Urteil
1 U 244/20
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0727.1U244.20.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.08.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.144,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 58.174,23 € seit dem 31.12.2013 und auf den Betrag von 16.144,00 € seit dem 05.09.2014 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben die Klägerin 23% und der Beklagte 77% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.08.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.144,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 58.174,23 € seit dem 31.12.2013 und auf den Betrag von 16.144,00 € seit dem 05.09.2014 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben die Klägerin 23% und der Beklagte 77% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin zu 1). Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Sie hat mit der Klage von dem Beklagten den Ausgleich einer Unterdeckung auf seinem Partnerschaftskonto begehrt. Der Beklagte hat widerklagend im Wege der Stufenklage von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten Schadensersatz begehrt. Der Beklagte war Alleininhaber der Rechtsanwaltskanzlei X. Im Jahr 2004 schlossen sich der Beklagte und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Seit 2008 bestand die Partnerschaftsgesellschaft neben dem Beklagten aus 3 weiteren Rechtsanwälten. Grundlage der Zusammenarbeit war der Partnerschaftsvertrag vom 05.08.2008 (Anlage K 13, Bl. 267ff. d.A.). Dieser regelt unter § 20 Auseinandersetzung: „(1) Im Fall der Kündigung bzw. des Ausschlusses eines Partners oder im Fall des Ausscheidens sowie im Falle der Auflösung der Partnerschaft findet eine Auseinandersetzung gemäß § 9 PartGG in Verbindung mit den §§ 133 - 144 HGB statt. (2) Die Auseinandersetzung erfolgt im Wege der Realteilung. (3) Die dem ausscheidenden Partner gemäß § 7 zugeordneten Mandate gehen - die Zustimmung der Mandanten vorausgesetzt - auf ihn über. (4) Die dem betroffenen Partner zugewiesenen partnerschaftsbezogenen Wirtschaftsgüter werden diesem übereignet. (5) Hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die den Partnern gemeinschaftlich zugeordnet sind, findet ein Ausgleich statt, über den sich die Vertragschließenden einigen werden. (6) Einigen sich die Vertragschließenden nicht auf den Wert, so ist dieser durch einen von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden Schlichter zu ermitteln, auf den sich verbleibende und ausscheidende Partner gemeinsam einigen. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Schlichter von der Rechtsanwaltskammer bestimmt.“ Im Jahr 2012 kamen die damaligen Partner überein, die Drittwiderbeklagten zu 6) und 7), die nicht die nach § 59a BRAO in der bis zum 17.05.2017 gültigen Fassung erforderliche Berufsträgerschaft besitzen, in ihren Rechten und Pflichten weitgehend den Partnern gleichzustellen. Dies wurde mit Partnerschaftsvertrag vom 20.09.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 1, Bl. 11ff. d.A.), umgesetzt. Der Beklagte unterzeichnete den Partnerschaftsvertrag. Die Eintragung der Vertragsänderung im Partnerschaftsregister unterblieb. Die Klägerin hat mit der Klage von dem Beklagten den Ausgleich seines negativen Kapitalkontos auf Grundlage der Regelungen in §§ 10 bis 13 des Partnerschaftsvertrages 2012 begehrt. Im Rahmen dieser Gewinnermittlung richtet sich die Verteilung der Umsätze nach den Anteilen, die den Partnern gemäß § 10 des Vertrages an dem jeweiligen Mandat zustehen. Auf der Kostenseite wird zwischen gemeinsamen und partnerbezogenen Ausgaben unterschieden. Hierzu wird auf § 11 des Vertrages verwiesen. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages haben sich die Partner darauf verständigt, dass ausschließlich partnerbezogene Ausgaben nicht von dem Geschäftskonto der Partnerschaft bezahlt werden. § 11 Abs. 6 des Vertrages regelt, dass solche Ausgaben wie Gewinnentnahmen nach § 13 des Vertrages behandelt werden. Die Klägerin hat nach der Korrektur vorangehender Gewinnermittlungen ihren Anspruch zuletzt auf die Abrechnung vom 04.09.2014 (Anlage K 23) gestützt und die Abrechnungsmethode mit Schriftsatz vom 27.02.2014 (Bl. 214ff. d.A.) und Schriftsatz vom 05.09.2014 (Anlage K 35), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, näher erläutert. Der Beklagte hat mit Kündigungserklärung vom 28.12.2013 seinen Austritt aus der Partnerschaft zum 31.12.2013 erklärt. Die Klägerin hat die Kündigung zum 31.12.2013 akzeptiert. Mit Schreiben vom 02.01.2014 (Anlage K 10, Bl. 197 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Räumung seiner Arbeitsplätze und zur Herausgabe der Schlüssel zu den Stadt1er und Stadt2er Geschäftsräumen bis zum 17.01.2014 auf. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 04.08.2014 (Anlage K 34, Bl. 433 d.A.) auf, seine persönlichen Sachen aus den Geschäftsräumen der Klägerin abholen zu lassen. Die Klägerin hat behauptet, dass auf dem Partnerkonto des Beklagten aufgrund vertragswidrig erfolgter zu hoher Entnahmen und zu hoher partnerschaftsbezogener Ausgaben im Laufe von zweieinhalb Jahren eine Unterdeckung entstanden sei. Zu dieser Unterdeckung sei es gekommen, weil der Beklagte immer wieder teilweise beträchtliche Beträge vom Konto der Partnerschaft abgehoben und rein partnerbezogene sowie private Ausgaben aller Art über das Geschäftskonto getätigt habe, ohne darauf zu achten, ob seine Umsätze dies tatsächlich erlaubten. Der Sollsaldo habe zur Folge gehabt, dass sich die übrigen Partner nicht die Beträge vom Partnerkonto entnehmen könnten, die ihnen gemäß der Gewinnermittlung zustünden. Der Beklagte habe über das Konto stets in einer Weise verfügt, als sei er der alleinige Berechtigte des Kontos. Die Klägerin hat zunächst den Ausgleich einer Unterdeckung von 81.545,79 € und dann von 83.897,18 € verfolgt. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 (Bl. 515ff. d.A.) hat sie die Klageforderung in Höhe von 31.261,82 € zurückgenommen und in Höhe von weiteren 36.491,36 € den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie einen Anspruch des Beklagten auf Abfindung in dieser Höhe mit der Klageforderung verrechnet hat. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und sich der Erledigung angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 30.03.2016 (Bl. 549ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage dann in Höhe von 36.491,36 € zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme auch insoweit zugestimmt. Zuletzt hat die Klägerin mit der Klage nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 16.144,00 € verfolgt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Partnerschaftsvertrag 2012 wegen Verstoßes gegen § 59a BRAO nichtig sei und deshalb die dort geregelte Gewinnverteilung der Abrechnung nicht zugrunde gelegt werden könne. Die Abrechnung der Klägerin sei zudem unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Der Beklagte sei Inhaber sämtlicher Vermögensrechte der Klägerin. Mit der eingetretenen Realteilung seien sämtliche Forderungen der Klägerin auf ihn übergegangen, so dass sich die Klägerin keiner vermögensrechtlichen Forderung gegen ihn berühmen könne. Selbst wenn dies zuträfe, wäre die Forderung infolge Konfusion erloschen. Die Abrechnung der Klägerin berücksichtige nicht buchhalterische Grundsätze. Die sog. Entnahmelisten (Anlage K 26ff.) seien lediglich mit Kontobelegen und nicht mit entsprechenden Rechnungsbelegen geführt. Mit dem Belegfeld 8051 und 8043 seien nach dem Buchungstext Privatentnahmen von Herrn Y von jeweils 2.800,00 €, insgesamt 5.600,00 € gegenüber dem Beklagten belastet. Das Belegfeld 8022 beinhalte eine weitere Vorauszahlung bezüglich Herrn Y in Höhe von 3.000,00 €, das Belegfeld 975 in Höhe von 361,47 €. Im Belegfeld 2009 sei eine weitere Entnahme von 3.000,00 € bezüglich Herrn Y, die dem Beklagten belastet worden sei. Die Position Q, Belegfeld 8008, in Höhe von 344,39 € betreffe auch eine Gesellschaft von Herrn Y. Mit der Position „Z“ im Belegfeld 8034 seien Reinigungskosten für die Stadt2er Büroräume zu Lasten des Beklagten gebucht worden. Bei V LLP handele es sich um Notarkosten, die für entsprechende Mandate angefallen seien, ebenso bei den Gerichtsvollzieherkosten (W). Positionen der Deutschen Bahn seien Reisekosten der Klägerin, ebenso die Kosten für O. Bei den Positionen P dürfte es sich um Literaturkosten handeln. Bei den Kosten S handele es sich um die Telefonie in den Stadt2er Geschäftsräumen. Die Klägerin hat auf die Einwendungen des Beklagten vorgetragen, dass soweit die Buchungen nach Auffassung des Beklagten ohne entsprechende Rechnungsbelege nicht hinreichend transparent seien, die Klägerin schon immer Zahlungen, die ein Partner unter Belastung des Geschäftskontos der Partnerschaft geleistet habe, nicht unter „Ausgaben“, sondern als „Entnahmen“ verbucht habe, wenn der Partner zu den jeweiligen Zahlungen keine entsprechenden Belege zur Buchhaltung gereicht habe. Dies beruhe darauf, dass in der Steuererklärung nur solche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden könnten, zu denen Belege vorhanden seien. Die Zahlungen an Herrn Y über 2 x 2.800,00 € und 1 x 3.000,00 € seien von dem Beklagten selbst veranlasst worden. Herr Y habe im Jahr 2011 keine Privatentnahmen tätigen können, da er erst im Jahr 2012 Partner geworden sei und bis zu diesem Zeitpunkt weder Verfügungsberechtigung noch Kontozugriff gehabt habe. Diesen Auszahlungen habe die damalige Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Herrn Y zugrunde gelegen, dass Herr Y am Standort Stadt2 unter Nutzung der dortigen Büroräume Steuerberatungsmandate für die Klägerin einwerbe und unter deren Berufsträgerschaft bearbeiten werde, wofür er eine Vergütung von 70% der in dieser Weise erwirtschafteten Umsätze erhalte. Die jeweiligen an Herrn Y aufgrund seiner Tätigkeit ausgezahlten Beträge seien nicht als Ausgaben, sondern als Entnahmen verbucht worden, weil der Beklagte gegenüber der Partnerschaft weder die Einzelheiten der mit Herrn Y getroffene Vereinbarung offengelegt noch jemals Rechnungen darüber vorgelegt habe. Wirtschaftlich habe dies den Beklagten nicht belastet, da er die fraglichen Beträge auch im Nachhinein noch als Sonderbetriebsausgaben habe steuerlich geltend machen können. Die auf Veranlassung