Beschluss
20 U 53/19
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0518.20U53.19.00
3mal zitiert
10Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Schaden, den eine Krankenkasse dadurch erleidet, dass ein Mitglied als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers ihrer früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattungsfähig.
2. Ein solcher Beitrags(minderungs)schaden des Krankenkassenmitglieds ist nicht zugunsten der Krankenkasse analog § 224 Abs. 2 SGB V (i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) zu fingieren (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. November 2000 - 19 U 195/99, VersR 2001, 612).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 297/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 78.035,53 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schaden, den eine Krankenkasse dadurch erleidet, dass ein Mitglied als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers ihrer früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattungsfähig. 2. Ein solcher Beitrags(minderungs)schaden des Krankenkassenmitglieds ist nicht zugunsten der Krankenkasse analog § 224 Abs. 2 SGB V (i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) zu fingieren (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. November 2000 - 19 U 195/99, VersR 2001, 612). Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 297/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 78.035,53 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht einer bei ihr versicherten Patientin, hilfsweise aus eigenem Recht, wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung der Patientin in dem von der Beklagten betriebenen ... im Dezember 2005 und Januar 2006 geltend. Die Parteien haben erstinstanzlichen einen Teilvergleich geschlossen, mit dem alle Forderungen aus der streitgegenständlichen Behandlung ausgeglichen sind, mit Ausnahme des von /der Klägerin geforderten Beitragsausfallschadens. Hierzu macht die Klägerin geltend, aufgrund der fehlerhaften Behandlung könne die bei ihr versicherte Patientin ihrer früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und daher Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr in der Höhe zahlen, wie dies vor der Behandlung erfolgte. Der Klägerin sei daher - soweit die Beiträge nicht in geringerer Höhe durch andere Sozialversicherer getragen werden - ein Schaden in Höhe der Beitragsmindereinnahmen entstanden, der auch zukünftig zu erwarten sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte dazu zu verurteilen, 40.129,01 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.06.2015 an die Klägerin zu bezahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle Beitragsausfälle zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Zeit vom 21.12.2005 bis zum 04.01.2006 im ... B...seitdem 01.01.2015 erlitten hat und in Zukunft erleiden wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Beitragsmindereinnahmen fehle es an einem nach § 116 SGB X übergangsfähigen Anspruch. Ein Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SGB X iVm. § 224 Abs. 1 und 2 SGB V liege nicht vor, denn nach diesem sei ein Betragsausfall der Krankenversicherung nur während des Bezugs von Krankengeld ersatzfähig. Ein Ersatz der Beitragsmindereinnahmen lasse sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V stützen, hierfür fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin könne auch nicht Ersatz nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation verlangen, weil keine zufällige Schadensverlagerung vorliege. Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die sie auch rechtzeitig begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine planwidrige Regelungslücke verneint. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich, dass mit der Regelung in § 224 Abs. 2 SGB V in Anlehnung an § 62 SGB Vl (bzw. § 61a SGB Vl a.F.) sichergestellt werden sollte, dass Schädiger nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft von ihrer Ersatzpflicht befreit werden. Die gesetzliche Regelung sei lediglich unsorgfältig gewesen, dadurch habe der Gesetzgeber den Ersatz von Beitragsausfällen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf die Zeiten völliger Ausfälle beschränken wollen. Es bestehe teleologisch auch kein Unterschied, ob der gesetzlich Versicherte (in Zeiten des Krankengeldbezugs) betragsfrei oder (wegen eines verringerten Einkommens) beitragsgünstiger versichert sei; die Interessenlage sei insoweit vergleichbar. Soweit eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V abgelehnt werde, bestehe jedenfalls ein Anspruch aus dem Behandlungsvertrag, in den die Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung einbezogen sei, bzw. nach dem Institut der Drittschadensliquidation. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.3.2019 zum Aktenzeichen 36 O 297/15 abzuändern und den erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 06.04.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Beschluss vom 30.04.2020 vertritt die Klägerin die Auffassung, die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass sich aus der Gesetzgebungsgeschichte die Fehlerhaftigkeit und Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung ergebe. Regelungsgedanke des § 62 SGB VI sei es entgegen der Auffassung des Senats gerade, den Rentenversicherer zu schützen. Eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Drittschadensliquidation habe der Senat zu schnell abgelehnt. II. 1. Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat (weiterhin) einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Eine offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn sich das Gericht zweifelsfrei darüber klar ist, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann. Nach der Begründung des Rechtsausschusses muss die Aussichtslosigkeit „nicht auf der Hand liegen“, sie darf vielmehr Ergebnis „vorgängiger gründlicher Prüfung“ sein. Eine Zurückweisung durch Beschluss mangels Erfolgsaussicht kommt also in Betracht, wenn sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen, zumal bei bloß rechtlichen Erwägungen von der mündlichen Verhandlung in der Regel kein weiterer Erkenntnisgewinn ausgeht (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 36). Vorliegend geht es allein um die Rechtsfrage einer analogen Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) bzw. hilfsweise eines Anspruchs nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. der Drittschadensliquidation. Hierzu hat die Klägerin erstinstanzlich und in der Berufungsschrift umfangreich vorgetragen und nach ausführlichem Hinweisbeschluss des Senats nochmals Stellung genommen. Von einem weiteren Austausch der rechtlichen Gesichtspunkte verspricht sich der Senat keinen weiteren Erkenntnisgewinn und er hält die Entscheidung des Landgerichts weiterhin für rechtlich zutreffend. b) Grundsätzliche Bedeutung und das Erfordernis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, liegen vor, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Vereinzelte Stimmen in der Literatur genügen nicht (BGH, Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZB 41/02 -, Rn. 7, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 38). Die Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, §543 ZPO, Rn. 12). Die hier maßgebliche Rechtsfrage der analogen Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) ist zwar nach der geltenden Rechtslage höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Allerdings folgt der Senat den Maßstäben, die der BGH vor Inkrafttreten des § 224 Abs. 2 SGB V für den Ersatz mittelbarer Schäden eines Versicherers aufgestellt hat (insb. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 -, juris sowie Urteil vom 18. Februar 1986 - Vl ZR 55/85 -, juris), und ist in Übereinstimmung mit der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000 - 19 U 195/99 -, juris) der Auffassung, dass daran wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke auch nach den seither vorgenommenen Gesetzesänderungen festzuhalten ist. Außer zwei in den Jahren 1993 und 1997 erschienenen Dissertationen, die sich weniger mit dem vorrangig zu prüfenden Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke als mit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte beschäftigen, wird die von der Klägerin vertretene Auffassung eines Ersatzes sämtlicher Beitragsausfälle der Krankenversicherung im aktuellen Schrifttum (vgl. die ausführlichen Nachweise im Hinweisbeschluss vom 06.04.2020) soweit ersichtlich nicht vertreten. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 06.04.2020 verwiesen. Darin hat der Senat ausgeführt: „Der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz umfasst gem. §§ 842, 843, 844 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die mit schadensbedingter Erwerbsunfähigkeit verbundenen Beiträge des Geschädigten, die dieser an Sozialversicherungsträger zu zahlen hat. Dazu gehören bei einem gesetzlich Krankenversicherten nicht nur Beiträge, er im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu erbringen hat, sondern auch solche, die der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung oder der Sozialversicherungsträger infolge der Schädigung an die Krankenversicherung zu zahlen hat. Bezüglich dieser Schäden ordnen § 6 Abs. 1 EFZG bzw. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen gesetzlichen Forderungsübergang an den Arbeitgeber bzw. den Sozialversicherungsträger an. Während des Zeitraums, in dem der Verletzte Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, ist er gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei versichert, so dass er in vollem Umfang krankenversichert bleibt und ihm dadurch kein Schaden entsteht. Durch § 224 Abs. 2 SGB V wird jedoch angeordnet, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger durch die Beitragsfreiheit nicht ausgeschlossen oder gemindert ist, so dass der Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung der - insoweit fingierten – Beiträge gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auf den gesetzlichen Krankenversicherer übergehen kann. Nicht gesetzlich geregelt ist die Ersatzfähigkeit von Schäden, die der gesetzliche Krankenversicherer dadurch erleidet, dass er infolge der Schädigung des Versicherten wegen dessen eingeschränkter oder ausgeschlossener Erwerbsfähigkeit nur noch verringerte Beiträge von dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder einem anderen Sozialversicherer (Bundesagentur für Arbeit, JobCenter, Sozialhilfe, gesetzliche Rentenversicherung) erhält, obwohl er weiterhin in vollem Umfang die Versicherungsleistungen erbringen muss, weil diese nicht von der Höhe der Beiträge abhängig sind. Eine Ersatzfähigkeit dieser Minderbeiträge („Beitragsausfallschaden“) wird von der Klägerin vorliegend unter Berufung auf zwei Dissertationen (Georg Meyer, Der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nach dem Rentenreformgesetz 1992, 1993, S. 110 ff. und Hans-Jörg von Einem, Der Beitragsregreß des Sozialversicherungsträgers, 2. Aufl. 1997, S. 155) vertreten. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann der gesetzliche Krankenversicherer dagegen den Beitragsausfallschaden nicht über die gesetzliche Regelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm. § 224 Abs. 2 SGB V hinaus ersetzt verlangen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000 - 19 U 195/99 -, juris; Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL Dezember 2019, SGB X, § 116 Rn. 210; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn. 626; dem folgend LPK-SGB X/Tilman Breitkreuz, 5. Aufl. 2019, SGB X § 116 Rn. 24; Giesen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 116 SGB X, Rn. 46; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Auflage 2015; Rn. 265; i.Erg. ebenso Waltermann in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, SGB X, § 116 Rn. 36; Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Rn. 119 sowie Huber in: Dauner-Lieb/Langen, BGB - Schuldrecht, 3. Auflage 2016, § 843 Rn. 120 [auch wenn die gesetzliche Regelung „rechtspolitisch fragwürdig“ sei]). Die herrschende Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für rechtlich zutreffend. Ein Ersatzanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 224 Abs. 2 SGB V analog (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) (1.), noch aus dem Behandlungsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation (2.). 1. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V) liegen nicht vor. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen (Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 477/16 -, BGHZ 216, 174, Rn. 19 sowie Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 13 mwN). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, weist das Gesetz entgegen der Auffassung der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung von Beitragsminderungsschäden unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Gesetzesmaterialien und des Zwecks der Regelung bereits keine planwidrige Regelungslücke auf, sondern stellt § 224 Abs. 2 SGB V lediglich eine punktuelle Ausnahmeregelung für den Fall des vollständigen Beitragsausfalls dar. a) Grundsätzlich sieht das gesetzliche Regelungssystem in § 116 SGB X - wie schon die Vorgängernorm § 1542 RVO - an der Schnittstelle von zivilrechtlicher Haftung und dem Sozialversicherungsrecht keinen generellen Ersatz von Schäden der Sozialversicherer vor. Ersetzt werden Schäden der Sozialversicherer vielmehr gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, soweit der Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen, d.h. (sachlich) kongruent zum Schaden des Versicherten sind. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 - VI ZR 379/14 -, BGHZ 206, 136, Rn. 14 m.w.Nachw., in st. Rspr.). In mehreren Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass der Versicherungsträger den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz seines eigenen „Schadens“ in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 -, Rn. 9, juris; weitere Nachw. bei Waltermann in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/, 6. Aufl. 2019, SGB X § 116 Rn. 36). Dies gelte insbesondere, wenn der Verletzte mit dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung (§ 383 RVO a.F., Vorgängernorm von § 224 Abs. 1 SGB .V) und (für die ersten 24 Monate) in der Rentenversicherung (§ 1227 Abs 1 Nr 1 RVO; § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB IV a.F.) beitragsfrei sei. Diese