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Leitsatz

XI ZB 13/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB13.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/14 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 8, 9, 11 Abs. 1 Satz 1, §§ 20, 22 ZPO §§ 66 ff., 66 Abs. 1, § 67 Halbs. 2, § 72 Abs. 1, § 73 Satz 2 a) Ist ein Zivilprozess im Hinblick auf ein Musterverfahren nach dem Kapital- anleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aus- gesetzt, können Dritte, denen in dem ausgesetzten Rechtsstreit die Stel- lung eines Nebenintervenienten zukommt, ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Musterver- fahren wahrnehmen. b) Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streit- verkündung sind nicht statthaft. c) Eine Streitverkündungsschrift, die eine in dem betroffenen Verfahren ge- nerell unstatthafte Streitverkündung bewirken soll, ist vom Gericht nicht zuzustellen. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Musterbeklagten zu 1 vom 4. Juli 2017 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalan- leger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Verletzung von Informations- pflichten des Kapitalmarkts nach § 15 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gelten- den Fassung. In den ausgesetzten Ausgangsverfahren nehmen institutionelle und private Anleger, die während des Jahres 2007 und bis zum 15. Januar 2008 (13.06 Uhr) Aktien der Musterbeklagten zu 1 erworben haben, die Mus- terbeklagte zu 1 und in einigen Fällen auch deren damaligen Vorstandsvorsit- zenden (Musterbeklagter zu 2) und deren damaligen Finanzvorstand (Muster- beklagter zu 3) auf Schadensersatz in Anspruch. In der ersten Instanz des Kapitalanleger-Musterverfahrens hat die Mus- terbeklagte zu 1 ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern - u.a. den Musterbeklagten zu 2 und 3 - den Streit verkündet, weil sie sich im Falle eines 1 2 - 3 - ungünstigen Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreits bei diesen schadlos hal- ten könne. Das Oberlandesgericht hat die Streitverkündungsschrift zugestellt. Daraufhin sind einige Streitverkündungsempfänger dem Musterverfahren auf Seiten der Musterbeklagten zu 1 beigetreten. Das Oberlandesgericht München hat mit Musterentscheid vom 15. Dezember 2014 entschieden. Dagegen haben sowohl der Musterkläger und ein Beigeladener als auch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. 129 weitere Beteiligte sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers beigetreten. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 1 unter dem 4. Juli 2017 eine Streitverkündungsschrift ein- gereicht, mit der erstmals Herrn H. T. der Streit verkündet werden soll und - im Hinblick auf einen zwischenzeitlich vollzogenen Formwechsel der Mus- terbeklagten zu 1 - "höchstvorsorglich" die bereits in erster Instanz gegenüber den ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern erklärte Streitverkün- dung wiederholt werden soll. Er sucht nach, die Streitverkündungsschrift dem Streitverkündungsempfänger H. T. und den weiteren Streitverkün- dungsempfängern förmlich zuzustellen. II. Die Streitverkündungsschrift vom 4. Juli 2017 ist nicht zuzustellen. Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streitverkündung sind nicht statthaft. 3 4 5 - 4 - 1. a) Dritten kann in den Ausgangsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 ZPO der Streit verkündet werden und der Streitverkündungsempfänger kann in dem Ausgangsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 ZPO beitreten. Das gilt auch während das Ausgangsverfahren im Hinblick auf das Musterverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt ist (Vorwerk/Wolf/Parigger, KapMuG, § 9 Rn. 11). Dem steht § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzuneh- men sind (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12, WM 2013, 1472 Rn. 5 mwN). Prozesshandlungen, die - wie die Streitverkündung - gegenüber einem Dritten oder - wie die Beitrittserklärung - gegenüber dem Gericht vorzunehmen sind, sind auch während der Aussetzung wirksam (MünchKommZPO/ Stackmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 17 f.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 5 f.