Entscheidung
5 StR 649/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250325U5STR649
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250325U5STR649.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 649/24 vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 2025, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 12. Juli 2024 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge sowie auf eine Verfahrens- beanstandung gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 7. März 2024 liegt dem Angeklagten zur Last, zwischen April und Juni 2020 in sieben Fällen unter Verwendung eines EncroChat-Geräts jeweils mehrere Kilogramm Marihuana erworben und wieder veräußert zu haben, was die Staats- anwaltschaft jeweils als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die Strafkammer hat die Anklage mit Blick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zuge- lassen, dass sämtliche Taten als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu würdigen seien. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei- gesprochen. Als Beweismittel hätten „nahezu ausschließlich“ EncroChat-Daten vorgelegen, hinsichtlich derer ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen sei. Die übrigen Ermittlungen der Polizei, unter anderem zu Existenz und Tätigkeiten von Familienangehörigen, hätten ohne die EncroChat-Daten noch nicht einmal An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten des Angeklagten ergeben. Zwar habe sich der Angeklagte während des Zwischenverfahrens in einem Haftprüfungster- min über eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen. Dort habe er die An- klagevorwürfe grundsätzlich eingeräumt, nämlich im Tatzeitraum unter Verwen- dung zweier EncroChat-Kennungen mit Cannabis gehandelt zu haben. Zum Teil sei er im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft und zum Teil „auf eigene Faust“ tätig geworden, wobei er aus seiner Sicht partiell nur als Vermittler agiert habe. In der Hauptverhandlung habe der Angeklagte jedoch keine Angaben zur Sache gemacht und das Geständnis widerrufen. Von dessen Richtigkeit habe sich die 2 3 - 5 - Strafkammer nicht zweifelsfrei überzeugen können. So erscheine „konkret denk- bar“, dass Familienangehörige des Angeklagten das EncroChat-Gerät genutzt hätten, welche dieser mit seiner Selbstbelastung habe schützen wollen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt schon auf die Sachrüge zur Auf- hebung des Freispruchs. Auf die Verfahrensrüge zur Frage der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten in Fällen des Handeltreibens mit Cannabis kommt es daher nicht an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2025 – 5 StR 491/23). 1. Die Urteilsgründe entsprechen nicht den Anforderungen, die nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind. a) Danach sind regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung die als er- wiesen angesehenen Tatsachen festzustellen, bevor in der Beweiswürdigung darzulegen ist, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Denn es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nach- prüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2024 – 5 StR 303/23; vom 6. Juli 2022 – 5 StR 170/22 Rn. 18 f.). 4 5 6 - 6 - b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da sie überhaupt keinen auf die Taten bezogenen Feststellungsteil enthalten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen Fest- stellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Gänze unmöglich sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 2021 – 5 StR 102/20 Rn. 24; vom 22. März 2018 – 5 StR 566/17, BGHSt 63, 107; vom 6. April 2005 – 5 StR 441/04). Von einer derartigen Situation ist das Landgericht jedoch offenbar selbst nicht ausgegan- gen. Denn seine Formulierung, es hätten „nahezu ausschließlich“ EncroChat-Da- ten vorgelegen, legt ebenso wie die erwähnten „übrigen Ermittlungen“ nahe, dass noch anderweitige Beweismittel vorhanden waren. Um welche es sich konkret handelte, bleibt jedoch ebenso offen wie ihr Ertrag. In den Urteilsgründen wird außerdem nicht mitgeteilt, welche Feststellun- gen zu den Lebensumständen des Angeklagten getroffen werden konnten. Es wurde schon versäumt, seine persönlichen Verhältnisse darzustellen. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwen- dig, um nachvollziehen zu können, ob das Tatgericht die wesentlichen Anknüp- fungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269/22 Rn. 28). Sie sind jedoch auch bei freisprechenden Urteilen erforderlich, wenn diese Verhältnisse für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269/22 Rn. 27 ff.; vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22; vom 11. März 2021 – 3 StR 183/20). Das war bei den vorliegenden Tatvorwürfen schon deshalb der Fall, weil Erkenntnisse zu den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Angeklagten Hinweise auf eine et- 7 8 - 7 - waige Verstrickung in ein dem Drogenhandel nahestehendes Milieu hätten erge- ben können (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22; vom 25. Sep- tember 2024 – 5 StR 60/24). Außerdem wären Feststellungen zu den persönli- chen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich gewesen, um einen Bezugsrah- men für die gebotene Würdigung der geständigen Einlassung aus dem Zwi- schenverfahren zu schaffen. 2. Auch die Würdigung dieser Einlassung durch das Landgericht ist rechts- fehlerhaft, soweit die Strafkammer gegen deren Glaubhaftigkeit und für eine et- waige unrichtige Selbstbelastung angeführt hat, dass der Angeklagte möglicher- weise habe Familienangehörige schützen wollen, die statt seiner das EncroChat- Gerät genutzt hätten. Im Urteil werden zwar Verwandte (Mutter und Bruder) des Angeklagten erwähnt. Den Gründen ist jedoch keinerlei Hinweis darauf zu ent- nehmen, dass bei diesen oder etwaigen weiteren Angehörigen irgendein Bezug zu den angeklagten Taten oder sonst zur Betäubungsmittelkriminalität besteht. Soweit dort Ermittlungen zu Familienangehörigen erwähnt werden, ist weder er- kennbar, dass diese eine potentielle Tatbeteiligung zum Gegenstand gehabt hät- ten, noch wird ihr Ergebnis mitgeteilt. Es bleibt mithin unklar, weshalb der Ange- klagte seine Familienangehörigen durch eine falsche Selbstbezichtigung habe schützen sollen. Insgesamt hat das Landgericht daher überspannte Anforderungen für seine richterliche Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine kon- kreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 – 5 StR 419/23; vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24; vom 11. Dezember 2024 – 1 StR 303/24). 9 10 - 8 - 3. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Soweit es Feststellungen enthält, waren solche aufzuheben, weil der An- geklagte sie nicht angreifen konnte. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 12.07.2024 - 641 KLs 9/24 6200 Js 25/21 11