Befreiung komme grundsätzlich auch dem Schädiger zugute, sofern nicht der Verletzte einer Verkürzung seiner Versicherungsansprüche ausgesetzt sei, weil er in der Ausfallzeit keine Beiträge zur Sozialversicherung erbringe. Übergangsfähige Schadensersatzansprüche im Blick auf die Mitgliedschaft des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung seien daher nicht entstanden, weil die Beitragsfreiheit für diesen keine Schlechterstellung in dieser Versicherung bedeutet habe. Insoweit belaste die Beitragsfreistellung nur die Krankenversicherung, die wegen dieser sie als „mittelbar Geschädigte" treffenden Belastung keinen Rückgriff bei dem Schädiger nehmen könne (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 -, Rn. 9 - 10, juris). b) Mit der nachfolgenden Einfügung von § 61a SGB VI (heute: § 62 SGB VI) und § 224 Abs. 2 SGB V durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989, in Kraft seit 1. Januar 1992, wollte der Gesetzgeber dieser rechtspolitisch kritisierten und als unbillig empfundenen vollständigen Freistellung des Schädigers durch die beitragsfreie Sozialversicherung des Geschädigten entgegenwirken (vgl. Hänlein, NJW 1998, 105, 107), ohne dass er das System des Ersatzes nur kongruenter Schäden grundsätzlich aufgab. § 62 SGB VI bestimmt, dass durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert wird. Die Gesetzesbegründung (Bericht des Ausschusses für Arbeite und (Sozialordnung - 11. Ausschuss - vom 3.11.1989, S. 43) führte hierzu - wie seitens des Klägers richtig wiedergegeben - aus: „Nach geltendem Recht kann der Rentenversicherungsträger im Falle der Drittschädigung vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer Beiträge dann nicht im Regreßwege fordern, wenn dem Versicherten aufgrund begünstigender Regelungen des Rentenversicherungsrechts kein Schaden durch den Ausfall von Beiträgen entsteht (z. B. weil Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen sind). Dadurch wird der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Kosten der Solidargemeinschaft, die die genannten kompensatorischen Leistungen finanziert, von seiner Ersatzpflicht befreit. Die Einfügung dieser Vorschrift beseitigt den unbefriedigenden Rechtszustand und stellt sicher, daß vom Schädiger Beiträge auch für Zeiten gezahlt werden müssen, die rentenrechtlich zu berücksichtigen sind.“ § 224 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass durch die Beitragsfreiheit (systematisch ist gemeint die Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, später erweitert auf die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld und den Bezug von Elterngeld) ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert wird. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 11/5530, S. 61): „Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung von § 61 a SGB VI.“ Und weiter - diesen Satz „unterschlägt“ die Klägerin allerdings -: „lm Falle einer Drittschädigung soll die Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges dem Anspruch auf Ersatz von Beiträgen in der Krankenversicherung nicht entgegenstehen.“ Die Regelung des § 116 Abs. 1 SGB X, wonach nur kongruente Schäden auf den Sozialversicherer übergehen, blieb bestehen. Durch die Regelungen in § 62 SGB VI und § 224 Abs. 2 SGB V wurde lediglich ein Beitragsschaden des Verletzten fingiert, um ausnahmsweise auch die Geltendmachung eines nicht kongruenten Schadens des Sozialversicherers zu ermöglichen. Dieser beim Versicherten fingierte Beitragsschaden ging zunächst noch nach § 119 Abs. 1 SGB X a.F. auf den Krankenversicherer über, der damals noch alle Arten der Sozialversicherung erfasste (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 165/98 -, Rn. 10, juris). Der Klägerin ist nach dem Vorstehenden zwar zuzugestehen, dass Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 SGB V eine unbillige Belastung der Solidargemeinschaft war. Dies zielte jedoch ausgehend von den vorangegangenen Entscheidungen des BGH und ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich auf Fälle einer gesetzlich vorgesehenen völligen Beitragsfreiheit. Während sonst bei einer schädigungsbedingt ausgeschlossenen Erwerbstätigkeit eine - ggf. verringerte - Beitragszahlung an die Krankenkasse durch den Versicherten, den Arbeitgeber oder einen anderen Sozialversicherer (Bundesagentur für Arbeit, JobCenter, Sozialhilfe, gesetzliche Rentenversicherung) erfolgt, die der Schädiger tragen muss, entfällt dies im Fall des § 224 Abs. 1 SGB V lediglich deshalb, weil die Krankenversicherung während des Bezugs von Krankengeld keine Beiträge an sich selbst zahlen muss, weshalb § 224 Abs. 2 SGB V eine solche Beitragszahlung fingiert. Dass mit der Regelung in § 224 Abs. 2 SGB V ein genereller Systemwechsel beabsichtigt war, wonach jegliche Beitragsmindereinnahmen der Krankenversicherung trotz fehlenden kongruenten