Beschluss
5 StR 332/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alleinige Bestellung und Versandvereinbarung begründen keine Tatherrschaft für gemeinsame Täterschaft bei grenzüberschreitender Einfuhr von Betäubungsmitteln.
• Bestellung eines Kilogramms MDMA und Vereinbarung des Versands an eine Wohnadresse rechtfertigen die Verurteilung wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
• Eine nachträgliche Herabstufung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn die Feststellungen nur eine Anstiftung, nicht aber Mittäterschaft tragen.
• § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs in Anstiftung nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.
• Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet, wenn das Rechtsinstitut der Anstiftung den Strafrahmen nicht zu Lasten des Angeklagten verändert.
Entscheidungsgründe
Anstiftung zur grenzüberschreitenden Einfuhr von Betäubungsmitteln statt Mittäterschaft • Alleinige Bestellung und Versandvereinbarung begründen keine Tatherrschaft für gemeinsame Täterschaft bei grenzüberschreitender Einfuhr von Betäubungsmitteln. • Bestellung eines Kilogramms MDMA und Vereinbarung des Versands an eine Wohnadresse rechtfertigen die Verurteilung wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. • Eine nachträgliche Herabstufung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn die Feststellungen nur eine Anstiftung, nicht aber Mittäterschaft tragen. • § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs in Anstiftung nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte. • Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet, wenn das Rechtsinstitut der Anstiftung den Strafrahmen nicht zu Lasten des Angeklagten verändert. Der Angeklagte bestellte in den Niederlanden etwa 1 kg MDMA bei einem unbekannten Lieferanten. Vereinbarungsgemäß wurde das Paket in den Niederlanden mit dem Namen der Hauptmieterin auf dem Klingelschild an die Wohnadresse des Angeklagten versandt. Der Versand erfolgte über UPS, die Sendung kam nach Deutschland und wurde bei einer Zollkontrolle entdeckt und beschlagnahmt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten ursprünglich wegen gemeinschaftlicher (mittäterschaftlicher) Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In der Revision beanstandete der Angeklagte das Urteil; der BGH prüfte ausschließlich die Frage der Verantwortlichkeit als Mittäter oder Anstifter. • Die Feststellungen zeigen, dass der Angeklagte die Bestellung veranlasste und die Versandmodalitäten mit dem Lieferanten abstimmte, was für Tatherrschaft im Sinn gemeinschaftlicher Täterschaft nicht ausreicht. • Rechtsprechung des BGH stellt auf Tatherrschaft ab; hier fehlt aber eine solche Herrschaft über den gesamten Tatablauf, insbesondere über die Ausführung im Versandstaat und die Übergabe an den Paketdienst. • Die belegten Umstände genügen jedoch, den Angeklagten als Anstifter zur Einfuhr zu erfassen, weil er den fremden Täter zum Tun der Einfuhr veranlasste durch Bestellung und Absprache über Versandadresse und -art. • Eine Änderung des Schuldspruchs ist zulässig; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten kein anderes Verteidigungserfordernis entstanden wäre. • Die Sanktion bleibt bei der bisherigen Strafzumessung, weil das Gericht bei Annahme der Anstiftung keinen milderen Strafrahmen hätte annehmen müssen und die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nicht vorliegen. • Anstiftung und Handeltreiben in nicht geringer Menge erfüllen die gesetzlichen Tatbestände des Betäubungsmittelrechts und des StGB hinsichtlich Beteiligungshandlung und Vorsatz. Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird. Die Revision war insoweit erfolgreich; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Strafe von vier Jahren und drei Monaten blieb bestehen, da der Senat keinen Anlass sieht, die Strafzumessung bei der nunmehr anzunehmenden Anstiftung geringer anzusetzen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht stellte damit klar, dass Bestellung und Versandabsprachen zur Verantwortlichkeit als Anstifter führen, nicht jedoch zwingend zur Haftung als Mittäter.