Entscheidung
4 StR 596/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
10mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 596/11 vom 21. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 19. August 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit sei- ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass der ge- gen ihn ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 ein- bezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- spruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehls, dessen 1 2 - 3 - Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat. Den Urteilsgründen ist hier- zu lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in dieser Sache vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 2011 eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 120 Tagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 verbüßt. Auch wenn der Angeklagte die diesem Strafbefehl zugrunde liegende Tat als Er- wachsener oder Heranwachsender begangen haben sollte, hätte der Strafbe- fehl gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die Ver- urteilung einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34; HK-JGG-Schatz, 6. Aufl. § 31 Rn. 40 mwN). Obwohl die Ersatzfreiheitsstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht voll- ständig vollstreckt war, hat das Landgericht die Frage der Einbeziehung nicht erörtert. Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforder- liche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09 Rn. 3). Unter Be- rücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung be- stimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer 3 - 4 - aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin abgesehen hätte oder – bei Vornahme der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender