Urteil
III ZR 411/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mittelverwendungskontrollverträge können zugunsten der Anleger Schutzwirkung entfalten, sodass Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Kontrollierenden entstehen können.
• Wer als Mittelverwendungskontrolleur vertraglich die Errichtung von Treuhandkonten schuldet, verletzt seine Pflichten, wenn die Konten nicht auf seinen Namen, sondern auf den der Fondsgesellschaften geführt werden.
• Bei Verletzung von Aufklärungs- und Kontrollpflichten ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu untersuchen, ob der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte; die Vermutung der Kausalität kann durch tatrichterlichen Vortrag entkräftet werden.
• Eine Haftungsbeschränkung aus Schutzzweckgesichtspunkten kommt nicht in Betracht, wenn die Mittelverwendungskontrolle ein tragendes, zentraleres Sicherheitselement der Anlage darstellt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs bei fehlerhafter Einrichtung von Treuhandkonten • Mittelverwendungskontrollverträge können zugunsten der Anleger Schutzwirkung entfalten, sodass Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Kontrollierenden entstehen können. • Wer als Mittelverwendungskontrolleur vertraglich die Errichtung von Treuhandkonten schuldet, verletzt seine Pflichten, wenn die Konten nicht auf seinen Namen, sondern auf den der Fondsgesellschaften geführt werden. • Bei Verletzung von Aufklärungs- und Kontrollpflichten ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu untersuchen, ob der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte; die Vermutung der Kausalität kann durch tatrichterlichen Vortrag entkräftet werden. • Eine Haftungsbeschränkung aus Schutzzweckgesichtspunkten kommt nicht in Betracht, wenn die Mittelverwendungskontrolle ein tragendes, zentraleres Sicherheitselement der Anlage darstellt. Der Kläger zeichnete am 2.5.2005 Anteile an zwei Filmfonds (7. und 8. B. KG) und zahlte die Einlagen auf in den Prospekten als Treuhandkonten bezeichnete Konten. Der Beklagte war als Treuhänder, Anteilsverwalter und Mittelverwendungskontrolleur bestellt und hatte vertraglich die Errichtung von Treuhandkonten vorgesehen, über die nur er unwiderruflich verfügen sollte. Kontoeröffnungsunterlagen der kontoführenden Sparkasse wiesen die Konten jedoch als Geschäftsgirokonten der Fondsgesellschaften aus und nannten die Gesellschaften als Kontoinhaber; der Beklagte war nur als Zeichnungsberechtigter eingetragen. Der Kläger rügte Vertragsverletzungen und unterlassene Aufklärung und verlangte Ersatz des Zeichnungsschadens. Landgericht wies Klage ab; Berufungsgericht wies die Berufung zurück; Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Vertragsnatürliche und tatrichterliche Grundlagen: Die Mittelverwendungskontrollverträge begründen Schutzpflichten zugunsten der Anleger; der Beklagte war verpflichtet, eigene Treuhandkonten einzurichten, über die nur er unwiderruflich verfügen darf. • Pflichtverletzung: Tatrichterlich ist festgestellt, dass der Beklagte seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt hat, deren Inhaber die Fondsgesellschaften und nicht er selbst waren; damit wurde die vertraglich vorgesehene Sicherung nicht eingehalten. • Verstoß gegen rechtliches Gehör unbegründet: Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten ausreichend berücksichtigt; die Kontounterlagen sprechen für Kontoinhaberschaft der Gesellschaften. • Aufklärungspflicht: Der Beklagte verletzte daneben seine Pflicht, Anleger über die abweichende Kontenführung rechtzeitig zu informieren; die Angaben in den Zeichnungsscheinen klärten den Sachverhalt nicht ausreichend. • Kausalität: Für die Kausalität zwischen Aufklärungs- bzw. Kontrollpflichtverletzungen und der Zeichnungsentscheidung gilt die durch Lebenserfahrung gestützte Vermutung, dass ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger nicht gezeichnet hätte; diese Vermutung kann durch Vortrag des Beklagten entkräftet werden und erfordert tatrichterliche Feststellungen. • Schutzzweck und Umfang der Haftung: Da die Mittelverwendungskontrolle ein zentrales Element des Sicherungskonzepts war, scheidet eine Haftungsbeschränkung nach Schutzzweckgesichtspunkten aus; der Beklagte haftet nicht nur für einzelne Teilfolgen, sondern für den Zeichnungsschaden, wenn Kausalität und Verschulden vorliegen. • Erforderlichkeit weiterer Feststellungen: Das Revisionsgericht hat die Entscheidung aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Frage nachzuholen sind, ob die vom Beklagten behaupteten faktischen Umstände die Kausalitätsvermutung entkräften könnten und ob der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte. Die Revision des Klägers war erfolgreich; der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH bestätigt, dass dem Beklagten aufgrund der Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB zustehen können, weil der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er die Konten nicht als eigene Treuhandkonten führte und die Anleger nicht ausreichend aufklärte. Gleichzeitig stellte der Senat klar, dass eine Haftungsbeschränkung aus Schutzzweckgesichtspunkten ausscheidet, soweit die Mittelverwendungskontrolle ein tragendes Element der Anlage ist. Die Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Zeichnungsentscheidung ist jedoch noch nicht abschließend geklärt; das Berufungsgericht hat daher die noch notwendigen tatrichterlichen Feststellungen nachzuholen und über den Ersatzumfang, insbesondere den Anspruch auf Zeichnungsschaden, neu zu entscheiden.