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Urteil

IV ZR 215/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zusage des Rechtsschutzversicherers, die Abwehr einer Rechtsanwaltsgebühr zu übernehmen (Abwehrdeckung), begründet nicht automatisch einen Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. • Der Versicherer kann wählen, wie er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenverbindlichkeit befreit; hält er die Forderung für unbegründet, hat er die Pflicht, den Versicherungsnehmer bei der Abwehr zu unterstützen. • Wandelt sich ein Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch nur dann um, wenn der Versicherungsnehmer nach erfolglosem (tatsächlich geführtem) Abwehrversuch an den Anwalt Zahlungen leistet; zahlt er ohne Abwehrversuch, bleibt ein Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ausgeschlossen. • § 158n VVG a.F. und die Rechtsschutzversicherungsrichtlinie stehen einer solchen Rechtsauffassung nicht entgegen; Richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ergibt hier keinen anderen Anspruch des Versicherungsnehmers.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Zahlung ohne Abwehrversuch • Eine Zusage des Rechtsschutzversicherers, die Abwehr einer Rechtsanwaltsgebühr zu übernehmen (Abwehrdeckung), begründet nicht automatisch einen Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. • Der Versicherer kann wählen, wie er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenverbindlichkeit befreit; hält er die Forderung für unbegründet, hat er die Pflicht, den Versicherungsnehmer bei der Abwehr zu unterstützen. • Wandelt sich ein Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch nur dann um, wenn der Versicherungsnehmer nach erfolglosem (tatsächlich geführtem) Abwehrversuch an den Anwalt Zahlungen leistet; zahlt er ohne Abwehrversuch, bleibt ein Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ausgeschlossen. • § 158n VVG a.F. und die Rechtsschutzversicherungsrichtlinie stehen einer solchen Rechtsauffassung nicht entgegen; Richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ergibt hier keinen anderen Anspruch des Versicherungsnehmers. Der Kläger schloss 1994 eine Rechtsschutzversicherung unter ARB 75. Er machte Ansprüche aus Beteiligungen an Unternehmensgruppen geltend und beauftragte Prozessbevollmächtigte. Die Beklagte hatte zunächst Kostenschutz gewährt und später Kostenschutz für die Abwehr von Gebührenforderungen der Prozessbevollmächtigten in Aussicht gestellt (Abwehrdeckung). Die Anwälte stellten eine Gebührenvorschussrechnung und später Rechnungen für ein Güteverfahren. Der Kläger bezahlte während des Berufungsverfahrens den für das Güteverfahren ausgewiesenen Betrag und verlangte von der Beklagten Erstattung. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger ließ Revision beim BGH zu. • Die Beklagte hatte dem Kläger Abwehrdeckung zugesagt; damit hat sie den Befreiungsanspruch insofern erfüllt, als sie die Abwehr der Forderung übernimmt und im Falle des Unterliegens die Kosten trägt. • Die Zusage von Abwehrdeckung entfaltet nicht die materielle Wirkung des § 362 BGB, weil sie den Versicherungsnehmer nicht endgültig von der Gefahr befreit, zur Zahlung verurteilt zu werden; entscheidend ist, ob das vertraglich geschuldete Ergebnis tatsächlich eingetreten ist. • Die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Abwehrversuch geführt und diesen verloren hat oder zumindest den streitigen Ausgang abgewartet hat; zahlt der Versicherungsnehmer vor einem erfolgten Abwehrversuch, liegt der Fall außerhalb des Leistungsversprechens der Abwehrdeckung. • Die Interessen des Versicherungsnehmers werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt; die Verpflichtung des Versicherers zur Erstattung kann vom Ergebnis eines tatsächlich durchgeführten Abwehrverfahrens abhängen. • Weder § 158n VVG a.F. noch die Rechtsschutzversicherungsrichtlinie verpflichten zu einer anderen rechtlichen Würdigung; eine richtlinienkonforme Umdeutung der Norm ist nicht möglich, und die Richtlinie regelt nicht den Umfang der Deckung der Anwaltskosten derart, dass der Versicherer hier präkludiert wäre. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der an seine Prozessbevollmächtigten gezahlten Gebühren, weil er nach Zusage der Beklagten zur Abwehrdeckung keinen tatsächlichen Abwehrversuch unternahm, sondern den Betrag eigenständig zahlte. Eine Zusage von Abwehrdeckung verpflichtet den Versicherer zwar, die Abwehr zu führen und im Unterliegensfall zu leisten, bewirkt aber nicht automatisch die Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen sofortigen Zahlungsanspruch. Deshalb trifft die Beklagte keine Erstattungspflicht für die vorab ohne Abwehr erfolgte Zahlung; die Entscheidung bleibt zu Lasten des Klägers.