Entscheidung
II ZR 336/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR336.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 336/16 vom 20. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts- streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers festzu- stellen, in der Gesellschafterversammlung vom 28. Oktober 2013 sei kein Beschluss gefasst worden, gemäß dessen der Anstellungsvertrag des Klägers aus wichtigem Grund zu kündi- gen ist, zu Unrecht als unzulässig angesehen. Das Berufungs- gericht hat verkannt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter von der Beschlussfassung betroffen ist und da- her ein Interesse an der Feststellung hat, ob und gegebenen- falls mit welcher Wirkung ein Beschluss gefasst wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 38 Rn. 128). Es fehlt insoweit aber an einer Beschwer des Klägers, weil der Antrag als unbegründet abzuweisen wäre (vgl. - 3 - BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - IV ZR 17/11, juris Rn. 45). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ange- nommen, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstel- lungsvertrags vorlag. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kos- ten. Streitwert: bis 260.000 € Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 01.09.2015 - 6 O 132/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2016 - I-27 U 105/15 -