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Urteil

2 StR 525/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unbefristete Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine hinreichend begründete Prognose einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche künftige Straftaten. • Bei Anordnungen nach § 63 StGB sind Umfang und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung aus dem Gesamtbild der Persönlichkeit, dem Vorleben und konkreten Tatsachen darzustellen, damit das Revisionsgericht die Entscheidung nachvollziehen kann. • Fehlen hierfür substantiiert ausgeführte Feststellungen, ist die Maßregelanordnung aufzuheben; dies kann zugleich die Aufhebung eines nach § 5 Abs. 3 JGG vorgenommenen Absehens von Jugendstrafe zur Folge haben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB mangels begründeter Gefährlichkeitsprognose • Eine unbefristete Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine hinreichend begründete Prognose einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche künftige Straftaten. • Bei Anordnungen nach § 63 StGB sind Umfang und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung aus dem Gesamtbild der Persönlichkeit, dem Vorleben und konkreten Tatsachen darzustellen, damit das Revisionsgericht die Entscheidung nachvollziehen kann. • Fehlen hierfür substantiiert ausgeführte Feststellungen, ist die Maßregelanordnung aufzuheben; dies kann zugleich die Aufhebung eines nach § 5 Abs. 3 JGG vorgenommenen Absehens von Jugendstrafe zur Folge haben. Der Angeklagte, bislang nicht vorbestraft, griff am 3. Oktober 2015 mit einem schweren Gegenstand in der Wohnung seines älteren Bruders diesen mehrfach am Kopf an. Der Bruder überlebte den Angriff nicht unverletzt; der Angeklagte handelte nach den Feststellungen zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz, ließ aber weitere Handlungen trotz erkennbaren Lebenszeichens des Bruders bleiben und versuchte möglicherweise Erste Hilfe. Aufgrund einer psychotischen Erkrankung (Hebephrenie) und weiterer Störungen wurde er tat- und verhaltensbedingt psychiatrisch begutachtet. Das Landgericht sprach ihn der gefährlichen Körperverletzung schuldig, ordnete nach § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und sah gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe ab. Der Angeklagte legte Revision ein. • Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ist revisionsrechtlich tragfähig; das Landgericht hat eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB festgestellt, nicht jedoch Ausschluss der Einsichtsfähigkeit nach § 20 StGB. • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist ein besonders gravierender Eingriff und setzt eine Gefährlichkeitsprognose von Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus. • Zur Prognose sind die Persönlichkeit, das Vorleben, die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie risikorelevante Umstände der Lebenssituation des Angeklagten umfassend zu würdigen; dies ist in den Urteilsgründen so darzustellen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung nachvollziehen kann. • Die Urteilsgründe nenne namentlich als Anhaltspunkte die Anlasstat und einen weiteren Vorfall in der Klinik am 5. Mai 2016, geben jedoch nicht hinreichend Aufschluss über Tatmotivation, Zusammenhang mit der Erkrankung, Häufigkeit oder Schwere vergangener Verhaltensweisen und berücksichtigen nicht die bisherige Unbestraftheit. • Insbesondere fehlt es an konkretisierenden Feststellungen, die die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung erheblicher Straftaten belegen; die Möglichkeit, dass die Tat konstellations- oder beziehungsbedingt nur gegen eine bestimmte Person gerichtet war, wurde nicht ausreichend geprüft. • Folge: Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist mangels tragfähiger Prognose aufzuheben; daraus folgt auch die Aufhebung der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG, weil beide Entscheidungen innerlich verbunden sind. Der Bundesgerichtshof hat teilweise der Revision des Angeklagten stattgegeben: Er ergänzt den Freispruch für die im Urteil nicht verurteilten Taten und hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Maßregelanordnung nach § 63 StGB auf. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Gefährlichkeitsprognose für eine unbefristete Unterbringung nicht ausreichend dargelegt ist und erforderliche Feststellungen (z. B. zur Tatmotivation, zur Bedeutung des Klinikvorfalls, zur bisherigen Unbestraftheit und zur möglichen Beziehungsgebundenheit der Tat) fehlen. Für das weitere Verfahren ist ausdrücklich möglich, dass das Tatrichtergericht an die Stelle der aufgehobenen Maßregel eine Strafe setzt; die weitergehende Revision wurde verworfen.