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Urteil

I ZR 232/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Immobilienmakler sind nicht Adressaten der Informationspflicht des § 16a EnEV, die den Verkäufer/ Vermieter trifft. • Unabhängig davon können Makler nach § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen unlauter handeln, wenn sie in Immobilienanzeigen wesentliche Angaben (z. B. wesentlicher Energieträger) nicht erteilen. • Das Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG kann einen Unterlassungsanspruch und Ersatz berechtigter Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründen.
Entscheidungsgründe
Maklerhaftung bei Vorenthalten wesentlicher Energieangaben in Immobilienanzeigen • Immobilienmakler sind nicht Adressaten der Informationspflicht des § 16a EnEV, die den Verkäufer/ Vermieter trifft. • Unabhängig davon können Makler nach § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen unlauter handeln, wenn sie in Immobilienanzeigen wesentliche Angaben (z. B. wesentlicher Energieträger) nicht erteilen. • Das Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG kann einen Unterlassungsanspruch und Ersatz berechtigter Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründen. Die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, schaltete am 11. April 2015 Anzeigen zum Verkauf bzw. zur Vermietung von Immobilien ohne Angabe des wesentlichen Energieträgers. Die Klägerin ist als qualifizierte Verbraucherschutzorganisation eingetragen und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Streitgegenstand ist, ob die Maklerin verpflichtet war, die Pflichtangabe nach § 16a EnEV zu machen und ob ihr das Unterlassen wettbewerbsrechtlich vorwerfbar ist. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. Entscheidend ist, ob § 16a EnEV Makler erfasst oder ob § 5a UWG wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen anwendbar ist. • Auslegung § 16a EnEV: Wortlaut, systematische und historische Auslegung zeigen, dass Adressaten der Pflicht Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber sind; Makler sind nicht ausdrücklich erfasst. • Richtlinienkonforme Auslegung begrenzt: Zwar dient § 16a EnEV der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU; eine richtlinienkonforme Auslegung darf aber nicht gegen ausdrückliche, eindeutige Regelungsentscheidungen des Verordnungsgebers gehen. • Keine Täterschaft oder Teilnahme nach § 3a UWG aF/§ 3a UWG wegen § 16a EnEV: Da Makler nicht Adressaten der Norm sind und keine Feststellungen zu einer fremden Haupttat vorliegen, scheidet eine Haftung als Täter oder Teilnehmer aus. • Anwendung § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG: Angaben nach Art.12 Abs.4 der Richtlinie gelten als wesentlich; § 5a Abs.4 UWG bezieht solche unionsrechtlich normierten Informationspflichten in den Kreis wesentlicher Informationen ein. • Makler als Adressat von § 5a UWG: Makler können nach § 5a UWG Adressaten sein, weil Art.12 Abs.4 der Richtlinie keinen bestimmten Personenkreis ausschließt und § 5a UWG unionsrechtliche Informationsanforderungen berücksichtigt. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 5a Abs.2 UWG sind erfüllt: Die Angabe des wesentlichen Energieträgers ist eine wesentliche Information; der Makler konnte sie mit zumutbarem Aufwand beschaffen, sie wurde vorenthalten und ist geeignet, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. • Die Abmahnung war berechtigt; die Klägerin hat daher Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG. Die Revision der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Beklagte hat in ihren Anzeigen wesentliche Informationen (insbesondere den wesentlichen Energieträger) vorenthalten und damit gegen § 5a Abs.2, Abs.4 UWG verstoßen; ein Unterlassungsanspruch und der Ersatz der berechtigten Abmahnkosten stehen der Klägerin zu. Ein Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr.11 UWG aF/§ 3a UWG wegen Verstoßes gegen § 16a EnEV besteht nicht, weil Makler nicht Normadressaten des § 16a EnEV sind. Der Anspruch der Klägerin stützt sich deshalb auf die Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a UWG; die Abmahnung war berechtigt und die Kosten sind zu erstatten.