Entscheidung
VII ZB 59/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z B 5 9 / 1 2 vom 20. Mai 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt. Gründe: Die Gläubigerin hat das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt, nachdem der Schuldner zwischenzeitlich die Vollstreckungsforderung vollstän- dig bezahlt hat. Der Senat legt diese Erklärung dahin aus, dass die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, denn allein das ist in ihrem Interesse. Die Drittschuldnerin hat der Erledigungserklärung zugestimmt und der Schuld- ner hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Be- rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu ent- scheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076). Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu- bilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei 1 2 - 3 - der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwieri- gen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Anord- nung oder Feststellung der Ruhendstellung einer Pfändung durch das Vollstre- ckungsgericht nach dahingehender vollstreckungsbeschränkender Vereinba- rung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Beteiligung des Drittschuldners zulässig ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und - 4 - höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Beispie- len aus der Rechtsprechung: Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62). Bei summari- scher Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungs- kriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Ebersberg, Entscheidung vom 25.01.2012 - 2 M 3599/11 - LG München II, Entscheidung vom 30.10.2012 - 6 T 2396/12 -