OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 332/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR332
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR332.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 332/17 vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur- teilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Be- schlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekann- ten Lieferanten in den Niederlanden ca. 1 kg MDMA, das „absprachegemäß“ an die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem Klingel- schild ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wur- de, „wie zwischen dem Lieferanten und dem Angeklagten vereinbart“, in den Niederlanden beim Paketdienst UPS aufgegeben und von diesem nach Deutschland befördert, wo die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschlag- nahmt wurden. Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit-)Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tatherr- schaft des Angeklagten begründen (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat nimmt daher eine entspre- chende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht ent- gegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Strafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 3 4 5