Schadens des Verletzten ersetzt werden sollen, und dass die nach Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung ausdrücklich auf beitragsfreie Zeiten beschränkte Regelung des § 224 Abs. 2 SGB V dies lediglich planwidrig nicht vorsah, lässt sich der Entstehungsgeschichte jedoch nicht entnehmen. Denn es macht – entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Blick auf die Belastung der Solidargemeinschaft wertungsmäßig durchaus einen Unterschied, ob der Schädiger völlig von der Erstattung von Beiträgen freigestellt wird und die Krankenkasse überhaupt keine Beiträge erhält, oder ob die Krankenkasse lediglich Mindereinnahmen hat (ebenso Waltermann. in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, SGB X § 116 Rn. 36). c) Gegen eine entsprechend geplante vollständige Entlastung der Solidargemeinschaft spricht auch, dass durch verletzungsbedingte Beitragsminderungen nicht nur die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, sondern auch andere solidarische Sozialversicherungssysteme betroffen sind, deren Einbußen ebenfalls nicht als ersatzfähig erachtet werden, etwa bei der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (KassKomm/Kater Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL Dezember 2019, SGB X § 119 Rn. 46, 47; Staudinger/Vieweg (2015) BGB § 843, Rn. 120). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung sämtliche Beitragsausfälle durch den Schädiger zu erstatten sind. Zwar wurde § 224 Abs. 2 SGB V an die Regelung in § 62 SGB Vl angelehnt, Ratio und Regelungssystematik des Regresses der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 62 SGB VI iVm. § 119 SGB X sind jedoch andere (ausf. Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL Dezember 2019, SGB X § 119 Rn. 3 und Waltermann in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, SGB X § 119 Rn. 1): § 119 SGB X normiert den Anspruchsübergang des Beitragsersatzanspruches auf den Rentenversicherungsträger nicht zum Ausgleich von Versicherungsleistungen (die der Rentenversicherungsträger auch nicht erbracht hat), sondern um sicherzustellen, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen. Der Beitragsersatzanspruch geht nur deshalb auf den Rentenversicherungsträger über, damit dieser ihn realisiert und damit der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz seinen Zweck, das Beitragskonto des Pflichtversicherten auszugleichen, auf direktem Weg auch erfüllt. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt. Diese treuhänderische Funktion des § 119 SGB X war auch der Anlass für den Gesetzgeber, den Regress des Beitragsausfallschadens, des gesetzlichen Krankenversicherers später gesondert in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu regeln (BT- Drs. 14/4375, S. 60). § 119 SGB X räumt daher auch den Rentenversicherungsträgern nicht die Möglichkeit ein, eigene Schäden, d. h. wirtschaftliche Nachteile, die sie durch unfallbedingte Beitragseinbußen erleiden, dem Schädiger gegenüber geltend zu machen; einen derartigen materiell völlig neuen Anspruch zu schaffen, war im Gesetzgebungsverfahren nicht in der Diskussion (Schlaeger/Bruno in: Hauck/Noftz, SGB, 02/19, § 119 SGB X, Rn. 8). d) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht denn auch - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat -, dass die Beschränkung des Ersatzes von Beitragsausfallschäden auf die Fälle vollständiger Beitragsfreiheit auch im Rahmen des 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 beibehalten wurde. Darin wurde § 119 SGB X mit Wirkung vom 1.1.2001 auf den „Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung“ beschränkt und für den Ersatz von Beitragsausfallschäden der gesetzlichen Krankenversicherung § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V eingefügt. Dabei wurden nicht etwa die Forderungen in den von der Klägerin in Bezug genommenen Dissertationen von 1993 und 1997 nach Ersatz jeglicher Beitragsminderungen aufgenommen, sondern im Gegenteil der Forderungsübergang weiterhin ausdrücklich auf die Beiträge beschränkt, die für „die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V“ zu zahlen wären. Auch die Gesetzesbegründung hob ausdrücklich noch einmal darauf ab, dass die Geltendmachung der „aufgrund der nach § 224 SGB V bestehenden Beitragsfreiheit für die Zeit des Krankengeldbezugs entgangenen Beiträge der Krankenkasse“ gegenüber dem Schädiger sichergestellt werden solle (BT-Drs. 14/4375, S. 60). e) lm Ergebnis schließt sich der Senat daher der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16. November 2000 - 19 U 195/99 -, juris) an, dass der Aspekt des Schutzes der Solidargemeinschaft rechtspolitisch eine nicht völlig unberechtigte Forderung sein mag, eine entsprechende richterrechtliche Rechtsfortbildung aufgrund der lex lata jedoch bereits mangels eines entsprechenden gesetzgeberischen Regelungsplans ausscheidet. 