Beschluss
3 StR 416/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen wegfallender strafschärfender Feststellungen muss der neue Tatrichter begründen, warum er gleich hohe Strafen festsetzt.
• Fehlen im neuen Urteil die früheren strafschärfenden Feststellungen, rechtfertigt die schlichte Feststellung belastender Tatfolgen ohne nähere Begründung nicht die unveränderte Strafzumessung.
• Der Tatrichter hat zu prüfen, ob nach §176a Abs.4 StGB ein minder schwerer Fall vorliegt, insbesondere bei Unbestraftheit des Täters und bei Versuchstatbeständen.
• Die Erklärung des Angeklagten, er bedauere die Taten, darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn er die Taten nicht gestanden hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Strafzumessung nach Nachprüfung • Bei Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen wegfallender strafschärfender Feststellungen muss der neue Tatrichter begründen, warum er gleich hohe Strafen festsetzt. • Fehlen im neuen Urteil die früheren strafschärfenden Feststellungen, rechtfertigt die schlichte Feststellung belastender Tatfolgen ohne nähere Begründung nicht die unveränderte Strafzumessung. • Der Tatrichter hat zu prüfen, ob nach §176a Abs.4 StGB ein minder schwerer Fall vorliegt, insbesondere bei Unbestraftheit des Täters und bei Versuchstatbeständen. • Die Erklärung des Angeklagten, er bedauere die Taten, darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn er die Taten nicht gestanden hat. Der Angeklagte wurde wegen mehrerer sexualstrafrechtlicher Taten, darunter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, vom Landgericht Mönchengladbach zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob auf Revision des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch bereits einmal auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung nicht ausreichend zwischen angeklagten und nicht abgeurteilten Taten unterschieden hatte. In der anschließenden neuen Verhandlung stellte das Landgericht erneut gleich hohe Einzel- und Gesamtstrafen fest, obwohl es die früheren strafschärfenden Feststellungen nicht in gleicher Weise treffen konnte und keine einschlägige Vorverurteilung mehr vorlag. Zudem hatte das Landgericht in mehreren Fällen die gesetzlichen Strafrahmen ohne Prüfung minder schwerer Fälle angewandt. Der Angeklagte gab eine Erklärung des Bedauerns ab, gestand die Taten jedoch nicht. • Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs schon zuvor wegen unzureichender Berücksichtigung nicht abgeurteilter Taten begründet Anspruch des Angeklagten auf Erklärung, warum gleich hohe Strafen trotz Wegfalls strafschärfender Feststellungen verhängt werden. • Neues Urteil des Landgerichts bleibt die konkrete Begründung schuldig, warum die weggefallenen strafschärfenden Umstände durch andere Aspekte kompensiert sein sollen; der BGH kann die Strafzumessung nicht selbst ersetzen. • Fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens: In Fällen mit Anwendung von §176a Abs.2 StGB unterblieb die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach §176a Abs.4 Halbsatz2 vorliegt; diese Prüfung ist bei bisheriger Unbestraftheit des Angeklagten und bei Versuchstatbeständen erforderlich. • Unzulässige Verwertung des Schweigens: Die Kammer hat der Bedauernsbekundung des Angeklagten keine strafmildernde Wirkung zugestanden mit der Begründung, er habe die Taten nie gestanden; dadurch wurde sein Schweigen zu seinem Nachteil berücksichtigt, was rechtlich nicht zulässig ist. • Konsequenz: Wegen der dargestellten Rechtsfehler ist die Strafzumessung insgesamt aufzuheben und neu vorzunehmen; zugleich weist der Senat auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte hin, etwa dass versuchte Eindringung bei fehlenden besonderen Folgen nicht zu einer zusätzlichen Strafschärfung wegen §46 Abs.3 StGB führen darf. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2015 hinsichtlich der Feststellungen und des Rechtsfolgenausspruchs aufgehoben. Die Sache wird gemäß §354 Abs.2 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen zur neuen Verhandlung und Strafzumessung. Maßgeblich ist, dass die neue Strafzumessung die Gründe darlegt, die den Wegfall früherer strafschärfender Feststellungen kompensieren, dass bei Anwendung von §176a StGB die Möglichkeit minder schwerer Fälle geprüft wird und dass Erklärungen des Angeklagten, die kein Geständnis enthalten, nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Das Verfahren ist auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.