Leitsatz: Bei der Prüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und der hierbei gebotenen Gefährlichkeitsprognose kommt besondere Bedeutung zu, wenn sich das Tatgeschehen im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung des zu dieser Zeit hochpsychotischen Beschuldigten und damit in einer Situation ereignete, die schon aufgrund der mit der geschlossenen Unterbringung einhergehenden Freiheitsbeschränkung erhebliches Konfliktpotential bot (vgl. BGB, Urteil vom 10.01.2018 - 2 StR 525/16 -, juris; Beschluss vom 09.12.2014 - 2 StR 297/14 -, juris). Fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es - anders als zuvor - im Fall künftiger stationärer Behandlungen mit Klinikpersonal und Mitpatienten zu tätlichen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit erheblichen Folgen kommen oder er künftig auch außerhalb eines klinischen Settings krankheitsbedingt erhebliche Straftaten begehen werde, ist die Anordnung der Unterbringung unwahrscheinlich und die Eröffnung des Sicherungsverfahrens abzulehnen. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Zusatz: Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB nach dem bisherigen Ergebnis der - ausgesprochen nachlässig geführten - Ermittlungen unwahrscheinlich ist. Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 m.w.N.). Einzustellen sind die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Angeklagten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77). Diese Rechtsprechung ist nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern auch schon bei der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu berücksichtigen. Bei der anzustellenden Prognose über das von der Hauptverhandlung zu erwartende Ergebnis der erforderlichen Gesamtbeurteilung kommt aus Sicht des Senats dem vom Landgericht lediglich am Rande erwähnten Umstand besondere Bedeutung zu, dass sich das Tatgeschehen im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung des zu dieser Zeit hochpsychotischen Beschuldigten ereignete und damit in einer Situation, die schon aufgrund der mit der geschlossenen Unterbringung einhergehenden Freiheitsbeschränkung erhebliches Konfliktpotential bot. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Aggression des Beschuldigten zunächst - wie bei einem in den Akten erwähnten Übergriff bei einer weiteren Unterbringung - gegen eine Mitpatientin richtete, doch ist im Ermittlungsverfahren nicht weiter aufgeklärt worden, ob die Zeugin X über das von den hinzugezogenen Einsatzkräften geschilderte „Betroffensein“ hinaus erhebliche Folgen erlitten hat. Im Übrigen ist keiner der in der Antragsschrift benannten Zeugen im Ermittlungsverfahren kriminalpolizeilich vernommen worden, so dass schon nicht feststellbar ist, ob die Tat des Beschuldigten für sie erhebliche Folgen hatte. Das gilt auch für den - nicht verfahrensgegenständlichen, aber prognostisch möglicherweise nicht ganz unbedeutenden - weiteren Vorfall vom 11.08.2018, bei dem der Beschuldigte bei einer späteren Unterbringung erneut eine Mitpatientin angegriffen und gewürgt haben soll. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (265 Js 1779/18 StA Dortmund) wurde nach Verweisung der Geschädigten auf den Privatklageweg am 15.10.2018 eingestellt. Nicht weiter aufgeklärt wurde auch der Hintergrund der Unterbringung des Beschuldigten am 30.03.2018, einschließlich des in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S - das, nachdem die Beschreibung des Beschuldigten als „hoch psychotisch“ in der Strafanzeige offenbar bei den Ermittlungsbehörden keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit geweckt hatte, erst vom Amtsgericht eingeholt wurde - recht vage beschriebenen Übergriffs gegen einen Mitarbeiter des Pflegedienstes, bei dem dessen Brille beschädigt worden sein soll. Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, dass die gebotene Gefährlichkeitsprognose auch in der Hauptverhandlung nur auf die Anlasstat selbst gestützt werden könnte. Die vage Aussicht, im Rahmen der Hauptverhandlung ließen sich möglicherweise aus den im Ermittlungsverfahren aufgedeckten, aber nicht ansatzweise aufgeklärten Anhaltspunkten für weitere Aggressionsdurchbrüche noch Argumente für eine Gefahr erheblicher künftiger Straftaten gewinnen, kann die für die Eröffnungsentscheidung maßgebliche Anordnungsprognose nicht wesentlich beeinflussen. Im Ergebnis ist damit ein seit vielen Jahren psychisch erkrankter, bereits mehrfach mit aggressivem Verhalten aufgefallener, gleichwohl aber nicht vorbestrafter Beschuldigter zu beurteilen, der nun erstmals im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung unter akuter Psychose eine Mitpatientin angegriffen hat und dann in eine körperliche Auseinandersetzung mit dem deshalb eingreifenden Klinikpersonal geraten ist. Dabei handelt es sich um eine Konfliktsituation, die typischerweise in geschlossener Unterbringung auftritt. In derartigen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2018 – 2 StR 525/16 –, juris; Beschluss vom 09.12.2014 – 2 StR 297/14 –, juris m.w.N.). Dem Senat scheint das eher fernliegend. Die Tat mag die Prognose rechtfertigen, der Beschuldigte werde auch im - nicht unwahrscheinlichen - Fall künftiger stationärer Behandlungen mit Klinikpersonal und Mitpatienten aneinandergeraten und diese schlagen oder würgen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dabei zu erheblichen Verletzungen kommen werde oder dass der Beschuldigte mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit höheren Grades - anders als in der Vergangenheit - künftig auch außerhalb eines klinischen Settings krankheitsbedingt erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 StGB begehen werde, die geeignet wären, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, sind indes nicht ersichtlich.