2. Der Klägerin steht auch nicht ein hilfsweise geltend gemachter eigener Anspruch auf Ersatz der Beitragsmindereinnahmen aus dem Behandlungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte oder den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu. In die Schutzwirkung des Behandlungsvertrages des Patienten mit dem Arzt ist der gesetzliche Krankenversicherer nicht mit einbezogen. Die ordnungsgemäße Behandlung als Hauptleistungspflicht schuldet der Arzt zivilrechtlich gegenüber dem Patienten, gegenüber der Krankenkasse ergeben sich entsprechende Verpflichtungen dagegen aus dem Sozialrecht. So sieht § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor, dass die Kassenärzte als Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten haben. Überschneidungen von zivilrechtlicher Haftung und sozialrechtlichen Pflichten des behandelnden Arztes hat der Gesetzgeber dahingehend aufgelöst, dass er wie dargelegt in § 116 SGB X einen gesetzlichen Forderungsübergang - vorbehaltlich der Spezialregelunge in §§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm. § 224 SGB V - nur für kongruente Schäden der Krankenkasse angeordnet hat, nicht dagegen für weitere eigene Schäden der Krankenkasse. Für eine - ohnehin nur in engen Grenzen zulässige - Drittschadensliquidation fehlt es bereits an der erforderlichen zufälligen Schadensverlagerung, denn der geltend gemachte Beitragsminderungsschaden kann grundsätzlich nicht bei dem Verletzten, sondern nur bei der Versicherung eintreten. Auch insoweit gilt, dass der Gesetzgeber den Ersatz von Drittschäden der Sozialversicherer durch die gesetzliche Regressregelung in § 116 SGB X - bis auf die Ausnahmeregelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X - ausdrücklich auf kongruente Schäden begrenzt hat. Entsprechend hat auch der BGH einen eigenen Anspruch der gesetzlichen Krankenversicherung in der unter 1a) dargelegten Rechtsprechung zum Ersatz von Beitragsausfallschäden nicht in Betracht gezogen. 3. Auch in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 30.04.2020 hält der Senat an seiner in dem Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung fest. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin ist lediglich noch das Folgende auszuführen: a) Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, welche Erwägungen den Gesetzesänderungen im Rahmen des Rentenreformgesetzes vom 18. Dezember 1989 und des 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 zugrunde lagen. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass über den gesetzlich geregelten Fall des Bezugs von Krankentagegeld hinaus beabsichtigt war, die Krankenversicherungsträger von sämtlichen Beitragsausfallschäden freizustellen. Auch der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat sich in seiner Stellungnahme vom 3.11.1989 - wie bereits im Hinweisbeschluss wiedergegeben - ausschließlich auf die Fallgruppe der vollständigen Beitragsfreiheit während des Bezugs von Krankentagegeld bezogen (BT-Drs. 11/5530, S. 61). Ein darüber hinausgehender Regelungsplan ist dem Senat nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. b) Hinsichtlich der Regelung des § 62 SGB VI (iVm. § 119 SGB X) bleibt der Senat bei seiner im Hinweisbeschluss vertreten und begründeten Auffassung, dass diese Regelung nicht als Argument dafür herangezogen werden kann, dass der Gesetzgeber generell von dem Grundsatz abgehen wollte, dass den mittelbar hinsichtlich der Höhe ihrer Beitragszahlungen geschädigten Sozialversicherern nur kongruente Schäden des Verletzten ersetzt werden. In § 119 SGB X hat er eine Sonderregelung mit eigener Regelungssystematik geschaffen, wonach der Rentenversicherungsträger treuhänderisch für den Verletzten die Beitragszahlungen bei dem Schädiger einzieht. Die Krankenversicherung hat er bewusst nicht diesem Regelungssystem unterworfen (BT-Drs. 14/4375, S. 61), sondern sie ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 119 SGB X herausgenommen und durch die neu eingefügte Regelung in § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X - wie andere Sozialversicherungsträger - der Systematik des § 116 SGB X unterworfen. c) Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation sieht sich der Senat aufgrund der Stellungnahme gegenüber den Ausführungen im Hinweisbeschluss nicht zu weitergehenden Ausführungen veranlasst. Auf das zentrale Argument, dass der Gesetzgeber den Schadensersatz der Sozialversicherer durch die gesetzliche Regelung in § 116 SGB X ausdrücklich auf kongruente Schäden begrenzt hat und dies nicht durch die genannten Rechtsinstitute umgangen werden kann, ist die Klägerin nicht eingegangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2 analog, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO entsprechend der (Teil-)Festsetzung in der ersten Instanz festgesetzt.