Entscheidung
I ZR 161/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 1 6 1 / 1 4 vom 5. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückge- wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festge- setzt. Gründe: I. Die Beklagte vertreibt und vermarktet Werbeflächen, Druckerzeugnisse und Internetdienstleistungen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu des- sen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung gewerblicher Interessen gehört. Er wirft der Beklagten vor, in unlauterer Weise um die Erteilung von Anzeigen- aufträgen geworben zu haben. Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahn- kosten nebst Zinsen gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hier- gegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Beru- fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nicht- zulassungsbeschwerde der Beklagten. 1 2 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). 2. Die Beklagte kann mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer ab- weichend von den Wertsetzungen der Tatsacheninstanzen mit einem Wert von über 20.000 € zu bemessen, schon deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen be- anstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erfor- derliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7, jeweils mwN). Dasselbe hat im Streitfall zu gelten, in dem die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar angeregt hat, den Streitwert auf nur 10.000 € festzusetzen. 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.01.2013 - 13 O 103/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2014 - 6 U 40/13 - 6