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Entscheidung

VII ZB 2/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141217BVIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141217BVIIZB2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/17 vom 14. Dezember 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Die Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über alle bisher entstandenen Kosten des Verfah- rens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076, juris Rn. 7 m.w.N.). Hiernach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu- bilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwieri- gen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZB 59/12 Rn. 2 m.w.N.). Die Frage, ob eine Sicherungsvoll- streckung nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel-I-Verordnung die Zustellung der Voll- streckbarerklärung an den Schuldner voraussetzt, ist umstritten und höchstrich- 1 2 - 3 - terlich nicht geklärt (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearbeitung 2011, Art. 47 Brüssel-I-Verordnung Rn. 12b m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Andere Verteilungskriterien liegen nicht vor. Eick Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2-9 T 570/16 -