des Beklagten veranlassten Zahlungen stellten Abschlagszahlungen für die durch Herrn Y im Auftrag des Beklagten erbrachten Fremdleistungen dar, die zu 100% dem Beklagten zur Last fielen, da die von Herrn Y erwirtschafteten Umsätze, wie sich aus der Gewinnermittlung ergäbe, ausschließlich ihm zugerechnet worden seien. Die weiteren beanstandeten Zahlungen an Herrn Y über 361,47 € und 344,39 € gingen auf zwei Getränkelieferungen für das Stadt2er Büro zurück, die Herr Y bzw. seine Firma Q beauftragt und aufgrund der Vereinbarung in Höhe von 70% an die Klägerin weiterberechnet habe. Diese Positionen seien als Entnahmen gebucht worden, weil der Beklagte hierzu keine Rechnungen eingereicht habe. Zu der Position Stadt2 im Belegfeld 8034 habe der Beklagte zwar Rechnungen vorgelegt, diese hätten jedoch nicht auf die Klägerin, sondern auf Herrn X Vermögensverwaltung KG gelautet (Anlage K 37, Bl. 579 d.A.), weswegen diese Zahlungen als Entnahmen zu verbuchen gewesen seien. Das Notariat V LLP sei im Sommer 2011 durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der A AG beauftragt worden, wobei es sich um ein ausschließlich durch den Beklagten betreutes Mandat gehandelt habe. Die betreffenden mandatsbezogenen Ausgaben seien ursprünglich als Entnahmen des Beklagten verbucht worden, da der Beklagte auch in diesem Fall zunächst keine Rechnung eingereicht habe. Nachdem der Beklagte die Rechnungen aber teilweise nachgereicht habe, seien die betreffenden Positionen - wie aus dem Auszug Konto 1800 ersichtlich - storniert und auf Ausgaben umgebucht worden (Anlage K 38, Bl. 582ff. d.A.). Die Kosten für die Beauftragung der Gerichtsvollzieherin W habe der Beklagte per Online-Banking überwiesen (Anlage K 39, Bl. 528 d.A.), hierfür aber keine Rechnung vorgelegt. Die Positionen C seien dem Beklagten zu belasten, da er die betreffenden Zahlungen veranlasst habe (Anlage K 40, Bl. 589 d.A.) und nach dem Partnerschaftsvertrag 2008 § 11 Abs. 3 bis 5 Reisekosten partnerbezogene Posten seien. Die Buchung als Entnahmen beruhe auch hier wieder auf unterbliebener Einreichung entsprechender Belege, bis auf die Buchung in Belegfeld 542, die storniert bzw. auf Ausgaben umgebucht worden sei, nachdem der Beklagte die entsprechenden Rechnungen eingereicht habe. Die Position O sei in dem von dem Beklagten beanstandeten Kontoauszug nicht enthalten. Hinsichtlich der Position „P“ habe der Beklagte die diesbezüglichen Rechnungen nicht eingereicht. Die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen (Anlage K 41, Bl. 590 d.A.) seien als Entnahmen zu Lasten des Beklagten zu verbuchen, da Aufwendungen für die Anschaffung von Fachliteratur nach § 11 Abs. 3 bis 5 des Partnerschaftsvertrages 2008 als ausschließlich partnerbezogen gelten. Die Position „S“ sei als Entnahme des Beklagten zu verbuchen, weil er insoweit Ausgaben der X Vermögensverwaltung KG vom Konto der Klägerin beglichen habe. Der Beklagte habe für seine KG, die er in den Stadt2er Geschäftsräumen der Klägerin betrieben habe, einen separaten Telefonanschluss bei S bestellt. Die Klägerin selbst sei niemals S Kundin gewesen, sie habe ihren Telefonie-Vertrag in Stadt2 mit B. Widerklagend hat der Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung begehrt, die er mit einem Anspruch auf Schadensersatz, hilfsweise mit einem Anspruch auf Abfindung begründet hat. Der Anspruch auf Schadensersatz beruhe darauf, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beklagten eingegriffen hätten. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Beklagten bestehe aus Mandatsbeziehungen und Einrichtungsgegenständen sowohl des Stadt1er als auch des Stadt2er Büros. Diese seien ausschließlich durch finanzielle Mittel des Beklagten angeschafft worden. Die verbliebenen Partner hätten nie einen finanziellen Beitrag zu der Partnerschaft geleistet. Mithin habe die verbliebene Partnerschaft auch kein Vermögen, keine Mandatsbeziehungen und auch keine Einrichtungsgegenstände. Mit der Realteilung zum 31.12.2013 sei das gesamte Vermögen der Partnerschaft auf den Beklagten übergegangen. Die Klägerin habe den Beklagten an der Mitnahme der Mandate und Einrichtungsgegenstände gehindert und den Beklagten dadurch geschädigt. Sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 23.01.2014 ein Hausverbot erteilt. Nach seinem Ausscheiden seien seine Akten aus den Zimmern entnommen, der Zugang zu der EDV entzogen, die Schlösser zu den Kanzleiräumen ausgetauscht worden. Aufgrund der Aussperrung habe er keinen Zugriff mehr auf die entsprechenden Unterlagen gehabt, weshalb er zunächst Auskunft begehre. Weiter habe die Klägerin auch die geleistete Kaution unterschlagen. Der Beklagte habe für das Büro Stadt1 und für das Büro Stadt2 alleine eine Kaution in Höhe von etwa 20.000,00 € geleistet. Diese sei in den Abrechnungen der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es dem Beklagten möglich und auch zumutbar gewesen sei, zwischen seiner Kündigung und dem Ablauf der im Schreiben vom 02.01.2014 (Anlage K 10, Bl. 197 d.A.) zur Rückgabe der Schlüssel bis zum 17.01.2017 gesetzten Frist das ca. 2 MB große Verzeichnis Kanzleirechnungswesen auf einen USB-Stick zu übertragen und 9 Leitzordner Kanzleibuchführung zu kopieren. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 16.144,00 € zustehe. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten keine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt, die für den Beklagten nachvollziehbar erkennen lasse, woraus sich der ihm gegenüber geltend gemachte Anspruch in seiner konkreten Höhe ergäbe. Die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung genüge nicht einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Zwar sei der Verteilungsschlüssel, wie mit Anlage K 23 vorgelegt, im Grundsatz nachvollziehbar, doch gelte dies nicht im Hinblick auf die vorgelagerte Feststellung, welche Einnahmen und Ausgaben welchem Partner, also hier dem Beklagten zuzuordnen seien. Der Gewinnanspruch setzte die Aufstellung und Feststellung der Bilanz mit einer Gewinn- und Verlustrechnung voraus. Dies hänge von einem rechtsbegründenden Akt ab, an dem regelmäßig sämtliche Gesellschafter mitzuwirken hätten. Diese auf den Gewinnanspruch abzielenden Erwägungen träfen gleichermaßen auf den Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter wegen zu hoher Entnahmen zu. Die Aufstellung müsse so detailliert sein, dass jeder interessierte Gesellschafter ohne fremde Hilfe in der Lage sei, die Rechnung zu überprüfen. Soweit es üblich sei, seien auch Belege vorzulegen. Diesen Anforderungen genüge die Abrechnung der Klägerin nicht. Für den Beklagten ließe sich aus den von der Klägerin erstellten Tabellen nicht nachvollziehbar entnehmen, wie sich die ihm gegenüber erhobene Forderung zusammensetze. Bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung sei auch nicht deutlich geworden, welche Beträge von der Teilklagerücknahme bzw. Teilerledigung erfasst seien. Ferner weise die Gewinnermittlung so viele Ungereimtheiten auf, dass sie sich nicht widerspruchsfrei nachvollziehen lasse. Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 29.04.2016, Seite 7, dargelegt, dass zahlreiche Positionen, die als Entnahmen verbucht worden seien, sich nicht zweifelsfrei ihm zuordnen ließen. Diese Zweifel habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.05.2016 nicht entkräften können. Die Klägerin habe in ihrer Abrechnung Zahlungen an Dritte unkommentiert zulasten des Beklagten gebucht. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte während seiner Kanzleizugehörigkeit Zugriff auf die der Gewinnermittlung zugrundeliegenden Datensätze im Computersystem der Klägerin gehabt habe. Denn der Zugriff auf die Daten ändere nichts an der fehlenden Nachvollziehbarkeit. Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung fehle es an einem fälligen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückforderung zu viel entnommener Beträge. Die Widerklage habe in der Sache keinen Erfolg. Es sei durch Endurteil die gesamte Stufenklage abzuweisen, da sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergeben habe, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle. Mangels Hauptanspruchs bestünden auch keine Auskunftsansprüche des Beklagten und kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung. Dem Beklagten stünde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beklagte ausdrücklich keinen Auseinandersetzungs- und Abfindungsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe. Hinsichtlich einer schuldhaften Verletzung des Partnerschaftsvertrages fehle es an einer ausreichenden Darlegung einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Klägerin oder die übrigen Drittwiderbeklagten. Auch habe der Beklagte nicht dargelegt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten ihn an der Ziehung der ihm zustehenden Nutzungen gehindert hätten. Der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wodurch die Klägerin ihn daran gehindert habe, Mandate zukünftig weiter zu bearbeiten und welche Mandate dies gewesen sein sollen. Da eine Realteilung noch nicht stattgefunden habe, sei auch nicht dargelegt, inwieweit der Klägerin und den Drittwiderbeklagten hierbei Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien. Insbesondere gehe der Beklagte in seiner Rechtsauffassung fehl, aufgrund der angeordneten Realteilung stünden ihm bereits unmittelbar durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft sämtliche Vermögenswerte der Gesellschaft zu und er sei seitens der Klägerin und der Drittwiderbeklagten an deren Nutzung bzw. Ausübung gehindert worden. Es bestehe nach dem Partnerschaftsvertrag ein Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Auseinandersetzung, die im Wege der Realteilung zu erfolgen habe. Einen solchen Anspruch mache der Beklagte jedoch nicht geltend. Da er seinen Anspruch auf Pflichtverletzungen stützt, hätte er solche schlüssig darlegen müssen. Eine Pflichtverletzung folge insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten den Beklagten nach dessen Ausscheiden daran gehindert hätten, die Räumlichkeiten der Gesellschaft zu betreten und auf den Datenbestand der Gesellschaft zuzugreifen. Auch wenn der Beklagte nach seinem Ausscheiden einen durch Realteilung zu erfüllenden Anspruch darauf hätte, die von ihm betreuten