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Urteil

VII ZR 307/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werkunternehmer muss Auftraggeber bei erkennbarem Interesse an wirtschaftlicher Reparatur auf mögliche weitergehende und kostenträchtige Schadensursachen hinweisen. • Besteht vor Auftragserteilung ein Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, begründen § 241 Abs. 2 BGB Nebenpflichten zur Rücksichtnahme, einschließlich aufklärender Hinweise. • Unterlassene Warnung über das Risiko, dass eine zunächst erkannte Ursache nicht das atypische Motorengeräusch beseitigt und weitere Reparaturen den Wiederbeschaffungswert übersteigen können, begründet Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. • Der Unternehmer muss auch auf weniger häufige, aber nicht völlig fernliegende Ursachen hinweisen, wenn deren Beseitigung wirtschaftlich entscheidend sein kann. • Der Besteller kann Ersatz der gezahlten Reparaturkosten verlangen, wenn er ohne den nötigen Hinweis den Auftrag nicht erteilt hätte.
Entscheidungsgründe
Hinweispflicht des Werkunternehmers bei erkennbarem Interesse an wirtschaftlicher Reparatur • Werkunternehmer muss Auftraggeber bei erkennbarem Interesse an wirtschaftlicher Reparatur auf mögliche weitergehende und kostenträchtige Schadensursachen hinweisen. • Besteht vor Auftragserteilung ein Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, begründen § 241 Abs. 2 BGB Nebenpflichten zur Rücksichtnahme, einschließlich aufklärender Hinweise. • Unterlassene Warnung über das Risiko, dass eine zunächst erkannte Ursache nicht das atypische Motorengeräusch beseitigt und weitere Reparaturen den Wiederbeschaffungswert übersteigen können, begründet Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. • Der Unternehmer muss auch auf weniger häufige, aber nicht völlig fernliegende Ursachen hinweisen, wenn deren Beseitigung wirtschaftlich entscheidend sein kann. • Der Besteller kann Ersatz der gezahlten Reparaturkosten verlangen, wenn er ohne den nötigen Hinweis den Auftrag nicht erteilt hätte. Der Kläger besaß einen älteren Pkw mit hoher Laufleistung und suchte die Beklagte wegen atypischer Motorgeräusche auf. Er machte deutlich, nur noch wirtschaftlich sinnvolle Reparaturen durchführen zu lassen. Die Beklagte diagnostizierte defekte Einspritzdüsen, führte jedoch keine weitergehende, kostenintensive Untersuchung (z.B. Pleuellager) durch und wies nicht auf die Möglichkeit weiterer Ursachen hin. Der Kläger beauftragte den Austausch der Einspritzdüsen und zahlte 1.668,39 €. Die Geräusche blieben bestehen; ein Sachverständiger stellte einen bereits vorhandenen Pleuellagerschaden zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe fest. Der Kläger verlangte die Erstattung der Kosten; die Vorinstanzen gaben ihm Recht, die Beklagte legte Revision ein. • Zwischen den Parteien bestand vor Auftragserteilung ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil der Kläger der Beklagten zur Ermittlung der Schadensursache Anknüpfungspunkte gab. • Aus diesem Schuldverhältnis folgten gemäß § 241 Abs. 2 BGB Nebenpflichten der Beklagten zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Klägers an einer wirtschaftlichen Reparatur; dazu gehört die Pflicht, für die Entscheidungsfindung wesentliche Risiken mitzuteilen. • Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine generelle Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungen; sie greift jedoch, wenn der Vertragspartner redlicherweise mit Mitteilungen über für seine Willensbildung offenbar ausschlaggebende Tatsachen rechnen darf. • Die Beklagte wusste, dass bei atypischen Motorengeräuschen neben Einspritzdüsen weitere Ursachen in Betracht kommen können, deren Behebung den Wiederbeschaffungswert übersteigen würde; diese Möglichkeit hätte sie dem Kläger mitteilen müssen. • Auch wenn Pleuellagerschäden nicht häufig sind, war die Aufklärungspflicht nicht ausgeschlossen, weil die Ursache nicht so fernliegend war, dass sie vernachlässigt werden könnte. • Die Pflichtverletzung ist kausal für den Schaden: Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandwirkung festgestellt, dass der Kläger den Auftrag nicht erteilt hätte, wäre er ordnungsgemäß hingewiesen worden. • Demgegenüber rechtfertigen weder das Bewusstsein des Klägers für allgemeines Reparaturrisiko noch die fehlende Auftragsveranlassung für kostenintensive Untersuchungen ein Abgehen von der erforderlichen Hinweispflicht. • Damit ist ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB für die gezahlten Reparaturkosten begründet. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Entscheidung der Vorinstanzen bleibt bestehen. Die Beklagte hat gegen § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen, weil sie den Kläger bei erkennbarem Interesse an wirtschaftlicher Reparatur nicht auf das Risiko hingewiesen hat, dass neben dem Austausch der Einspritzdüsen weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Schäden (insbesondere Pleuellagerschaden) vorliegen könnten. Aufgrund dieser Pflichtverletzung haftet die Beklagte dem Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB und ist zur Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 1.668,39 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Beklagte trägt außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens.