Beschluss
3 StR 539/17
BGH, Entscheidung vom
6mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als der Strafausspruch aufzuheben ist; die Schuld- und Feststellungen bleiben überwiegend bestehen.
• Das Doppelverwertungsverbot verhindert, dass tatbestandsspezifische Merkmale (z.B. Gewinnstreben beim Handeltreiben) zugleich als Strafschärfungsgründe dienen.
• Bei Vorliegen von Hinweisen auf eine Suchtlage hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist; diese Entscheidung kann auch nachgeholt werden und erfordert gegebenenfalls Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs bei Cannabis-Handel; Prüfung von §64 StGB nachzuholen • Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als der Strafausspruch aufzuheben ist; die Schuld- und Feststellungen bleiben überwiegend bestehen. • Das Doppelverwertungsverbot verhindert, dass tatbestandsspezifische Merkmale (z.B. Gewinnstreben beim Handeltreiben) zugleich als Strafschärfungsgründe dienen. • Bei Vorliegen von Hinweisen auf eine Suchtlage hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist; diese Entscheidung kann auch nachgeholt werden und erfordert gegebenenfalls Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO). Der Angeklagte beteiligte sich gemeinsam mit zwei Mitangeklagten am Betrieb einer Cannabisplantage, um erzeugtes Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte sei alkoholsüchtig und befinde sich seit der Inhaftierung im Alkoholentzug; er bezog ALG II und habe finanzielle Not gehabt. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er materielles Recht rügte; der BGH prüfte umfassend. Strafausspruch und die unterbliebene Entscheidung über eine mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind Streitgegenstand der Revision. • Die Schuldfeststellungen zum Handeltreiben ergeben keinen Rechtsfehler, weshalb der Schuldspruch Bestand hat. • Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft begründet hat; insbesondere konnte nicht als Strafschärfungsgrund gewertet werden, dass der Täter aus freien Stücken und gewinnorientiert handelte, da dies dem Tatbestand selbst innewohnt (Doppelverwertungsverbot, §46 Abs.3 StGB). • Weil nicht auszuschließen ist, dass bei rechtsfehlerfreier Prüfung eine mildere Strafe zu ergehen hätte, ist über das Strafmaß neu zu entscheiden; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben gemäß §353 Abs.2 StPO erhalten, das neue Gericht kann sie ergänzen. • Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) vorliegen, obwohl die Urteilsfeststellungen (Alkoholsucht, Entzug in Haft, finanzielle Motive) diese Prüfung nahelegten. • Die Entscheidung über §64 StGB ist nachzuholen; hierfür ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (§246a StPO). Dass nur der Angeklagte Revision einlegte, steht der Nachholung nicht entgegen (§358 Abs.2 S.3 StPO). Die Revision des Angeklagten wird insoweit verworfen, als sie über den angezeigten Umfang hinausging; im angezeigten Umfang (Strafausspruch) wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Schuldfeststellungen bleiben überwiegend bestehen. Außerdem ist die unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) nachzuholen; das neue Tatgericht hat hierbei gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen und ergänzende Feststellungen vorzunehmen. Dadurch kann sich das Strafmaß ändern, weshalb die Entscheidung über Strafe neu zu treffen ist.