Mandate mitzunehmen, habe er nicht ausreichend dargelegt, dass und wie ihn die Klägerin oder die Drittwiderbeklagten an der Mitnahme zuvor von ihm betreuter Mandate gehindert hätten. Auch dringe der Beklagte nicht mit dem Argument durch, ihm hätten aufgrund der Realteilung ohnehin sämtliche Mandate zugestanden. Diese Auffassung widerspreche § 7 des Partnerschaftsvertrages 2012, wonach sämtliche Mandate solche der Partnerschaft seien. Soweit der Beklagte aus der Realteilung sonstige zu erfüllende Ansprüche auf Herausgabe von Wirtschaftsgütern oder der Zahlung eines Abfindungsguthabens zugestanden haben sollten, wären diese unselbständige Rechnungsposten, die im Rahmen des Abfindungsanspruchs zu berücksichtigen wären. Dieser sei jedoch ausdrücklich nicht geltend gemacht worden. Auch ein Anspruch des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. strafrechtlichen Normen sei nicht gegeben. Der Beklagte habe keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine schuldhafte Rechtsgutsverletzung zu begründen geeignet wäre. Soweit der Beklagte sich auf einen Anspruch in Höhe der von ihm gezahlten Kaution von 20.000,00 € berufe, habe er nicht hinreichend dargelegt, für welche Räumlichkeiten er welchen Betrag an wen entrichtet habe. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Beklagte mit der Berufung und die Klägerin mit der Anschlussberufung. Der Beklagte trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Begründung vor, dass das Landgericht zu Unrecht die Widerklage abgewiesen habe. Ihm stünden gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. ein Abfindungsanspruch zu. Er sei 100%-iger Kapitaleigner der Partnerschaft. Aufgrund der nach dem Partnerschaftsvertrag angeordneten Realteilung sei das gesamte Gesellschaftsvermögen auf ihn übergegangen. Die Drittwiderbeklagten hätten durch ihr Verhalten widerrechtlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beklagten und sein Eigentum eingegriffen. Er habe seinen Auskunftsanspruch hilfsweise auch auf einen Abfindungsanspruch gestützt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Anspruch des Beklagten wegen von ihm gezahlter Kaution in Höhe von 20.000,00 € mangels hinreichender Darlegung abgewiesen. Hierbei handele es sich um einen Schätzbetrag. Der Beklagte habe durch die Aussperrung gerade keinen Zugriff mehr auf die Kanzleiunterlagen. Hinsichtlich der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 15.12.2020 (Bl. 1063ff. d.A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt: 1. Das am 28.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert. 2. Die Widerbeklagten werden verurteilt, Auskunft über den in den Jahren 2013, 2012 und 2011 erzielten Umsatz der Kanzlei X & Partner zu geben. 3. Die Widerbeklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über die in Anlehnung an § 247 BGB zu erfassenden Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Austritts des Beklagten am 31.12.2013, insbesondere das Anlagevermögen, bestehend aus Einbauten in die Geschäftsräume, Büroeinrichtung EDV - technische Ausstattung, Telefonie u.s.w., das Umlaufvermögen, bestehend aus Forderungen und Leistungen, sonstigen Vermögensgegenständen wie Kautionen, flüssigen Mitteln wie Bank und Kassenbestand, wobei der jeweilige Ansatz der vorgenannten Vorschrift zu entnehmen ist und der wertmäßige Ansatz anhand des Anschaffungswerts des jeweiligen Vermögensgegenstandes zu bilden ist. 4. Die Widerbeklagten werden verurteilt, Auskunft über den Umsatz aus den Vermögenswerten des Widerklägers seit dem 01.01.2014 zu erteilen. 5. Die Widerbeklagten werden verurteilt, eidesstattlich zu versichern, dass die Auskunft vollständig und richtig erteilt wurde. 6. Die Widerbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, mindestens das 1,2-fache des durchschnittlichen in den Jahren 2013, 2012, 2011 erzielten Umsatzes und ermittelten Wertes der Gegenstände und Vermögenspositionen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen. 7. Die Widerbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die gezogenen Nutzungen aus den Vermögenspositionen des Widerklägers seit dem 01.01.2014 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. des jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem 31.01.2014 an den Widerkläger zu zahlen. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung: 1. Das am 28.08.2020 unter dem Aktenzeichen 2-14 O 375/13 verkündete Urteil wird teilweise abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.144,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 58.714,23 € seit dem 31.12.2013 und auf den Betrag von 16.144,00 € seit dem 05.09.2014 zu zahlen. 3. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Partnerschaft in Höhe von insgesamt 58.714,23 € Beträge vom Partnerschaftskonto der Klägerin entnommen hat, die ihm in Ansehung der nicht zu beanstandenden Gewinnermittlung der Klägerin und den anzuwendenden Vorschriften des Partnerschaftsvertrages nicht zustanden. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil soweit es die Widerklage abgewiesen hat. Zur Begründung der Anschlussberufung tragen sie vor, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Klägerin die Teilklagerücknahme in Höhe von 31.261,82 € im Schriftsatz vom 05.09.2014 hinreichend erläutert habe. Dies sei zum einen die Fortschreibung des den Beklagten betreffenden Verlustvortrags aus dem Jahr 2010 in das Jahr 2011 entgegen der damaligen Absprache, im Jahr 2011 „bei null anzufangen“. Zum anderen sei aufgrund eines Systemabsturzes versehentlich eine Doppelbuchung von Entnahmen in Höhe von 7.076,96 € erfolgt. Diese Fehler seien nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der Gewinnermittlung insgesamt oder auch nur in Teilen in Frage zu stellen. Soweit das Gericht ausgeführt habe, dass die Gewinnermittlung Ungereimtheiten aufweise und in sich nicht widerspruchsfrei sei, habe das Gericht offengelassen, welche dies seien. Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 26.05.2016 unter Beweisangebot zu jeder einzelnen Einwendung des Beklagten betreffend die Gewinnermittlung Stellung genommen. Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 27.02.2014 die Gewinnermittlung auch näher erläutert und nicht nur ein Anlagenkonvolut zu den Akten gereicht. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 15.03.2021 (Bl. 1261ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht insgesamt abgewiesen. Eine Stufenklage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem materiellen Hauptanspruch die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 -, Rn. 20, juris; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. A., § 254 Stufenklage, Rn. 9). Dem Beklagten steht gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten der mit der Stufenklage verfolgte materiell-rechtliche Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren auf einen Schadensersatzanspruch stützt, hat er einen solchen nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagte begründet seine angeblichen vertraglichen (§ 280 Abs. 1 BGB) bzw. deliktischen Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. StGB, § 826 BGB) damit, dass ihm 100% der Vermögenswerte der Gesellschaft zugestanden hätten und die Kläger mit ihrem Verhalten die nach dem Gesellschaftsvertrag angeordnete „Realteilung“ in diesem Sinne verhindert hätten. Die in § 20 Ziffer 2 der Partnerschaftsverträge (2012 und 2008) angeordnete Realteilung bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Ausscheiden eines Partners die Realteilung kraft Gesetzes eintritt, sondern die der Realteilung unterliegenden Gegenstände werden im Rahmen einer Einzelrechtsübertragung von der Partnerschaftsgesellschaft auf den ausgeschiedenen Partner übertragen (vgl. § 20 Ziffer 3. bis 5 der Partnerschaftsverträge). Mit der Gründung der Partnerschaft sind die für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Gegenstände (Vermögensgegenstände) und auch die Mandate (§ 7 Vertrag 2008/2012) in die Partnerschaftsgesellschaft eingebracht worden und Teil des Gesellschaftsvermögens geworden. Daher kann ein rechtswidriger Eingriff der Klägerin oder der Drittwiderbeklagten in absolut geschützte Rechtsgüter des Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, sei es das Eigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, mit der Argumentation des Beklagten nicht angenommen werden. Auch soweit der Beklagte behaupten möchte, dass in seinem persönlichen Eigentum stehende Gegenstände vernichtet worden seien bzw. deren Herausgabe vereitelt worden sei, besteht kein Schadensersatzanspruch. Es fehlt insoweit an einem rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und auch an einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hatte nach seiner Kündigung Ende Dezember 2013 unstreitig zunächst freien Zugang zu den Kanzleiräumen und hätte die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände abholen können. Er ist von der Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2014 (Anlage K 34, Bl. 433 d.A.) zur Abholung der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände aufgefordert worden und hat darauf nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist von einem Verzicht des Beklagten auf etwaige Rechte an den in seinem Eigentum stehenden Gegenständen auszugehen, weshalb die Klägerin berechtigt war, die im Eigentum des Beklagten stehenden Gegenstände zu vernichten. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten auch kein möglicher Anspruch auf Abfindung zu, der Grundlage seines Auskunftsbegehrens sein könnte. Der Beklagte begehrt Zahlung nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage ist das Gericht, entgegen den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, nicht an die von dem Beklagten bezeichneten Anspruchsgrundlagen gebunden, sondern hat zu prüfen, ob sich der Zahlungsanspruch auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergibt. Darüber hinaus hat der Beklagte auch hilfsweise sein Zahlungsbegehren auf einen Abfindungsanspruch gestützt. Soweit der Beklagte einen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der bei der Partnerschaft verbliebenen Mandate, d.h. Abfindung für den sog. „good will“ begehrt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Gesellschaftsvertrag. Weder der Partnerschaftsvertrag