Entscheidung
I ZR 87/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010218BIZR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010218BIZR87.17.0 BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS-BESCHLUSS I ZR 87/17 vom 1. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz einstimmig beschlossen: Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlandes- gerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 5. April 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 6./7. Juli 2015 ließ sie im "N. K. " die im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbe- anzeige für den Verkauf einer Doppelhaushälfte veröffentlichen. Am 5./6. Sep- tember ließ die Beklagte in derselben Zeitung die ebenfalls im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Wohnung veröffentli- chen. Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch auf ihrer Internetseite. Die Klägerin ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifi- zierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe in ihren Anzeigen nicht die Anforderungen gemäß § 16a der Verordnung über energiesparenden Wär- meschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) erfüllt. Sie beanstandet das Fehlen von Angaben zum wesentlichen Energieträger für 1 2 3 - 3 - die Heizung des Gebäudes sowie zum Baujahr beziehungsweise zur Art des Energieausweises. Sie nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver- urteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicher- zustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16a EnEV er- forderlichen Pflichtangaben zum wesentlichen Energieträger für die Be- heizung und zum Baujahr enthält, wenn dies geschieht, wie in der Im- mobilienanzeige der Beklagten im "N. K. " vom 6./7. Juli 2015, die wie folgt wiedergegeben wird: (Es folgt die im Klä- gerantrag eingefügte Werbeanzeige). b) in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicher- zustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16a EnEV er- forderliche Pflichtangabe über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im "N. K. " vom 5./6. September 2015, die wie folgt wie- dergegeben wird: (Es folgt die im Klägerantrag eingefügte Werbeanzei- ge). c) im Internet Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen ohne sicherzu- stellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16a EnEV erfor- derlichen Pflichtangaben zum Wert des Endenergiebedarfs bzw. End- energieverbrauchs und über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie auf der Internetseite http:// .com/objekte/ am 8. September 2015 und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K6. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 458,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Bayreuth, IBRRS 2016, 2300). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Bamberg, WRP 2017, 837 = MDR 2017, 993). Mit ihrer vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 4 - 4 - II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeu- tung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteilen vom 5. Oktober 2017 entschieden (I ZR 232/16 - Ener- gieausweis; I ZR 229/16 und I ZR 4/17). Eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a Abs. 2 UWG liegt danach vor, wenn Makler in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht anführen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, juris Rn. 22 ff. - Energieausweis). Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch auf- grund der Entscheidungen des Senats vom 5. Oktober 2017 zwischenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzun- gen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entschei- dung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 Rn. 7 = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II). 5 6 7 - 5 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidungen vom 5. Oktober 2017 erkannt und die Klage zutreffend als aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG begründet angesehen. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteile des Senats vom 5. Oktober 2017 (I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17) Bezug genom- men. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wo- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 28.04.2016 - 13 HKO 57/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.04.2017 - 3 U 102/16 - 8 9