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Urteil

VI ZR 477/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt nach dieser Vorschrift. • Eine analoge Anwendung oder fingierte Gleichstellung nach § 116 Abs. 10 SGB X kommt für § 110 SGB VII nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Arbeitslosenversicherung systematisch nicht zu den Sozialversicherungsträgern rechnet. • Leistungsgewährungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgen wegen Arbeitslosigkeit und nicht allein infolge eines Versicherungsfalls; präventive und ausgleichende Zwecke des § 110 SGB VII rechtfertigen daher nicht ihre Einbeziehung.
Entscheidungsgründe
Bundesagentur für Arbeit kein Anspruchsberechtigter nach § 110 Abs. 1 SGB VII • Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt nach dieser Vorschrift. • Eine analoge Anwendung oder fingierte Gleichstellung nach § 116 Abs. 10 SGB X kommt für § 110 SGB VII nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Arbeitslosenversicherung systematisch nicht zu den Sozialversicherungsträgern rechnet. • Leistungsgewährungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgen wegen Arbeitslosigkeit und nicht allein infolge eines Versicherungsfalls; präventive und ausgleichende Zwecke des § 110 SGB VII rechtfertigen daher nicht ihre Einbeziehung. Die Bundesagentur für Arbeit (Klägerin) begehrt von dem Arbeitgeber (Beklagten) Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 16.059,06 €, die sie an einen bei dem Beklagten beschäftigten Versicherten nach einem Arbeitsunfall leistete. Der Versicherte stürzte beim Dachdeckerarbeiten schwer und verlor die Berufsfähigkeit; später wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und der Versicherte bezog anschließend Arbeitslosengeld. Die Klägerin machte Ersatz nach § 110 Abs. 1 SGB VII geltend und beantragte die Feststellung weitergehender Erstattungsansprüche. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg. • § 110 Abs. 1 SGB VII regelt den Ersatz von Aufwendungen der Sozialversicherungsträger, wenn ein Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; die Frage, ob die Bundesagentur für Arbeit hierzu gehört, ist streitig. • Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, den Begriff "Sozialversicherungsträger" im formell engen Sinn zu verstehen, der die klassischen Zweige (Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung) umfasst und die Arbeitslosenversicherung nicht einschließt. • Die historische Entwicklung der Vorschrift (früher § 640 RVO) und die Literatur zeigten, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Träger der Arbeitslosenversicherung in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen. • Systematische Auslegung innerhalb des SGB bestätigt die Trennung: Die Arbeitsförderung ist im Dritten Buch gesondert geregelt; die Bundesagentur für Arbeit wird an mehreren Stellen den Sozialversicherungsträgern lediglich gleichgestellt oder als "gilt" im SGB IV bezeichnet, was nahelegt, dass sie nicht originär dazugehört. • Eine analoge Anwendung oder eine fingierte Gleichstellung nach dem Vorbild des § 116 Abs. 10 SGB X scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber bei Überführung in das Sozialgesetzbuch keine inhaltliche Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten bezweckte. • Die Zwecküberlegungen des § 110 SGB VII (Ausgleich, Prävention, Erziehung des Schädigers) würden zwar auch erreicht, wenn die Bundesagentur für Arbeit anspruchsberechtigt wäre, sie rechtfertigen aber keine Ausweitung des gesetzlichen Begriffs der Sozialversicherungsträger. • Schließlich ist wesentlich, dass die Bundesagentur für Arbeit Leistungen wegen der Arbeitslosigkeit erbringt und nicht ausschließlich infolge des Versicherungsfalls; dies stützt die Auffassung, dass sie keinen Ersatzanspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII hat. Die Revision der Bundesagentur für Arbeit wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geleisteten Aufwendungen gegen den Beklagten nach § 110 Abs. 1 SGB VII. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht als Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift gilt, weil Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematische Stellung im Sozialgesetzbuch eine enge Auslegung des Begriffs nahelegen und keine planwidrige Gesetzeslücke für eine Analogie oder fingierte Gleichstellung besteht. Zudem erfolgten die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wegen der Arbeitslosigkeit und nicht ausschließlich infolge des Versicherungsfalls, weshalb die Anspruchsgrundlage nicht eröffnet ist. Damit bleibt die Klägerin auf ihren Aufwendungen sitzen; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.