aus dem Jahr 2008 noch der aus dem Jahr 2012 sehen hinsichtlich des sog. „good-will“ eine Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters vor. § 20 Abs. 2 und 3 des Vertrages 2008 regelt, dass die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung erfolgt und der ausscheidende Partner berechtigt ist, die Mandate, hinsichtlich derer er betreuender Partner ist, alleine fortzuführen. § 20 Abs. 2 und 3 des Vertrages 2012 trifft eine inhaltsgleiche Regelung, so dass es auf die Wirksamkeit des Partnerschaftsvertrages aus dem Jahr 2012 bzw. eine Bindung der Partner an dessen Regelungen im Innenverhältnis für die Frage der Abfindung nicht ankommt. Diese Regelungen der Partnerschaftsverträge sind dahingehend auszulegen, dass ein Abfindungsanspruch bezogen auf den sog. „good-will“ ausgeschlossen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich naheliegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09 -, Rn. 2 m.w.N., juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Möglichkeit verwiesen, sich um die Mitnahme und Fortführung der von ihm betreuten Mandate zu bemühen. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Abfindung in Geld für nicht mitgenommene bisherige Mandate sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Ein solcher Anspruch ist bei interessengerechter Auslegung des Gesellschaftsvertrages im Sinne der obigen Rechtsprechung ausgeschlossen. Damit scheidet ein Anspruch des Beklagten auf Abfindung in Geld für die bei der Partnerschaft verbliebenen Mandate aus, weil der Beklagte die Fortführung der Mandate schlicht unterließ und auch keinen Kontakt zu seinen Mandaten aufnahm. Dieser Auslegung steht auch nicht die in § 15 des Vertrages 2008 bzw. § 15 des Vertrages getroffene Regelung zum Konkurrenzschutz entgegen. Denn sie betrifft nur die Mandate, hinsichtlich derer der Ausscheidende nicht oder nicht allein betreuender Partner ist und auch hier ist die Mitnahme mit Zustimmung des Mandanten und des weiteren Partners/der Partnerschaft möglich. Dahingehende Bemühungen hat der Beklagte jedoch nicht entfaltet. Entgegen der pauschalen Ausführungen des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte in irgendeiner Weise durch die Klägerin oder die Drittwiderbeklagten daran gehindert worden wäre, seine bisherigen Mandate mitzunehmen und weiterzuführen. Der Beklagte hat selbst die Kündigung des Partnerschaftsvertrages ausgesprochen. In deren Vorbereitung und zu einem Zeitpunkt, zu dem er ungehinderten Zugriff auf die Kanzleidaten hatte, war es ihm unschwer möglich, sich die für die Fortführung der von ihm betreuten Mandate notwendigen Informationen zu sichern. Er hatte einen DATEV-Zugang und die Kenntnis davon, wer seine Steuermandanten sind, ist vorauszusetzen. Auch nach dem Ausspruch der Kündigung hatte der Beklagte noch weitere drei Wochen bis zum Ausspruch des Hausverbots und dem Austausch der Schlösser Zeit, sich um die Beschaffung der für die Fortführung der Mandate notwendigen Daten zu verschaffen. Auch in der Folgezeit hat der Beklagte keinerlei Bemühungen in Bezug auf die Mitnahme weiterer, bei der Partnerschaft verbliebener und nach seiner Auffassung ihm zustehender Mandate entfaltet. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie einem entsprechenden Ansinnen des Beklagten nachgekommen wäre. Es fehlt jeglicher konkrete Vortrag des Beklagten dazu, ob und in welcher Weise er im Sinne der gesellschaftsvertraglichen Regelung Bemühungen um die Fortführung seiner bisherigen Mandate, sei es durch Anschreiben der bisherigen Mandaten oder Aufforderungen an die Klägerin, bei der Übertragung von Mandaten mitzuwirken, entwickelt hat. Auch ein Anspruch des Beklagten auf Abfindung hinsichtlich weiterer Wirtschaftsgüter im Sinne von § 20 Abs. 4 und 4 des Partnerschaftsvertrages 2008 und § 20 Nr. 5 des Partnerschaftsvertrages 2012 ist nicht gegeben. Soweit es um Gegenstände geht, die dem Beklagten zugewiesen waren, findet der Ausgleich nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung durch Möglichkeit der Mitnahme dieser Gegenstände statt. Diese Möglichkeit ist dem Beklagten durch die Klägerin wie oben bereits ausgeführt eingeräumt worden. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Abfindung in Geld ist ausgeschlossen. Eine Abfindung in Geld scheidet jedoch auch hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die den Partnern gemeinschaftlich zugeordnet sind, aus. Es ist davon auszugehen, dass dahingehende Ansprüche im Rahmen der von der Klägerin zugunsten des Beklagten in Anrechnung gebrachten Abfindung über insgesamt 36.491,36 €, die auch den Ausgleich des Anlagevermögens beinhaltet, erfüllt worden sind. Konkreter Vortrag des Beklagten dazu, hinsichtlich welcher Kanzleiausstattung er darüber hinaus eine Abfindung in Geld begehrt, und zu deren Werthaltigkeit fehlen. Ausgehend von der Behauptung des Beklagten, dass er das gesamte Inventar eingebracht habe, wäre ihm eine konkrete Darlegung jedoch unschwer möglich gewesen. Demnach ist auch ein dahingehender möglicher Abfindungsanspruch von dem Beklagten dem Grunde nach nicht dargelegt worden. Ein Abfindungsanspruch des Beklagten scheidet auch in Bezug auf Mietkautionen aus. Die Beklagte hat bestritten, dass der Beklagte für die früheren oder jetzigen Geschäftsräume der Klägerin Mietkautionen geleistet habe. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, wann und in welcher Höhe er Kautionen hinsichtlich welcher Geschäftsräume und an wen geleistet hat. Eine rechtliche Einordnung ist auch aufgrund des in der Berufungsinstanz dazu gehaltenen Vortrags des Beklagten nicht möglich. Eine Kenntnis des Beklagten davon, hinsichtlich welcher Geschäftsräume und in welcher Weise die Kaution geleistet wurde, ist bei dem Beklagten zu unterstellen, nachdem seine Ehefrau in den fraglichen Zeiträumen die Buchführung der Sozietät geführt hat. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der Unterdeckung aus § 13 Ziffer 3, 4 Satz 2, 5 des Vertrages 2012. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht die sog Durchsetzungssperre nicht entgegen. Nachdem dem Beklagten kein weitergehender Abfindungsanspruch zusteht, entfällt das Erfordernis der Erstellung einer Abfindungsbilanz. Es verbleibt ein isolierter Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, den die Klägerin mit der Leistungsklage verfolgen kann. Für die Entscheidung kann dabei dahinstehen, ob der Partnerschaftsvertrag 2012 wegen Verstoßes gegen § 59a BRAO ganz oder teilweise nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.1.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095). Denn der Beklagte muss sich für die Berechnung des auf ihn entfallenden Umsatzes und die Behandlung von Entnahmen die Regelungen des Partnerschaftsvertrages 2012 im Innenverhältnis entgegenhalten lassen. Der Vertrag wurde von dem Beklagen zur Kenntnis genommen und unterzeichnet. Die Drittwiderbeklagten zu 6) und 7), die nicht Berufsträger sind, haben im Vertrauen auf die im Partnerschaftsvertrag getroffene Vergütungsvereinbarung Leistungen erbracht. Selbst wenn die vertragliche Regelung unwirksam wäre, wäre die Partnerschaftsgesellschaft einem entsprechenden Vergütungsanspruch der Nichtberufsträger nach ergänzender Auslegung des Vertrages (vgl. § 21 des Vertrages 2012) oder jedenfalls einem Anspruch der Nichtberufsträger aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt. Der Beklagte muss sich daher die im Partnerschaftsvertrag 2012 getroffene Gewinnverteilungsregelung auch bei Nichtigkeit des Vertrages entgegenhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die als Anlage K 23 von der Klägerin vorgelegte Abrechnung auch nachvollziehbar. Die Klägerin hat die Art und Weise der Gewinnermittlung im Schriftsatz vom 27.02.2014 (Bl. 214ff. d.A.) ausführlich und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen erläutert. Sie hat dargelegt, dass die Gewinnermittlung für jeden Partner in unterschiedliche Geschäftsbereiche unterteilt ist, je nach dem, in welchem Geschäftsbereich der Partner Umsätze erwirtschaftet hat. Für jeden Geschäftsbereich werden in der obersten Zeile die Jahres-Gesamteinnahmen des betreffenden Partners aufgeführt. Unter dem Betrag der Gesamteinnahmen werden die auf den Partner entfallenden Kosten, aufgeschlüsselt nach Kostenpositionen aufgelistet. Der Prozentbetrag der Kostenbeteiligung entspricht dem Anteil des Partners am Umsatz des Geschäftsbereichs. Der Beklagte hat die Art und Weise der Abrechnung auch nicht substantiiert angegriffen. Er vertritt insoweit nur die unzutreffende Rechtsansicht, dass er an die Regelungen zur Gewinnverteilung im Partnerschaftsvertrag 2012 nicht gebunden sei. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung in ihrer Methode ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass die Klägerin ihre Abrechnung hinsichtlich einzelner Positionen nachträglich korrigiert hat, nämlich hinsichtlich der Beteiligung des Beklagten an der Mindestdeckung nach dessen Ausscheiden, Korrektur einer versehentlichen Doppelbuchung und des Verlustvortrags für das Jahr 2011. Denn die Klägerin hat diese Korrekturen nachvollziehbar dem Grunde und der Höhe nach erläutert. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Positionen im Schriftsatz vom 29.04.2016, Seite 6f. (Bl. 561ff. d.A.) Einwendungen gegen die Gewinnermittlung erhoben hat, hat die Klägerin diese mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 26.05.2016 (Bl. 571ff. d.A.) unter Vorlage von entsprechenden Belegen entkräftet. Der Beklagte ist dem weder tatsächlich noch aus Rechtsgründen qualifiziert entgegengetreten, weshalb der klägerische Vortrag der Entscheidung zugrunde zu legen war. Der Anspruch auf Zinsen folgt in der beantragten Höhe aus § 13 Nr. 4 des Partnerschaftsvertrages 2012. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz auf § 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei waren der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten auch in Höhe der erstinstanzlichen Teilklagerücknahme von 36.491,36 € aufgrund des verrechneten Abfindungsanspruchs aufzuerlegen. Die Klägerin hat die Klage insoweit zurückgenommen. Der Beklagte hat zugestimmt. Die vorangehende übereinstimmende Erledigungserklärung steht der Rücknahme nicht entgegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).