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 257). b) Nach dem Beitritt hat der Dritte die Stellung eines Nebenintervenien- ten (§ 74 Abs. 1 ZPO). Während das Ausgangsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf ein Musterverfahren ausgesetzt ist, kann er sei- ne Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Musterverfahren wahrnehmen. Im Aussetzungsbeschluss ist er als Nebenintervenient aufzuführen, damit er seine Beteiligungsrechte im Mus- terverfahren nachweisen kann. aa) Zwar hat der Dritte im Musterverfahren nicht die Stellung eines Bei- geladenen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG. Das KapMuG misst diese verfahrensrechtliche Position nur den Klägern der Ausgangsverfahren zu, die nicht zum Musterkläger ausgewählt wurden (§ 9 Abs. 3 KapMuG). Auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG scheidet aus (KK-KapMuG/ 6 7 8 - 5 - Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 47; aA Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 43). Die Regelungen, die das KapMuG für Beigeladene trifft, sind auf die Rechtsstel- lung eines Nebenintervenienten, der nur als Dritter beteiligt ist und nur fremde Rechte wahrnehmen kann, nicht zugeschnitten. Auch wenn die Beigeladenen in Bezug auf den Musterkläger ebenfalls eine unterstützende Rolle einnehmen und denselben Beschränkungen wie ein einfacher Nebenintervenient unterlie- gen (§ 14 KapMuG), so räumt ihnen das KapMuG aufgrund der Tatsache, dass sie Partei der ausgesetzten Ausgangsrechtsstreite sind, weitergehende Rechte ein. Beigeladene können einen Antrag zur Erweiterung des Musterverfahrens stellen (§ 15 Abs. 1 KapMuG), sie müssen zustimmen, wenn das Verfahren oh- ne Musterentscheid beendet werden soll (§ 13 Abs. 5 Satz 1 KapMuG), und ein vom Gericht genehmigter Vergleich wird nicht wirksam, wenn mindestens 30% der Beigeladenen den Austritt erklären (§ 17 Abs. 1 Satz 4, § 19 KapMuG). Zu- dem können die Beigeladenen aus eigenem Recht Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid einlegen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG) oder der Rechts- beschwerde eines anderen Beteiligten beitreten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). bb) Die Nebenintervenienten der ausgesetzten Ausgangsverfahren kön- nen aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Kapitalanleger-Musterverfahren die Rechte der unterstützten Partei wahrneh- men, soweit sie sich zu dieser nicht in Widerspruch setzen. Die Regelung des § 9 KapMuG lässt nicht erkennen, dass eine weitere Unterstützung der Muster- parteien durch Dritte oder eine Unterstützung der Beigeladenen durch Dritte ausgeschlossen sein soll. Die Anwendung des § 67 Halbs. 2 ZPO auf den Ver- fahrensabschnitt des Musterverfahrens ist auch geboten, um die Interventions- wirkung des § 68 ZPO zwischen Nebenintervenient und unterstützter Hauptpar- tei nicht leer laufen zu lassen. Ohne Beteiligungsmöglichkeit im Musterverfah- ren könnte der Nebenintervenient im Folgeprozess hinsichtlich der Umstände, die im Erstprozess aufgrund der Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 9 - 6 - Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 KapMuG der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sind, einwenden, er habe insoweit keine Angriffs- und Verteidigungsmittel gel- tend machen können (§ 74 Abs. 1, § 68 ZPO). Die entsprechende Anwendung des § 67 Halbs. 2 ZPO auf das Muster- verfahren nach dem KapMuG führt dazu, dass der Nebenintervenient in diesem Verfahrensabschnitt grundsätzlich die Rechte wahrnehmen kann, die der im Ausgangsverfahren unterstützten Partei dort als Beteiligter zukommen. Insbe- sondere kann der Nebenintervenient eines Beteiligten des Musterverfahrens für diesen gemäß § 20 Abs. 1 KapMuG Rechtsbeschwerde einlegen oder der Rechtsbeschwerde eines anderen Beteiligten gemäß § 20 Abs. 3 KapMuG bei- treten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass er sich zu den Erklärungen des un- terstützten Beteiligten nicht in Widerspruch setzen darf. Das Recht zum Beitritt steht nur denjenigen Beteiligten zu, die keine Rechtsbeschwerde eingelegt ha- ben (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hat der unterstützte Beteiligte selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, stünde ihm selbst kein Recht zum Beitritt zu, so dass eine Beitrittserklärung des