Entscheidung
3 StR 483/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR483
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR483.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 483/17 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer für beide dem Angeklagten zur Last fallenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) auf dieselben Einzelstrafen und auf dieselbe Gesamtstrafe er- kannt hat, die das Landgericht bereits im ersten Rechtsgang verhängt hatte, ohne dies mit Rücksicht darauf näher zu begründen, dass die frühere jeweilige tateinheit- liche Verurteilung wegen Kindesentziehung (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die bei der Bemessung der Einzelstrafen im ersten Rechtszug strafschärfend berücksichtigt worden war, infolge der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO durch den Senat auf die Revision des Angeklagten entfallen ist. Denn es bedarf einer einge- henden Begründung, wenn - wie hier - ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben wird und das neue Tatgericht trotz einer wesentlichen Verringerung des Schuldumfangs eine gleich hohe Strafe für erforder- lich hält (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 mwN). Dies führt hier indes nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler, weil sich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten, der zur Tatzeit laufenden Bewährungsfrist und der hohen Rückfallgeschwindigkeit als angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO erweisen. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch