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Urteil

5 StR 566/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil, das aus Rechtsgründen freispricht, muss hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt treffen, damit das Revisionsgericht die Rechtsanwendung überprüfen kann. • Die Erhebung der gesetzlichen Notargebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist eine Diensthandlung i.S. der §§ 332, 334 StGB; die Untergrenzung der Gebühren verletzt die Dienstpflicht. • Die Erteilung wiederkehrender Beurkundungsaufträge kann für einen Notar einen Vorteil i.S. der Bestechungsdelikte darstellen, weil der Notar darauf keinen Anspruch hat. • Fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung bei Bestechungs­vorwürfen gegen Notare • Ein Urteil, das aus Rechtsgründen freispricht, muss hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt treffen, damit das Revisionsgericht die Rechtsanwendung überprüfen kann. • Die Erhebung der gesetzlichen Notargebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist eine Diensthandlung i.S. der §§ 332, 334 StGB; die Untergrenzung der Gebühren verletzt die Dienstpflicht. • Die Erteilung wiederkehrender Beurkundungsaufträge kann für einen Notar einen Vorteil i.S. der Bestechungsdelikte darstellen, weil der Notar darauf keinen Anspruch hat. • Fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Angeklagte D., ein Immobilienkaufmann, vereinbarte mit dem verstorbenen Notar Sc. und dessen Nachfolger S., diese bei Beurkundungen von ihm bevorzugt zu beauftragen. Im Gegenzug sollten die Notare nur die Hälfte der gesetzlich geschuldeten Notargebühren geltend machen. Sc. soll zwischen 2005 und 2007 in 94 Fällen Gebühren in gesetzlicher Höhe von 264.826,85 Euro verursacht, aber nur 112.804,76 Euro erhalten haben; S. soll zwischen 2005 und 2009 in 49 Fällen statt 69.193,05 Euro lediglich 34.526,62 Euro erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Bestechung (gegen D.) und Bestechlichkeit (gegen S.). Das Landgericht Flensburg sprach die Angeklagten aus Rechtsgründen frei, ohne die Tatfeststellungen zu erheben oder Beweise aufzunehmen. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die beim Bundesgerichtshof Erfolg hatte. • Das Landgericht hätte trotz Rechtsfrage Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt treffen müssen; ohne Feststellungen ist eine wirksame revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich. • Notare sind gemäß § 1 BNotO Amtsträger (§ 11 Abs.1 Nr.2b StGB) und die Erhebung der gesetzlichen Gebühren nach § 17 Abs.1 S.1 BNotO stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 332, 334 StGB dar. • Die Pflicht zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren dient der Funktionsfähigkeit der Notarversorgung und verbietet Vereinbarungen, die die gesetzliche Gebührenerhebung reduzieren; solche Abreden verletzen die Amtspflicht. • Ein Vorteil i.S. der Bestechungsdelikte liegt in jeder unberechtigten wirtschaftlichen Verbesserung; die wiederholte Erteilung von Beurkundungsaufträgen ist ein solcher Vorteil, weil der Notar hierauf keinen Rechtsanspruch hat. • Da nach der Anklage die Notare pflichtwidrig gehandelt und dafür den Vorteil der Auftragsvergabe erhalten haben könnten, sind die Voraussetzungen der Bestechung/Bestechlichkeit nach §§ 331 ff. StGB zumindest behauptet und müssten in einer neuen Verhandlung materiell geprüft werden. • Mangels ausreichender Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11.05.2017 wird aufgehoben. Das Landgericht hatte die Angeklagten zwar aus Rechtsgründen freigesprochen, jedoch ohne inhaltliche Feststellungen oder Beweisaufnahme, wodurch die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich war. Notare sind Amtsträger und die Untererhebung der gesetzlich geschuldeten Gebühren verletzt ihre Amtspflicht (§ 17 Abs.1 S.1 BNotO), sodass die behauptete Vereinbarung den Tatbestand der Bestechung/Bestechlichkeit erfüllen kann. Die Sache wird deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung sind die tatsächlichen Feststellungen zu treffen und materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 331 ff. StGB vorliegen.