Nebenintervenienten für ihn ins Leere ginge. Ebenso verliert eine für den unterstützten Beteiligten eingelegte Rechtsbe- schwerde des Nebenintervenienten ihre Wirkung, wenn der Beteiligte später dem Rechtsbeschwerdeverfahren eines anderen Beteiligten beitritt. Dann kann sich der Nebenintervenient nur noch dem Beitritt anschließen. Die von ihm ein- gelegte Rechtsbeschwerde wäre, falls gegenteilige Anhaltspunkte fehlen, ent- sprechend umzudeuten. cc) Auch im Musterverfahren gilt die allgemein anerkannte Einschrän- kung, dass der Nebenintervenient den Streitgegenstand weder ändern noch über diesen materiell verfügen darf (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 67 Rn. 5, 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 67 Rn. 9a, 11). Für das Mus- terverfahren nach dem KapMuG bedeutet dies, dass er weder einen Erweite- 10 11 - 7 - rungsantrag gemäß § 15 KapMuG stellen, noch einen Vergleich schließen (§ 17 KapMuG) oder für den Beigeladenen den Austritt aus dem Vergleich (§ 19 KapMuG) erklären kann. dd) Aus den Besonderheiten des Kapitalanleger-Musterverfahrens ist je- doch eine weitere Einschränkung abzuleiten. Denjenigen, die sich an dem Ver- fahren als Nebenintervenient beteiligen, kann keine stärkere verfahrensrechtli- che Position als den Beigeladenen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG zu- kommen, die ebenfalls den Musterkläger unterstützen, jedoch Partei der Aus- gangsrechtsstreite sind (insoweit zutreffend Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 43). Das hat eine entscheidende Konsequenz für das Rechtsbeschwerde- verfahren gemäß § 20 KapMuG. Dort ist der Nebenintervenient in Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 67 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 50, 71; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 9) nicht ohne weiteres ebenfalls zuzuzie- hen. (1) Während die Kläger der ausgesetzten Ausgangsverfahren, die nicht zum Musterkläger ausgewählt wurden, am erstinstanzlichen Musterverfahren kraft Gesetzes als Beigeladene teilnehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 KapMuG), ändert sich ihre verfahrensrechtliche Position im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 20 KapMuG. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist ein Beigeladener nur dann zu beteiligen, wenn er entweder selbst innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt hat oder innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG der Rechtsbeschwerde eines anderen Beteiligten beigetreten ist. Anderenfalls wird das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Rück- sicht auf ihn fortgesetzt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 KapMuG). Ihm werden dann weder Schriftsätze noch gerichtliche Zwischenentscheidungen übermittelt. Dadurch 12 13 - 8 - soll erreicht werden, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit denjenigen Beigeladenen fortgesetzt wird, die sich - unter Übernahme von anteiligem Kos- tenrisiko (§ 26 Abs. 1 KapMuG) - fristgemäß für eine aktive Teilnahme erklärt haben (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 30 li. Sp. zu § 15 Abs. 2 KapMuG aF). Das Erfordernis eines fristgemäßen Beitritts bezweckt die Verschlankung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und dient damit der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung (KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 53, 73). (2) Diese Erwägungen treffen erst recht auf die Nebenintervenienten zu, die an den ausgesetzten Ausgangsverfahren nur als Dritte beteiligt sind und denen daher keine stärkere verfahrensrechtliche Position als den Beigeladenen zukommen kann. Um auch zum Rechtsbeschwerdeverfahren als Nebeninterve- nient zugezogen zu werden, müssen sie daher entweder innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den unterstützten Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde einlegen oder innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG für diesen der Rechts- beschwerde eines anderen Beteiligten beitreten. Hat die unterstützte Partei selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, muss sich der Nebenintervenient dieser durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in entspre- chender Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG innerhalb der für einen Beitritt laufenden Frist anschließen. Dasselbe gilt, wenn die unterstützte Partei ihr Recht zum Beitritt ausgeübt hat. Dann muss sich der Nebenintervenient die- sem Beitritt ebenfalls innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG an- schließen. Anderenfalls wird das Verfahren ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 KapMuG analog). 