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Urteil

AnwZ (Brfg) 32/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nennt abschließend die sozietätsfähigen Berufe; daraus folgt das Verbot, Sozietäten mit nicht genannten Berufsgruppen zu bilden. • Missbilligende Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind Verwaltungsakte und mit Anfechtungsklage angreifbar. • Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch das Sozietäts- und Bürogemeinschaftsverbot mit Mediatoren und Berufsbetreuern ist verfassungsgemäß und verhältnismäßig, weil sie dem Schutz der anwaltlichen Grundpflichten, insbesondere der Verschwiegenheit, dient. • Eine verfassungskonforme Auslegung oder Heranziehung europarechtlicher Regelungen kann den eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht gegen dessen Ausdruck durchbrechen. • Für die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestehen die Voraussetzungen des Art. 100 GG nicht.
Entscheidungsgründe
Sozietäts- und Bürogemeinschaftsverbot nach §59a BRAO verfassungsgemäß • § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nennt abschließend die sozietätsfähigen Berufe; daraus folgt das Verbot, Sozietäten mit nicht genannten Berufsgruppen zu bilden. • Missbilligende Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind Verwaltungsakte und mit Anfechtungsklage angreifbar. • Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch das Sozietäts- und Bürogemeinschaftsverbot mit Mediatoren und Berufsbetreuern ist verfassungsgemäß und verhältnismäßig, weil sie dem Schutz der anwaltlichen Grundpflichten, insbesondere der Verschwiegenheit, dient. • Eine verfassungskonforme Auslegung oder Heranziehung europarechtlicher Regelungen kann den eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht gegen dessen Ausdruck durchbrechen. • Für die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestehen die Voraussetzungen des Art. 100 GG nicht. Der Kläger betrieb eine Anwaltssozietät mit seinem früheren Sozius B. Dieser verzichtete auf die Zulassung und übte künftig Tätigkeiten als Mediator und Berufsbetreuer aus. Der Kläger gab an, Mandate des ehemaligen Sozius zu übernehmen und mit diesem eine Bürogemeinschaft zu führen; die Kammer missbilligte dies mit Schreiben vom 31. Mai 2016 und bewertete die Bürogemeinschaft als unzulässig nach § 59a BRAO. Der Kläger erhob Anfechtungs- und Verfassungsbeschwerdebegründungen; er rügte die Vereinbarkeit von § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BRAO mit Art. 12 GG und beantragte die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der Kläger legte dagegen Berufung ein. • Zulässigkeit: Das Schreiben der Kammer ist eine als missbilligende Belehrung bezeichnete Maßnahme und stellt einen Verwaltungsakt dar; die Anfechtungsklage ist statthaft und das Rechtsschutzinteresse gegeben, solange die Belehrung nicht zurückgenommen wird und der Kläger behauptet, in Bürogemeinschaft tätig zu sein. • Wortlaut und Entstehung: § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nennt abschließend die sozietätsfähigen Berufe; eine Auslegung, die den Kreis ohne Gesetzesänderung erweitert, widerspräche dem klaren Willen des Gesetzgebers. • Verfassungskonformität: Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist gesetzlich zugrundegerlegt und verfolgt legitime Zwecke, namentlich Schutz der anwaltlichen Grundpflichten (Verschwiegenheit, Vermeidung widerstreitender Interessen, Unabhängigkeit) und damit eine funktionierende Rechtspflege. • Verhältnismäßigkeit: Das Verbot ist geeignet, weil es Gefahren für Mandantengeheimnisse mindert; erforderlich, weil kein gleich wirksames, weniger einschneidendes Mittel ersichtlich ist; und angemessen angesichts des besonderen Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers. • Vergleich mit Ärzten/Apothekern: Die Rechtsprechung und Gesetzgebung unterscheiden die Fallkonstellationen; die Verfassungsentscheidung, die das Partnerschaftsverbot gegenüber Ärzten/Apothekern teilweise für nichtig erklärt hat, ändert nichts an der hier relevanten Bewertung für Mediatoren/Berufsbetreuer. • Besonderheiten Mediator/Berufsbetreuer: Zum maßgeblichen Zeitpunkt war bei Mediatoren und Berufsbetreuern kein vergleichbar abgesichertes Schutzniveau der Verschwiegenheit (straf- und strafprozessuale Sicherung, berufsgerichtliche Aufsicht) gegeben; private Verschwiegenheitsvereinbarungen genügen nicht, um das Schutzdefizit zu heben. • Bürogemeinschaften: Bürogemeinschaften erhöhen trotz eigenständiger Berufsausübung die Gefahr der Kenntniserlangung vertraulicher Mandatsinformationen durch gemeinsame Räume, Personal und Technik; daher ist die entsprechende Anordnung des § 59a Abs. 3 BRAO ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Vorlageanspruch: Für die vom Kläger begehrte Aussetzung und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG fehlen die für eine Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit erforderlichen Voraussetzungen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene missbilligende Belehrungsschreiben ist als Verwaltungsakt rechtmäßig. § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BRAO verletzen Art. 12 GG nicht, weil der Gesetzgeber die zulässigen sozietätsfähigen Berufe abschließend geregelt hat und die Beschränkung geeignet, erforderlich und angemessen ist, die anwaltlichen Grundpflichten, insbesondere die Verschwiegenheit, zu schützen. Die begehrte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird abgelehnt, da keine ausreichende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.