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Beschluss

VIII ZB 57/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Streit um die Erlaubnis zur Tierhaltung in einer Mietwohnung ist einzelfallabhängig und nicht schematisch nach einem Regelwert zu bemessen. • Bei der Bemessung sind neben Art und Anzahl der Tiere insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters zu berücksichtigen. • Verwirft das Berufungsgericht die Berufung mangels Beschwer nach § 522 ZPO, ohne die für die Wertbemessung relevanten Umstände zu prüfen, kann dies die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen. • Ist das Berufungsgericht in der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung fehlerhaft vorgegangen, bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Wertbemessung bei Streit um Zustimmung zur Tierhaltung in Mietwohnung (Einzelfallprüfung) • Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Streit um die Erlaubnis zur Tierhaltung in einer Mietwohnung ist einzelfallabhängig und nicht schematisch nach einem Regelwert zu bemessen. • Bei der Bemessung sind neben Art und Anzahl der Tiere insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters zu berücksichtigen. • Verwirft das Berufungsgericht die Berufung mangels Beschwer nach § 522 ZPO, ohne die für die Wertbemessung relevanten Umstände zu prüfen, kann dies die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen. • Ist das Berufungsgericht in der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung fehlerhaft vorgegangen, bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Kläger, inzwischen im Rentenalter, sind langjährige Mieter einer Wohnung und hatten dort fast vierzig Jahre Hunde gehalten. Nach dem Tod des letzten Hundes beantragten sie die Zustimmung der Vermieterin zur Haltung eines neuen, näher beschriebenen Hundes und legten eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach die Hundehaltung für ihre psychische Situation sinnvoll sei. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung mit dem Hinweis auf frühere Störungen des Hausfriedens und vertragswidrige Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch die früheren Hunde. Das Amtsgericht wies die Klage ab, wobei es ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot für unwirksam erklärte, aber die Wiederholung störender Haltung annahm; den Streitwert setzte es auf 1.200 €. Die Berufung der Kläger wurde vom Berufungsgericht gemäß § 522 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nicht über 600 € liege; hiergegen erhoben die Kläger Rechtsbeschwerde. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und berücksichtigt, dass die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 ZPO). • Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil es bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat. Die Wertfestsetzung unterliegt zwar ermessensrechtlicher Prüfung, ist aber auf Ermessensfehler zu überprüfen. • Es gibt keine stichhaltige Regel- oder Prozentwertmethode zur Bemessung des Werts in Streitigkeiten um Tierhaltung; die Frage muss im Einzelfall geklärt werden. • Maßgeblich sind neben der Art und Anzahl der Tiere insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Mieters (z. B. Alter) und die Bedeutung der Tierhaltung für seine Lebensführung; subjektive, kommunikations-, therapeutische oder sonstige gewichtige Gründe können das wirtschaftliche Interesse erhöhen. • Das Berufungsgericht hat einen übermäßig schematischen und rein wirtschaftlich verengten Maßstab angewandt und das vom Amtsgericht bei der Erstbemessung berücksichtigte gesundheitliche Interesse der Kläger unzureichend gewürdigt; daher übersteigt hier der Wert des Beschwerdegegenstandes ersichtlich 600 €. • Aufgrund dieses Rechtsfehlers verletzt der Verwerfungsbeschluss das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). • Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen (§ 577 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Kläger teilweise erfolgreich durchgeführt und den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben, weil dieses bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes Ermessensfehler begangen hat. Das Berufungsgericht hatte den individuellen – auch gesundheitlich begründeten – Interessen der Kläger an der Hundehaltung nicht ausreichend gewürdigt und stattdessen einen schematischen, ausschließlich wirtschaftlichen Maßstab angelegt. Der Senat stellt klar, dass die Bemessung des Beschwerdewerts in Fällen um Zustimmung zur Tierhaltung einzelfallabhängig erfolgt und insbesondere die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters zu berücksichtigen ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen; Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.