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Entscheidung

VII ZR 149/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:211117BVIIZR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:211117BVIIZR149.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 149/15 vom 21. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 1. September 2017, den Tenor des Beschlusses des Senats vom 29. März 2017 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit der Klage begehrt die Klägerin weiteren Werklohn in Höhe von 86.871,88 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläge- rin zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin das Be- rufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben, als die Klage auf Zahlung von 33.488,33 € wegen der Nachtragsarbeiten, die nicht anhand der Urkalkulation berechnet werden können, abgewiesen wur- de. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu- lassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des 1 2 3 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 beantragt die Klägerin den Te- nor wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend zu berichti- gen, dass das Berufungsurteil im Umfang von 52.427,63 € aufgehoben ist. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Betrag, der nicht anhand der Ur- kalkulation berechnet werden konnte, zutreffend mit 44.057,08 € zuzüglich Um- satzsteuer anzusetzen sei. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Voraussetzun- gen des § 319 ZPO sind nicht gegeben. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO liegt nur vor, wenn das vom Gericht Gewollte in der Entscheidung unrichtig oder unvollständig wiedergege- ben ist. Das ist nicht der Fall. Der Senat wollte, wie tenoriert, die Zulassung der Revision auf einen Betrag von 33.488,33 € beschränken. Dieser Betrag ergab sich für den Senat aus der Differenz zwischen der geltend gemachten Gesamt- vergütung von 161.162,66 € netto und den auf Seite 7 Abs. 2 des Urteils des 4 5 6 7 8 - 4 - Berufungsgerichts genannten Betrag von 132.150,87 € netto. Denn diesen Be- trag hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin aus der Urkalkulation abgeleitet. Die Differenz beträgt 28.981,79 € netto = 33.488,33 € brutto. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2010 - 85 O 162/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.06.2015 - 24 U 77/10 -