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Entscheidung

IX ZB 34/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/17 vom 12. Dezember 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 12. Dezember 2017 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivil- kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2017 und auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: Die Sache ist durch Senatsbeschluss vom 19. September 2017 ab- schließend entschieden worden. Da die angegriffene Entscheidung nach dem 27. Oktober 2011 erlassen wurde, findet eine Rechtsbeschwerde nur bei Zulas- sung durch das Beschwerdegericht statt (Art. 103 f EGInsO). Die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfas- sungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Eine Wiedereinset- zung kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht man- gels Einhaltung der Einlegungsfrist verworfen hat, sondern weil eine Rechtsbe- 1 - 3 - schwerde nicht statthaft ist. Prozesskostenhilfe kann daher unter keinem recht- lichen Gesichtspunkt gewährt werden. Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einer Ant- wort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 30.01.2017 - 8071 IN 595/05 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.05.2017 - 11 T 1518/17 - 2