2. Darüber hinaus sind die Vorschriften der §§ 66 ff. ZPO nicht analog anwendbar. Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfä- hig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt 14 15 - 9 - und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streit- verkündung sind nicht statthaft (Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 43; Vorwerk/Wolf/Parigger, KapMuG, § 9 Rn. 11; aA KK-KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 48; KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 77 ff.; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3098; wohl auch Schneider, BB 2005, 2249, 2254). a) Mit dem Musterverfahren nach dem KapMuG wird kein bestimmter Rechtsstreit geführt, sondern es wird lediglich über ein Muster von Rechtsfra- gen und Tatsachen mit Bindungswirkung für alle ausgesetzten Verfahren ent- schieden (KK-KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 42). Wie § 24 Abs. 2 KapMuG zeigt, bildet es daher einen Abschnitt aller ausgesetzten Ausgangsver- fahren (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 52; KK-KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 2; Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 6, Rn. 43). Nebenintervention und Streitverkündung nach §§ 66 ff. ZPO können aber nicht auf einen bestimmten zeitlichen Verfahrensab- schnitt beschränkt werden (Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 87). Rechtsstreit im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO und § 72 Abs. 1 ZPO ist daher allein der im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzte Ausgangs- rechtsstreit. Anders als im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190, 192 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 mwN) ist eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Nebenintervention und Streitverkündung hier auch nicht erforderlich, um die hiermit intendierten Zielsetzungen zu erreichen. Die konkreten Ausgangsrechtsstreite sind bereits rechtshängig. Der Dritte kann dort einer Partei beitreten und dann - wie oben unter 1. b) dargelegt - gemäß § 11 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO 16 17 - 10 - deren Rechte im Musterverfahren wahrnehmen. Dem rechtskräftigen Urteil des Ausgangsrechtsstreits kommt auch hinsichtlich der tragenden Feststellungen, die auf Feststellungen des Musterentscheids beruhen, nach Maßgabe des § 68 ZPO Interventionswirkung für den Folgeprozess zu. Umgekehrt können die Be- teiligten des Musterverfahrens in ihrem ausgesetzten Ausgangsrechtsstreit dem Dritten den Streit verkünden, damit das dortige Urteil Bindungswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO entfaltet. b) Es ist auch nicht geboten, die Feststellungen des Musterentscheids unabhängig vom Ausgang der ausgesetzten Ausgangsverfahren auf den Fol- geprozess zwischen der Musterpartei und dem Dritten zu erstrecken. Ein Inter- ventionsgrund ließe sich nur aus dem Streitgegenstand des Ausgangsverfah- rens und nicht allein aus den Feststellungszielen des Musterverfahrens ablei- ten. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum Ge- genstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Ent- scheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder durch ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10 und vom 18. November 2015 - VII ZB 57/12, WM 2016, 532 Rn. 13). Ein solches "Obsiegen" gibt es im Kapitalanleger- Musterverfahren jedoch nicht. Der Musterentscheid bewirkt nur, dass die Pro- zessgerichte der ausgesetzten Verfahren nach Maßgabe der Regelungen in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 KapMuG an die dort getroffenen Feststellungen zu einzelnen anspruchsbegründenden oder anspruchsaus- schließenden Voraussetzungen oder Rechtsfragen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) gebunden sind. Für die dort zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits kann 18 19 - 11 - es