn der Verfahrensgegenstand dies zulässt. • Auf dieser Grundlage ist der dem Ortsnamen beigefügte Länderzusatz "Polen" als unrichtig im Sinne des § 48 Abs.1 PStG zu ersetzen und durch "Oberschlesien" zu substituieren. Der BGH hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und ordnet die Berichtigung des Sterberegisters an: Der Geburtsort ist von "Rosdzin, Polen" auf "Rosdzin, Oberschlesien" zu berichtigen. Begründet hat das Gericht dies damit, dass ein reiner Länderzusatz irreführend sein und die Registerklarheit beeinträchtigen kann, während die geografische Bezeichnung "Oberschlesien" den Ort eindeutig identifiziert. Der Antrag der Aufsichtsbehörde auf Zusatz "Landkreis Kattowitz" wird verworfen, weil diese Verwaltungseinheit nicht mehr existiert und daher nicht ohne Auslegung eindeutig wäre. Die Rechtsbeschwerde führte zur Berichtigung nach § 48 Abs.1 PStG; die Entscheidung berücksichtigt die Notwendigkeit einer klaren und widerspruchsfreien Wiedergabe des Geburtsorts in Personenstandsregistern.