Urteil
7 O 291/23
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2024:1024.7O291.23.00
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Tenor
pp.
Entscheidungsgründe
pp. 7 O 291/23 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der V. vertreten durch die Geschäftsführer U. T.-straße, S. Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte , W.-straße, G., g e g e n die B., vertreten durch Q., X.-straße, Z. Beklagte, Prozessbevollmächtigte: N., M.-straße, K., hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L. als Einzelrichter für R e c h t erkannt: pp. T a t b e s t a n d Die Klägerin erbrachte als Subunternehmerin für die Beklagte am Bauvorhaben Mehrfamilienhäuser, J.-straße in R. von November 2021 bis Februar 2023 Dachabdichtungsarbeiten. Die Häuser wurden in Holzbauweise erstellt. Bauherrin und Eigentümerin ist die H.. Am 17.10.2022 erfolgte im Verhältnis der Parteien die Abnahme, einzelne Mängel wurden danach von der Klägerin beseitigt. Die Klägerin verlangt den ihr zustehenden Restwerklohn in Höhe von 56.621,76 € aus der Schlussrechnung vom 05.04.2023 (Bl. 56 ff. GA). Die Beklagte verteidigt sich mit einem von ihr am 11.05.2023 zur Aufrechnung gestellten behaupteten restlichen Schadenersatzanspruch wegen eines Wasserschadens an Haus Nr. 5 aus Februar 2022, für den die Beklagte die Klägerin in der Verantwortung sieht. Die Beklagte beseitigte die Folgen des Wasserschadens. Dieser besteht nach der Behauptung der Beklagten in einer Höhe von insgesamt 74.783,24 €. Auf diesen zahlte die Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin, die D., entsprechend Schreiben vom 13.01.2023 (Bl. 46 GA) einen Betrag von 18.161,48 €. Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten behauptete Schadenshöhe. Insoweit bezieht sie sich auch auf Ausführungen des Privatgutachters ihrer Versicherung, Herrn I., vom 03.01.2023 (Bl. 47 ff. GA), der Sanierungskosten von 36.322,96 € für plausibel nachvollziehbar erachtete. Die Klägerin meint, soweit die Beklagte eigenes Personal eingesetzt habe, liege ein nicht ersatzfähiger Vermögensschaden vor. Zudem falle der Beklagten wegen einer klägerseits angenommenen Überwachungsverpflichtung eine Mitverantwortlichkeit von 50 % zur Last. Die Klägerin behauptet, es hätten sich Wasserpfützen gebildet, die die Beklagte nicht erkannt habe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.621,76 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.329,00 € seit dem 08.10.2022 und aus 18.292,76 € seit dem 06.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Parteien haben zudem in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 danach folgenden Vergleich geschlossen: „1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 15.000 Euro zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei Bestandskraft des Vergleichs die klägerseits ins Verfahren eingeführten Werklohnansprüche und die beklagtenseits ins Verfahren eingeführten Ansprüche wegen des Wasserschadens aus Februar 2022 ausgeglichen und erledigt sind. 4. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird nachgelassen, diesen Vergleich zu widerrufen durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes bei Gericht bis zum 26.07.2024. 5. Bei Bestandskraft des Vergleiches wird der Beklagten nachgelassen, den in Ziffer 1) genannten Betrag zu zahlen bis zum 09.08.2024.“ Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.07.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Gericht darüber informiert, dass sich die Parteien geeinigt hätten, dass für die Klägerin die Widerrufsfrist bis zum 09.08.2024 erstreckt wird. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten mit E-Mail vom 25.07.2024 ihre Zustimmung zur Fristverlängerung erteilt. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.08.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Vergleich widerrufen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 09.08.2024 (Bl. 277 GA) u.a. auf den aus seiner Sicht erforderlichen Anwaltszwang bei einer einvernehmlichen Verlängerung der Widerrufsfrist hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die E-Mail vom 25.07.2024 (Bl. 279 GA) zur Akte gereicht, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und mitgeteilt, die E-Mail sei von einer Sekretariatsmitarbeiterin nach Rücksprache mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt verfasst und abgeschickt worden. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ein Entwässerungsrohr auf dem Flachdach des Hauses Nr. 5 mit Gegengefälle verlegt. Wasser sei bestimmungswidrig über den Wandaufbau bis in das Gebäudeinnere und die Holzkonstruktion gelangt. Dies habe zu Schimmelbefall geführt. Wegen des Schadens bezieht die Beklagte sich auf das Gutachten des Herrn O. vom 23.04.2022 (Bl. 106 ff. GA). Der Schaden betrage insgesamt 74.783,24 €. Wegen der Einzelheiten der Positionen wird auf S. 4 f. der Klageerwiderung (Bl. 109 f. GA) verwiesen. Die Beklagte wendet sich gegen ein Mitverschulden ihrerseits. Eine Pfützenbildung habe nicht vorgelegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und Angaben ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.06.2024 (Bl. 262 ff. GA) Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 02.04.2024 zugestellt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Rechtsstreit ist durch den aus Sicht des Gerichtes nicht wirksam widerrufenen Vergleich beendet. Da jedenfalls die Klägerin dies anders sieht, ist die Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil festzustellen. Dies ist kein Verstoß gegen die Bindung an die Parteianträge gemäß § 308 ZPO. Ist der Rechtsstreit durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich beendet, darf das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen, es endet der Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit (vgl. Zöller-Geimer, 35. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 13). Das Gericht muss ähnlich wie bei einer Entscheidung über die Unterbrechung des Prozesses ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018, IX ZR 222/17, Rdn. 8, juris). Die Frage der Un-/Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist eine prozessuale Vorfrage (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2005, 19 U 46/05, Rdn. 26, juris). Der Rechtsstreit ist beendet, weil ein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs bis zum 26.07.2024 nicht bei Gericht eingereicht wurde. Der Schriftsatz vom 26.07.2024 kann nach seinem Inhalt auch nicht als Widerruf ausgelegt werden. Die Widerrufsfrist ist für die Klägerin nicht wirksam verlängert worden. Das Gericht geht wie diese davon aus, dass Parteien die Widerrufsfrist einvernehmlich ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern können (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018, IX ZR 222/17, LS1, Rdn. 17, OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2005, 19 U 46/05, Rdn. 18, 20, je juris, Zöller-Geimer, 35. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 10c m.w.N.). Indes gilt dies nach der Auffassung des Gerichts nur unter Anwaltszwang entsprechend § 78 ZPO (vgl. Zöller-Geimer, 35. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 10c, 7, -Althammer, § 78 ZPO Rdn. 18) mit anwaltlichen Schriftsätzen. Wenn der Widerruf nur durch anwaltlichen Schriftsatz möglich ist, wie im Vergleich geregelt, dürfte dies aus Gründen der Klarheit im Sinne der Auslegung des Vergleichs auch für eine einvernehmliche Verlängerung einer Widerrufsfrist gelten. Dem ist jedenfalls auf Beklagtenseite nicht Genüge getan. Insbesondere reicht die E-Mail vom 25.07.2024 hierfür nicht aus, die lautet „Sehr geehrter Herr A. in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen bezugnehmend auf das heutige Telefonat mit, dass keine Bedenken gegenüber der Fristverlängerung bestehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i.A. P. Rechtsanwalt“. Sie ist, schon nach ihrem Inhalt und auch nach der Schilderung der Beklagten, nicht von einem Rechtsanwalt verfasst und nennt keine Zeit der Fristverlängerung. Hinsichtlich des vorherigen Telefonats werden dessen Inhalt und Teilnehmer nicht klar geschildert. Es wird vor allem nicht vorgetragen, dass hierin schon eine telefonische Einvernehmlichkeit der Fristverlängerung, gegebenenfalls für welche Dauer, herbeigeführt wurde. Gegen eine Vereinbarung der Verlängerung der Widerrufsfrist schon in dem Telefonat spricht jedenfalls indiziell der Inhalt der E-Mail sowie vor allem die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.07.2024, die Beklagtenseite „habe(n) mit E-Mail vom 25.07.2024 ihre Zustimmung zur Fristverlängerung erteilt“ (Bl. 267 GA). Ob die Parteien am 25.07.2024, gegebenenfalls ohne Anwaltszwang und formfrei bzw. konkludent möglich, eine Vereinbarung getroffen haben, dass der Klägerin eine längere Widerrufsfrist eingeräumt wird und für den Fall des auch erfolgten Widerrufs innerhalb dieser verlängerten Frist der Vergleich materiell-rechtlich als aufgehoben gilt, bedarf keiner Erörterung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.04.2018, IX ZR 222/17, Rdn. 15, juris). Solches würde die materielle Rechtsbeziehung zwischen den Parteien verändern, jedoch nichts daran, dass der Prozessvergleich den Rechtsstreit beendet hat. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Parteien diese im nach Ansicht des Gerichts wirksamen Vergleich getroffen haben. Streitwert für den Rechtsstreit: 56.621,76 € L.