auf weitere, individuelle Fragestellungen ankommen. Kläger, die nicht zum Musterkläger ausgewählt wurden, können sich unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 KapMuG der Bindungswirkung zudem entziehen. Die innerpro- zessuale Bindungswirkung allein berührt die Rechtsposition des Dritten noch nicht. Sein Interesse, dass die im Musterverfahren gestellten Fragen in einer bestimmten Weise beantwortet werden, ist mithin rein tatsächlicher oder wirt- schaftlicher Natur und würde ebenso wenig ausreichen, um einen gesonderten, auf den Streitgegenstand des Musterverfahrens bezogenen Interventionsgrund zu begründen, wie der denkbare Umstand, dass im Musterverfahren und einem Folgeprozess dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, 12 und vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10). In Fällen der Streitverkündung gemäß § 72 ZPO - wie hier - kann die Partei nur aufgrund der Tatsache, dass der Ausgangsrechtsstreit für sie un- günstig ausgeht, glauben, einen Anspruch gegen einen Dritten zu haben, oder den Anspruch eines Dritten besorgen, und nicht allein deshalb, weil die Vorla- gefragen in einer bestimmten Weise beantwortet werden. c) Schließlich wäre es mit dem Charakter des Kapitalanleger- Musterverfahrens als Vorlageverfahren auch unvereinbar, wenn dort nach ei- nem Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention in einem Zwischen- streit unter den Parteien des Musterverfahrens und dem Nebenintervenienten darüber entschieden werden müsste, ob ein aus dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens abzuleitender Interventionsgrund besteht (§ 71 ZPO). Ein solcher Zwischenstreit ist im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft. 20 21 - 12 - 3. Eine Streitverkündungsschrift, die - wie hier - eine in dem betroffenen Verfahren generell unstatthafte Streitverkündung bewirken soll, ist vom Gericht nicht gemäß § 73 Satz 2 ZPO zuzustellen. Zwar ist die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193 Rn. 7 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war jedoch bereits vor Einfügung des heutigen § 72 Abs. 2 ZPO anerkannt, dass die Zu- stellung einer Streitverkündungsschrift, die eine generell unzulässige Streitver- kündung an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bewirken soll, vom Gericht zu verweigern ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, BGHZ 168, 380 Rn. 14 und vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06, NJW 2007, 919 Rn. 5). Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) hat der Gesetzgeber durch Einfügen des neuen § 72 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelt, dass das Gericht und gerichtlich bestellte Sachverständige nicht "Dritte" im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sind, und diesen Personen, denen gegenüber eine Streitverkündung aufgrund ihrer Betei- ligung am Verfahren generell ausgeschlossen ist, eine Streitverkündungsschrift bereits nicht zuzustellen ist (vgl. BT-Drucks. 16/3038, S. 36 ff.). Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn die Streitverkündung, die mit Zustellung der Streitverkündungsschrift bewirkt werden soll, generell unstatthaft ist, weil das betroffene Verfahren nicht interventionsfähig ist. Vor Zustellung der Streitverkündungsschrift ist zu prüfen, ob die Vorschriften der §§ 66 ff. ZPO zur Nebenintervention und Streitverkündung - und damit auch die Regelung des § 73 Satz 2 ZPO - in dem Verfahren, in dem die Zustellung erfolgen soll, über- haupt anwendbar sind (für das Grundbuchverfahren BayObLG, Beschluss vom 22 23 24 - 13 - 11. Januar 1980 - BReg 2 Z 70/79, BayObLGZ 1980, 8, 12). Die Frage, ob ein Rechtsstreit seiner Art nach einer Nebenintervention oder Streitverkündung zu- gänglich ist, steht nicht zur Disposition der Parteien (Wieczorek/Schütze/ Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 85). Es besteht kein Anlass, einem Dritten Kenntnis von einem Verfahren zu verschaffen, obwohl der Beitritt zu diesem Verfahren, ohne dass es auf einen - ebenfalls unstatthaften - Antrag auf Zu- rückweisung des Beitritts nach § 71 ZPO ankäme, ins Leere ginge. Ellenberger Matthias Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.09.2010 - 22 OH 17735/10 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2014 - KAP 3/10 -