Entscheidung
I ZR 88/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220318BIZR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220318BIZR88.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 88/17 vom 22. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 15.000 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vor- instanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festle- gung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wor- den sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig ver- sagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höhe- ren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu be- rufen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5 mwN). So liegt es auch hier. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € nicht beanstandet. 1 2 - 3 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2016 - 44 HKO 31/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2017 - 14 U 14/17 - 3