Urteil
IX ZR 222/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in gerichtlicher Verhandlung wirksam geschlossener Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit, wenn das vereinbarte Widerrufsrecht fristgerecht nicht ausgeübt wird.
• Eine nachträgliche, außergerichtliche Vereinbarung, mit der die Parteien einem bereits formwirksam geschlossenen Vergleich neue Wirksamkeitsvoraussetzungen hinzufügen, kann die prozessbeendende Wirkung nicht herbeiführen, wenn sie nicht die für einen Prozessvergleich vorgeschriebenen Formvorschriften einhält.
• Das Gericht darf von Amts wegen prüfen und feststellen, dass ein Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich erledigt ist; diese Feststellung verletzt nicht die Bindung an die Parteianträge.
• Parteien können eine im Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern; eine erstmalige Einräumung eines zusätzlichen Widerrufsrechts außerhalb der Verhandlung erfordert dagegen die prozessualen Formerfordernisse des Vergleichs, um die prozessbeendende Wirkung zu beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit gerichtlichen Prozessvergleichs und Grenzen nachträglicher außergerichtlicher Widerrufsvereinbarungen • Ein in gerichtlicher Verhandlung wirksam geschlossener Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit, wenn das vereinbarte Widerrufsrecht fristgerecht nicht ausgeübt wird. • Eine nachträgliche, außergerichtliche Vereinbarung, mit der die Parteien einem bereits formwirksam geschlossenen Vergleich neue Wirksamkeitsvoraussetzungen hinzufügen, kann die prozessbeendende Wirkung nicht herbeiführen, wenn sie nicht die für einen Prozessvergleich vorgeschriebenen Formvorschriften einhält. • Das Gericht darf von Amts wegen prüfen und feststellen, dass ein Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich erledigt ist; diese Feststellung verletzt nicht die Bindung an die Parteianträge. • Parteien können eine im Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern; eine erstmalige Einräumung eines zusätzlichen Widerrufsrechts außerhalb der Verhandlung erfordert dagegen die prozessualen Formerfordernisse des Vergleichs, um die prozessbeendende Wirkung zu beeinflussen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin; die Beklagte erhielt Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.000,78 € für Werkleistungen. Der Kläger klagte auf insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 1. September 2016 einen Vergleich, wonach die Beklagte 7.500 € zahlen und der Kläger ein Widerrufsrecht bis 15.09.2016 behalten sollte. Nachträglich vereinbarten die Parteien außergerichtlich, dass die Beklagte den Vergleich bis zum 30.09.2016 widerrufen könne. Der Kläger widerrief nicht; die Beklagte erklärte jedoch am 29.09.2016 den Widerruf. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 15.000,78 €, das OLG stellte hingegen fest, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich erledigt. Mit Revision wollte der Kläger das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. • Der Senat bestätigt, dass ein in Verhandlung protokollierter Prozessvergleich prozessbeendende Wirkung hat, wenn das darin vorgesehene Widerrufsrecht fristgerecht nicht ausgeübt wurde (§§ 160,162,163 ZPO). • Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§ 308 ZPO) steht einer Feststellung der Erledigung durch Vergleich nicht entgegen; das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Prozess durch Vergleich beendet ist. • Parteivereinbarungen nach Abschluss des Vergleichs, die dem Vergleich neue Wirksamkeitsbedingungen (hier: ein vom Vergleich abweichendes Widerrufsrecht zugunsten der Beklagten) hinzufügen, beseitigen die prozessbeendende Wirkung nur, wenn sie selbst die für einen Prozessvergleich geltenden Formvorschriften erfüllen; eine einfache außergerichtliche Vereinbarung genügt hierfür nicht. • Es ist anerkannt, dass Parteien eine bereits vereinbarte Widerrufsfrist wirksam verlängern können; dies unterscheidet sich von der erstmaligen Einräumung eines zusätzlichen Widerrufsrechts außerhalb der Verhandlung, die wegen der damit verbundenen prozessualen Risiken der Beurkundung und Form bedarf. • Da der Kläger sein im Vergleich eingeräumtes Widerrufsrecht bis zum 15.09.2016 nicht ausübte, wurde der Vergleich zu diesem Zeitpunkt wirksam und der Rechtsstreit damit beendet. • Die nachfolgend ohne gerichtliche Mitwirkung getroffene Vereinbarung, die Beklagte dürfe bis zum 30.09.2016 widerrufen, änderte die prozessbeendende Wirkung nicht, weil sie nicht die zwingenden prozessualen Formvorschriften erfüllte. Die Revision des Klägers ist erfolglos; das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wird bestätigt und die Klageabweisung durch Feststellung der Erledigung durch den Vergleich bleibt bestehen. Der Vergleich vom 1. September 2016 wurde formgerecht in der Verhandlung geschlossen und wurde mit Ablauf der Widerrufsfrist am 15.09.2016 wirksam, da der Kläger sein Widerrufsrecht nicht ausübte. Die nachträgliche, außergerichtliche Abrede, der Beklagten ein weitergehendes Widerrufsrecht bis zum 30.09.2016 einzuräumen, konnte die prozessbeendende Wirkung des bereits wirksamen Vergleichs nicht wieder aufheben, weil sie die für Prozesshandlungen geltenden Formvorschriften nicht einhielt. Damit hatte das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist; die vom Landgericht ausgesprochene materielle Entscheidung war nicht zu erneuern.