Entscheidung
5 StR 634/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR634
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR634.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 634/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass er unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. Februar 2016 zu einer einheit- lichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur- teilt wird. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat es versäumt, bezüglich des Strafbefehls des Amts- gerichts Dresden vom 1. Februar 2016 den Vollstreckungsstand der dort ver- hängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro mitzuteilen. Die Frage der Einbeziehung gemäß §§ 31, 32 JGG hat es nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, holt der Senat die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 6. September 2017 – 5 StR 360/17; vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der 1 2 - 3 - für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden abgesehen hätte. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger