Entscheidung
5 StR 619/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR619
7mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR619.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 619/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 13. Juni 2018 durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die „Gegenvor- stellung“ des Angeklagten, mit der er insbesondere beantragt, den Beschluss des Senats mit einer Begründung zu versehen. Hierzu führt er unter anderem aus, es sei zu befürchten, dass der Senat Beteiligtenvorbringen bei seiner Ent- scheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Denn nachdem die Revision mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt worden sei, habe der Angeklagte sie nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 2018 am 28. November 2018 aus- führlich begründet. Hierauf sei der Senat in seiner Entscheidung aber nicht wei- ter eingegangen. Die als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu wertende „Gegenvorstellung“ ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 1 2 3 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch- greifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revi- sion nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grund- satz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an- fechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Ge- generklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge (erstmals) weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nach- geschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222, und vom 9. April 2018 – 1 StR 479/17, je mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, aaO). Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler 4